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Familie 6 Min Lesezeit

Wenn Mama oder Papa ausfällt: Familienentlastung von der Krankenkasse (§38 SGB V)

Wenn ein Elternteil wegen Krankheit, OP oder Reha vorübergehend ausfällt, kann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach §38 SGB V zahlen. Wer Anspruch hat, welche Voraussetzungen gelten und wie der Antrag funktioniert.

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Yves Towae

28. Juli 2026

Ein Sturz auf der Treppe, eine plötzliche OP, eine Reha nach schwerer Erkrankung: Wenn ein Elternteil ausfällt, steht der Familienalltag von einem Tag auf den anderen still. Wer bringt die Kinder zur Schule, wer kocht, wer hält den Haushalt am Laufen? Viele Eltern wissen nicht, dass genau für diese Situation eine gesetzliche Leistung existiert.

Die Krankenkasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe bei Krankheit nach §38 SGB V. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wie der Antrag in der Praxis abläuft.

Familienentlastung nach §38 SGB V: Was steckt dahinter?

§38 SGB V regelt, dass Versicherte eine Haushaltshilfe erhalten, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, einer verordneten häuslichen Krankenpflege nach §37 SGB V, einer Vorsorge- oder Reha-Maßnahme oder aus einem sonstigen krankheitsbedingten Grund die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (siehe Quellenangaben). Die Leistung ist als Familienentlastung gedacht, nicht als Ersatz für eine Reinigungsfirma und auch nicht als medizinische Versorgung.

Zur Abgrenzung: Eine Haushaltshilfe nach §38 SGB V betreut den Haushalt und die Kinder, sie übernimmt keine Behandlungspflege, keine Medikamentengabe und keine Wundversorgung. Für medizinische Aufgaben ist weiterhin ein Pflegedienst oder Ihr Arzt zuständig.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf die Haushaltshilfe der Krankenkasse?

Der Anspruch nach §38 SGB V ist etwas differenzierter, als es auf den ersten Blick scheint. Laut Gesetz gibt es zwei mögliche Wege dorthin (siehe Quellenangaben):

  • Weg 1, mit Kind im Haushalt: Sie sind wegen einer Krankenhausbehandlung, einer verordneten häuslichen Krankenpflege nach §37 SGB V, einer Vorsorge- oder Reha-Maßnahme nicht in der Lage, den Haushalt weiterzuführen. Im Haushalt lebt ein Kind, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ein Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist. Kein anderer im Haushalt lebender Angehöriger kann den Haushalt in dieser Zeit übernehmen.
  • Weg 2, auch ohne Kind im Haushalt: Bei schwerer Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung besteht der Anspruch auch dann, wenn kein Kind im Haushalt lebt, allerdings nur für längstens 4 Wochen. Voraussetzung ist außerdem, dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt, denn dann greifen andere Leistungen der Pflegeversicherung. Lebt ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt, verlängert sich dieser Anspruch auf bis zu 26 Wochen.
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Wichtig zu wissen

Die Altersgrenze von 12 Jahren gilt laut §38 SGB V nicht, wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Auch die Dauer der Leistung ist gesetzlich begrenzt: in der Regel längstens 4 Wochen, mit einem Kind unter 12 Jahren im Haushalt bis zu 26 Wochen. Viele gesetzliche Krankenkassen bieten zudem über ihre Satzung weitergehende Regelungen an. Ein Blick in die Satzung Ihrer Kasse oder eine kurze Rückfrage lohnt sich (siehe Quellenangaben).

Typische Situationen: OP, Reha und Klinikaufenthalt

Die Leistung greift in ganz unterschiedlichen Alltagssituationen. Häufig angefragt wird die Haushaltshilfe bei Krankheit zum Beispiel bei:

  • einer geplanten Operation mit anschließendem Krankenhausaufenthalt
  • einer stationären oder ambulanten Reha-Maßnahme
  • einer akuten Erkrankung, die eine Weiterführung des Haushalts vorübergehend unmöglich macht

Ähnliche Regelungen gelten übrigens auch rund um Schwangerschaft und Geburt: Nach §24h SGB V bei Risikoschwangerschaft und nach §38 SGB V im Wochenbett kann ebenfalls eine Haushaltshilfe über die Kasse abgerechnet werden. Details dazu finden Sie in unserem Artikel Haushaltshilfe bei Risikoschwangerschaft und auf unserer Leistungsseite Haushaltshilfe bei Schwangerschaft in Hamburg.

