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Familie 7 Min Lesezeit

Familienentlastender Dienst: Auszeit für Eltern besonderer Kinder und wer das bezahlt

Ein familienentlastender Dienst (FED) soll Eltern von Kindern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung stundenweise Luft verschaffen. Wir erklären, was solche Dienste leisten, wie Verhinderungspflege, der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI und die Eingliederungshilfe zur Finanzierung beitragen können, und welche flexible Betreuung in Hamburg dafür infrage kommt.

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Yves Towae

24. Juli 2026 · Aktualisiert: 26. Juli 2026

Ein Kind mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu begleiten ist für viele Eltern ein Vollzeitjob neben dem Vollzeitjob, mit wenig Schlaf und kaum Zeit für sich selbst. Genau hier setzt ein familienentlastender Dienst an, oft auch familienunterstützender Dienst genannt.

In diesem Artikel erklären wir, was ein familienentlastender Dienst konkret leistet und über welche Wege die Kosten übernommen werden können.

Was ist ein familienentlastender Dienst (FED/FUD)?

Der Begriff familienentlastender Dienst stammt aus der Behindertenhilfe. Ein Lebenshilfe-Träger beschreibt das Ziel solcher Angebote so: niedrigschwellige Betreuung, die eine vollstationäre Unterbringung vermeiden helfen soll (Lebenshilfe-Werk Weimar-Apolda, siehe Quellenangaben). In der Praxis heißt das meist: geschulte Kräfte kommen stundenweise zur Familie und verschaffen Eltern Zeit für Erledigungen oder eine Pause. Anlaufstellen wie der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) helfen bei der Suche nach einem passenden Träger in Ihrer Region.

„Familienunterstützender Dienst" (FUD) wird häufig synonym verwendet. Ein bundesweit einheitliches, gesetzlich geschütztes Gütesiegel gibt es dafür nicht: Träger, Umfang und Qualifikation der Kräfte unterscheiden sich von Region zu Region und von Anbieter zu Anbieter. Wichtig zur Abgrenzung: Ein familienentlastender Dienst übernimmt Alltagsbegleitung und Betreuung, keine medizinische Behandlungspflege. Braucht Ihr Kind Medikamentengabe, Wundversorgung oder ein engmaschiges Diabetes- oder Epilepsie-Management, ist zusätzlich eine medizinische Fachkraft beziehungsweise ein Pflegedienst gefragt.

Finanzierung: Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Eingliederungshilfe im Überblick

Familienentlastende Angebote werden selten aus einem einzigen Topf bezahlt. Je nach Situation Ihres Kindes kommen unterschiedliche Wege in Betracht:

Finanzierungsweg

Verhinderungspflege (§39 SGB XI)

Voraussetzung: Pflegegrad ab 2, pflegende Person ist verhindert (Urlaub, Krankheit, Termine)

Übernommen wird: Ersatzbetreuung, gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €/Jahr mit Kurzzeitpflege (Stand 2026)

Finanzierungsweg

Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)

Voraussetzung: Pflegegrad 1 bis 5

Übernommen wird: 131 €/Monat für anerkannte Alltagsunterstützung (Stand 2026)

Finanzierungsweg

Eingliederungshilfe (SGB IX)

Voraussetzung: Behinderung im Sinne des SGB IX, Antrag beim zuständigen Sozialamt/Bezirksamt

Übernommen wird: Leistungen zur sozialen Teilhabe, Einzelfallentscheidung

Laut Bundesgesundheitsministerium gilt seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen (siehe Quellenangaben).

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Wichtig zu wissen

Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag setzen einen festgestellten Pflegegrad Ihres Kindes voraus. Wie ein Pflegegrad für Kinder beantragt wird, erklären wir ausführlich im Artikel Pflegegrad für Kind beantragen. Ohne Pflegegrad bleibt in der Regel nur die Eingliederungshilfe über das Sozialamt oder eine private Finanzierung.

Die Eingliederungshilfe ist ein eigenständiger Antragsweg über den Sozialleistungsträger, meist das zuständige Bezirksamt oder Sozialamt, nicht über die Pflegekasse. §90 SGB IX beschreibt allgemein die Aufgabe der Eingliederungshilfe, die konkreten Leistungen zur sozialen Teilhabe sind in den §§113 bis 116 SGB IX geregelt (siehe Quellenangaben). Die Lebenshilfe erläutert die Systematik der Eingliederungshilfe im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes anschaulich und bestätigt, dass diese Leistungen zur sozialen Teilhabe in Kapitel 6 des Teils 2 SGB IX, also den §§113 bis 116, geregelt sind (siehe Quellenangaben). Für diesen Weg empfehlen wir, sich direkt an den Eingliederungshilfe-Träger oder eine Beratungsstelle wie bvkm oder Lebenshilfe zu wenden, da die Bewilligung im Einzelfall entschieden wird.

Drei Finanzierungswege gleichzeitig im Blick zu behalten und die passenden Anträge zu stellen, kostet Eltern oft mehr Nerven als der Alltag mit ihrem Kind selbst. Lassen Sie uns gemeinsam und kostenlos sortieren, welcher Weg in Ihrem Fall greift, bevor Sie sich selbst durch Zuständigkeiten wühlen müssen.

