Der Pflegegrad für Ihr Kind ist bewilligt, doch was bedeutet das jetzt konkret für Ihren Alltag und Ihr Familienbudget? Viele Eltern wissen nicht, dass Pflegegeld für ihr Kind, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege in derselben Höhe gelten wie für pflegebedürftige Erwachsene. Diese Leistungen werden im Alltag oft nicht vollständig genutzt, weil sie schlicht unbekannt sind.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, welche Beträge Ihrer Familie konkret zustehen und wie Sie diese für Betreuung und Entlastung im Alltag einsetzen können. Wie der Pflegegrad für Ihr Kind überhaupt beantragt wird, erklären wir ausführlich im Artikel Pflegegrad für Kind beantragen.
Pflegegeld für Kinder: Die Beträge nach Pflegegrad
Pflegegeld nach §37 SGB XI erhalten Eltern, wenn sie die Betreuung ihres Kindes selbst organisieren, zum Beispiel gemeinsam mit Familienangehörigen. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad und ist gesetzlich festgelegt (siehe Quellenangaben):
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Diese Beträge gelten laut §37 Abs. 1 SGB XI unabhängig vom Alter der pflegebedürftigen Person, also auch für Kinder, Stand 2026 (siehe Quellenangaben). Wichtig zur Abgrenzung: Pflegegeld ist eine Geldleistung für die Organisation der Betreuung durch die Familie selbst, keine Vergütung für medizinische Behandlungspflege. Wenn Ihr Kind Medikamentengabe, Wundversorgung oder andere medizinische Versorgung benötigt, ist dafür ein Pflegedienst oder eine medizinische Fachkraft die richtige Anlaufstelle.
Entlastungsbetrag §45b: 131 € auch für Kinder mit Pflegegrad
Ab Pflegegrad 1 steht jedem pflegebedürftigen Kind zusätzlich der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI in Höhe von 131 € pro Monat zu, Stand 2026 (siehe Quellenangaben). Der Entlastungsbetrag ist gesetzlich als Kostenerstattung gegen Nachweis ausgestaltet: Sie reichen Belege für Leistungen der Alltagsunterstützung ein, etwa für stundenweise Betreuung, und die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zur genannten Höhe.
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden (siehe Quellenangaben). Trotzdem lohnt es sich, den Entlastungsbetrag regelmäßig zu nutzen, statt ihn ungenutzt verstreichen zu lassen. Bei uns müssen Sie dafür nicht selbst in Vorkasse gehen: Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie müssen keine Belege sammeln und nachträglich einreichen.
Einen Überblick über alle Finanzierungswege, auch über den Entlastungsbetrag hinaus, finden Sie auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.
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Verhinderungspflege: Wenn Eltern eine Auszeit brauchen
Verhinderungspflege nach §39 SGB XI springt ein, wenn die Person, die Ihr Kind normalerweise betreut, verhindert ist, etwa durch Urlaub, Krankheit oder schlicht eine dringend nötige Pause. Voraussetzung ist laut §39 Abs. 1 SGB XI mindestens Pflegegrad 2 (siehe Quellenangaben). Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege, hier kommt aber der Entlastungsbetrag §45b in Betracht, den wir oben beschrieben haben.
Ab Pflegegrad 2 stehen Familien seit Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 € zur Verfügung, den Sie flexibel einsetzen können (siehe Quellenangaben).
Dieses Budget lässt sich auch für stundenweise oder tageweise Betreuung durch einen Betreuungsdienst nutzen, nicht nur für klassische Pflegeeinrichtungen. Wichtig ist dabei die Abgrenzung: Wir übernehmen im Rahmen der Verhinderungspflege die Alltagsbegleitung und Beaufsichtigung Ihres Kindes, keine medizinische Behandlungspflege. Mehr zu Umfang und Ablauf unserer Betreuung finden Sie auf der Seite Kinderbetreuung in Hamburg.
Für Kinder mit einem festgestellten Grad der Behinderung oder Merkzeichen kommen unter Umständen weitere Nachteilsausgleiche hinzu. Klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Pflegekasse oder dem zuständigen Versorgungsamt, welche Ansprüche für Ihr Kind konkret bestehen.
Steuervorteile: Pflege-Pauschbetrag für Eltern
Wer sein Kind unentgeltlich zu Hause betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag nach §33b EStG in der Steuererklärung ansetzen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad des Kindes und liegt laut Gesetz bei 600 € für Pflegegrad 2, 1.100 € für Pflegegrad 3 sowie 1.800 € für Pflegegrad 4 oder 5 pro Jahr (siehe Quellenangaben).
Voraussetzung ist laut §33b Abs. 6 EStG unter anderem, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Das an Sie als Eltern für Ihr Kind mit Behinderung gezahlte Pflegegeld zählt dabei ausdrücklich nicht als Einnahme in diesem Sinne (siehe Quellenangaben). Ob und in welcher Höhe der Pauschbetrag in Ihrem Fall greift, sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater oder Finanzamt klären, wir können dazu keine individuelle Steuerberatung leisten.
Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat ab Pflegegrad 1. Pflegegeld: 347 € bis 990 € pro Monat ab Pflegegrad 2. Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 € seit Juli 2025, ab Pflegegrad 2. Pflege-Pauschbetrag: bis zu 1.800 € pro Jahr. Alle Angaben gelten auch für Kinder (siehe Quellenangaben).
Diese Leistungen kombiniert zu betrachten lohnt sich: Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege können gemeinsam für eine verlässliche, wiederkehrende Betreuung Ihres Kindes eingesetzt werden, während Pflegegeld und Steuervorteile die Familie finanziell direkt entlasten. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, welche Ansprüche in Ihrer konkreten Situation greifen und wie sich die Beträge sinnvoll kombinieren lassen.
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Bekommt mein Kind mit Pflegegrad automatisch Pflegegeld?
Nein, Pflegegeld muss bei der Pflegekasse beantragt werden und wird nicht automatisch mit dem Pflegegrad-Bescheid ausgezahlt. Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen laut §37 SGB XI ein monatlicher Betrag zu, den Sie gesondert beantragen (siehe Quellenangaben). Wir helfen Ihnen gern bei den ersten Schritten.
Kann ich Verhinderungspflege auch für einzelne Nachmittage nutzen?
Ja, Verhinderungspflege ist nicht auf mehrtägige Auszeiten beschränkt. Sie lässt sich auch stundenweise nutzen, etwa für einen Arzttermin, einen Behördengang oder schlicht eine Verschnaufpause. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 (§39 Abs. 1 SGB XI). Das Jahresbudget von 3.539 € (Stand Juli 2025) wird dabei entsprechend der genutzten Stunden aufgebraucht (siehe Quellenangaben).
Muss ich die Steuervorteile für mein Kind selbst beantragen?
Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht automatisch berücksichtigt, sondern muss von Ihnen in der Steuererklärung angegeben werden. Die genauen Voraussetzungen und Nachweise klären Sie am besten mit Ihrem Finanzamt oder einer steuerlichen Beratung, das gehört nicht zu unserem Leistungsspektrum als Betreuungsdienst.
Quellenangaben:
- §37 SGB XI (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
- §45b SGB XI (Entlastungsbetrag), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
- §39 SGB XI (Leistungen der Verhinderungspflege), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html
- §33b EStG (Pflege-Pauschbetrag), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html