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So beantragen Sie die Haushaltshilfe bei Krankheit Schritt für Schritt

Der Ablauf ist überschaubar, wenn Sie die Reihenfolge kennen:

  1. Ärztliche Bescheinigung einholen: Ihr Arzt bestätigt, dass Sie den Haushalt vorübergehend nicht führen können.
  2. Antrag bei der Krankenkasse stellen: Formular und Bescheinigung reichen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein, meist bevor die Haushaltshilfe beginnt.
  3. Bestätigung abwarten: Die Kasse prüft die Voraussetzungen und teilt Ihnen mit, ob und in welchem Umfang die Leistung übernommen wird.
  4. Haushaltshilfe organisieren: Nach Genehmigung kann die Unterstützung im Haushalt beginnen, entweder über eine von der Kasse benannte Stelle oder über einen selbst gewählten Anbieter, je nach Satzung Ihrer Kasse.

Ein Anruf bei Ihrer Krankenkasse vorab hilft, weil manche Kassen eigene Formulare und leicht abweichende Abläufe haben. Wir unterstützen Sie gern dabei, den richtigen Weg für Ihre Familie zu finden, unabhängig davon, welche Kasse zuständig ist.

Was übernimmt die Familienentlastung, was nicht?

Die Haushaltshilfe nach §38 SGB V deckt hauswirtschaftliche Tätigkeiten und die Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder ab: kochen, einkaufen, Wäsche, Kinder zur Kita oder Schule bringen, Alltag am Laufen halten. Nicht abgedeckt sind medizinische Leistungen wie Medikamentengabe, Wundversorgung oder Behandlungspflege, dafür bleibt ein Pflegedienst oder Ihr Arzt zuständig.

Genau in diesem Rahmen, der Alltagsbegleitung und Familienentlastung, unterstützen wir Familien in Hamburg. Wenn parallel auch die Betreuung Ihrer Kinder während Ihrer Genesung organisiert werden muss, werfen Sie gern einen Blick auf unsere Seite Kinderbetreuung in Hamburg. Welche Finanzierungswege für Ihre konkrete Situation infrage kommen, klären wir unverbindlich in einem persönlichen Gespräch, mehr dazu auch auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.

Muss ich als Elternteil pflegebedürftig sein, um Haushaltshilfe zu bekommen?

Nein. §38 SGB V setzt keine Pflegebedürftigkeit voraus, sondern eine vorübergehende krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Haushalt zu führen, ärztlich bescheinigt. Besteht bereits ein Pflegegrad 2 bis 5, gilt der Anspruch ohne Kind im Haushalt allerdings nicht, dann greifen andere Leistungen der Pflegeversicherung.

Zahlt die Kasse auch, wenn mein Kind älter als 12 Jahre ist?

Die gesetzliche Altersgrenze liegt laut §38 SGB V grundsätzlich bei 12 Jahren, außer bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist. Manche Krankenkassen erweitern das über ihre Satzung freiwillig, eine Nachfrage bei Ihrer Kasse lohnt sich in jedem Fall.

Wie lange übernimmt die Krankenkasse die Haushaltshilfe?

Ohne Kind im Haushalt ist der Anspruch bei schwerer Krankheit laut §38 SGB V auf längstens 4 Wochen begrenzt. Lebt ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt, verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 26 Wochen.

Übernimmt die Haushaltshilfe auch pflegerische Aufgaben bei meinem erkrankten Kind?

Nein. Unsere Familienentlastung umfasst Haushalt und Alltagsbegleitung, keine medizinische Behandlungspflege, Medikamentengabe oder Wundversorgung. Bei entsprechendem Bedarf verweisen wir Sie gern an einen Pflegedienst oder Ihren Kinderarzt.

Wenn ein Elternteil ausfällt, zählt vor allem eines: schnell eine verlässliche Lösung für Kinder und Haushalt zu finden. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob und wie eine Haushaltshilfe über Ihre Krankenkasse finanziert werden kann, und stellen Ihnen eine feste Bezugsperson für Ihre Familie vor.

040 325 990 56 – kostenlos und unverbindlich, kein Callcenter, Rückruf vom Inhaber persönlich.

Sie müssen den Antrag bei der Krankenkasse nicht allein durchkämpfen. Wir klären mit Ihnen, welche Unterlagen Sie brauchen und wie die Haushaltshilfe in Ihrem Alltag organisiert werden kann.

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Quellenangaben:

  1. §38 SGB V – Haushaltshilfe, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html
  2. GKV-Spitzenverband, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung: https://www.gkv-spitzenverband.de/
  3. Verbraucherzentrale, Gesundheit & Pflege: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege

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