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Familienentlastung in Hamburg: Flexible Betreuung als Ergänzung

Neben klassischen FED-Trägern aus der Behindertenhilfe gibt es in Hamburg auch flexible, stundenweise Betreuung zuhause, die ähnliche Entlastung schaffen kann, insbesondere wenn kein fester FED-Platz verfügbar ist oder zusätzlicher Bedarf außerhalb der Öffnungszeiten besteht. Wir sind kein Pflegedienst und übernehmen keine medizinische Behandlungspflege, sondern Alltagsbegleitung: eine feste Bezugsperson kommt zu Ihnen, kümmert sich um Ihr Kind, begleitet zu Terminen oder überbrückt Randzeiten, während Sie durchatmen können.

Details zu Umfang und Einsatzzeiten unserer Kinderbetreuung in Hamburg finden Sie auf der Seite Kinderbetreuung in Hamburg. Bei Kindern mit Pflegegrad prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob und in welchem Umfang der Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege die Kosten mitfinanzieren kann. Für Kinder mit Diabetes, Epilepsie oder anderem medizinischem Betreuungsbedarf verweisen wir ehrlich an eine geeignete Fachkraft oder einen Pflegedienst, wo dies erforderlich ist.

Schritt für Schritt: So klären Sie die Finanzierung

  • 1. Pflegegrad prüfen: Hat Ihr Kind bereits einen Pflegegrad? Falls nicht, klären Sie mit der Pflegekasse, ob ein Antrag sinnvoll ist.
  • 2. Mit der Pflegekasse sprechen: Bei bestehendem Pflegegrad fragen Sie, wie viel vom Entlastungsbetrag und der Verhinderungspflege im laufenden Jahr noch verfügbar ist.
  • 3. Sozialamt kontaktieren: Für Leistungen der Eingliederungshilfe stellen Sie einen formlosen Antrag beim zuständigen Bezirksamt oder Sozialamt.
  • 4. Anbieter vergleichen: Prüfen Sie, ob ein FED-Träger in Ihrer Nähe freie Kapazitäten hat oder ob eine flexible Betreuung zuhause die passendere Lösung ist.
  • 5. Kostenlos beraten lassen: Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam und unverbindlich, welcher Finanzierungsweg für Ihre Situation greift.

Was ist der Unterschied zwischen einem familienentlastenden und einem familienunterstützenden Dienst?

In der Praxis werden beide Begriffe meist synonym verwendet. Beide beschreiben Angebote, die Familien mit einem behinderten oder chronisch kranken Angehörigen stundenweise entlasten. Eine bundesweit einheitliche Definition gibt es nicht, Träger und Angebot unterscheiden sich regional.

Übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen familienentlastenden Dienst?

Wenn für Ihr Kind Pflegegrad 1 festgestellt wurde, kann der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI mit 131 €/Monat einen Teil der Kosten übernehmen. Ab Pflegegrad 2 kommt zusätzlich die Verhinderungspflege nach §39 SGB XI in Betracht (siehe Quellenangaben). Ohne Pflegegrad bleibt in der Regel nur die Eingliederungshilfe nach SGB IX über das Sozialamt oder eine private Finanzierung (siehe Quellenangaben). Wir prüfen Ihren konkreten Fall gern kostenlos.

Kann Ihr Betreuungsdienst medizinische Aufgaben bei meinem Kind übernehmen?

Nein. Wir sind ein Betreuungsdienst nach §45b SGB XI und kein Pflegedienst. Medikamentengabe, Wundversorgung oder das Management von Diabetes oder Epilepsie gehören in die Hände einer medizinischen Fachkraft beziehungsweise eines Pflegedienstes. Wir übernehmen Alltagsbegleitung, Betreuung und Entlastung und verweisen bei medizinischem Bedarf ehrlich an die richtige Stelle.

Wenn Sie gerade nach einer Lösung suchen, die Ihre Familie im Alltag wirklich entlastet, sprechen Sie uns an. Wir hören zu, prüfen mögliche Finanzierungswege und stellen Ihnen persönlich eine passende Bezugsperson vor.

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Einen ersten Überblick über mögliche Ansprüche erhalten Sie außerdem auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.

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Quellenangaben:

  1. Lebenshilfe-Werk Weimar-Apolda e.V., Projektbeschreibung „Familienentlastender Dienst": https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/ideenspeicher-familien-unterstuetzen/familienentlastender-dienst
  2. bvkm.de, Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen: https://www.bvkm.de/
  3. §45b SGB XI, Entlastungsbetrag, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  4. §39 SGB XI, Verhinderungspflege, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html
  5. Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung „Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege": https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/das-aendert-sich-zum-1-juli-in-der-pflege
  6. §90 SGB IX, Aufgabe der Eingliederungshilfe, sozialgesetzbuch-sgb.de: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/90.html
  7. Lebenshilfe, „Eingliederungshilfe und das Bundesteilhabegesetz" (Leistungen zur sozialen Teilhabe, §§113–116 SGB IX): https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/eingliederungshilfe-und-das-bundesteilhabegesetz

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