Ihr Kind braucht Unterstützung, doch schon die erste Frage bringt viele Eltern ins Stolpern: Ist das Jugendamt zuständig oder der Eingliederungshilfeträger? Wer Eingliederungshilfe beantragen möchte, landet schnell zwischen zwei Gesetzen, §35a SGB VIII und §112 SGB IX, und mehreren Ämtern.
Dieser Artikel ordnet die Zuständigkeiten, erklärt den Antragsweg und zeigt, welche Leistungen über die Schulbegleitung hinaus möglich sind: von der Freizeitassistenz bis zur Ferienbetreuung.
Was bedeutet Eingliederungshilfe für Kinder überhaupt?
Eingliederungshilfe ist der Sammelbegriff für Leistungen, die Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen sollen. Das reicht deutlich weiter als reine Schulbegleitung: Es kann um Unterstützung in der Kita, in der Freizeit, bei Therapien oder im Ferienlager gehen.
Welches Gesetz und welches Amt zuständig ist, hängt von der Art der Beeinträchtigung ab. Genau das ist der Punkt, an dem viele Eltern zunächst falsch abbiegen.
Zuständigkeit: Jugendamt oder Eingliederungshilfeträger?
Die deutsche Sozialgesetzgebung unterscheidet bei Kindern zwischen zwei Formen der Behinderung, mit jeweils eigenem Zuständigen:
- Seelische Behinderung (oder drohende seelische Behinderung): Zuständig ist das Jugendamt nach §35a SGB VIII. Das betrifft zum Beispiel Kinder mit ADHS, Angststörungen oder anderen psychischen Beeinträchtigungen, bei denen die Teilhabe am Alltag spürbar eingeschränkt ist.
- Körperliche oder geistige Behinderung: Zuständig ist in der Regel der Eingliederungshilfeträger nach SGB IX, Teil 2 (unter anderem §99 SGB IX regelt den leistungsberechtigten Personenkreis). In Hamburg sind die Aufgaben der Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2026 im neu geschaffenen Zentrum für Teilhabe (ZfT) der Sozialbehörde gebündelt, Adresse Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg (siehe Quellenangaben). Das betrifft etwa Kinder mit Down-Syndrom, körperlichen Einschränkungen oder bestimmten chronischen Erkrankungen.
Bei manchen Diagnosen, etwa Autismus-Spektrum-Störungen, ist die Zuordnung im Einzelfall nicht immer eindeutig. Hier lohnt sich ein Beratungsgespräch, bevor Sie den Antrag stellen, damit dieser nicht an der falschen Stelle landet.
§35a SGB VIII: Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung
Nach §35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (siehe Quellenangaben). Der Anspruch setzt eine fachärztliche oder kinderpsychiatrische beziehungsweise jugendpsychiatrische Stellungnahme voraus.
Das Jugendamt prüft den Antrag und entscheidet, welche Hilfen infrage kommen. Das kann Schulbegleitung sein, aber auch ambulante Hilfen, Gruppenangebote oder Unterstützung in der Freizeit.
§99 und §112 SGB IX: Anspruch und Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Die grundlegende Anspruchsgrundlage für die Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen mit körperlicher oder geistiger Behinderung ergibt sich aus §99 SGB IX in Verbindung mit den Vorschriften des SGB IX, Teil 2, zum leistungsberechtigten Personenkreis (siehe Quellenangaben). Innerhalb dieses Rahmens regelt §112 SGB IX speziell die Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Dazu zählen laut §112 Abs. 1 SGB IX unter anderem Hilfen zu einer Schulbildung, etwa im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder beim Besuch weiterführender Schulen, sowie Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung einschließlich Ganztagsangeboten und heilpädagogischer Maßnahmen (siehe Quellenangaben).
Wichtig für Eltern: §112 SGB IX endet nicht am Schultor. Die Norm erlaubt auch Leistungen, die über den reinen Unterricht hinausgehen, etwa Assistenz bei schulischen Veranstaltungen, Ausflügen oder Praktika. Wie ein solcher Antrag konkret abläuft, beschreiben wir ausführlich in unserem Artikel Schulbegleitung in Hamburg beantragen.
Wir sind Betreuungsdienst nach §45b SGB XI, kein Pflegedienst und keine Therapieeinrichtung. Wir übernehmen Alltagsbegleitung, Schulbegleitung und Teilhabeassistenz, keine Autismus-Therapie, keine Medikamentengabe und keine medizinische Behandlung. Bei therapeutischem oder medizinischem Bedarf verweisen wir Sie ehrlich an die passende Fachstelle, etwa Kinderarzt, Sozialpädiatrisches Zentrum oder Therapeuten.
Eingliederungshilfe beantragen: Schritt für Schritt
- Diagnose und Stellungnahme einholen: Bei §35a SGB VIII braucht es eine fachärztliche Stellungnahme zur seelischen Beeinträchtigung, bei der Eingliederungshilfe für körperliche oder geistige Behinderung in der Regel ärztliche oder therapeutische Unterlagen zur Behinderung.
- Zuständiges Amt klären: Jugendamt bei seelischer Behinderung, das Zentrum für Teilhabe (ZfT) der Sozialbehörde bei körperlicher oder geistiger Behinderung. Im Zweifel gibt Ihnen der erste Ansprechpartner Auskunft, an wen Sie sich wenden müssen.
- Antrag formlos stellen: In der Regel genügt zunächst ein formloser schriftlicher Antrag, das zuständige Amt schickt Ihnen dann die passenden Formulare.
- Bedarf beschreiben: Je konkreter Sie den Unterstützungsbedarf im Alltag, in der Schule oder in der Freizeit schildern, desto zielgerichteter kann das Amt entscheiden.
- Bewilligung abwarten und Leistung organisieren: Ist die Hilfe bewilligt, können Sie einen Anbieter wie uns für die praktische Umsetzung, etwa Schulbegleitung oder Freizeitassistenz, auswählen.
Einen praxisnahen Überblick zum Ablauf eines Eingliederungshilfe-Antrags bietet der Familienratgeber der Aktion Mensch (siehe Quellenangaben). Grundlegende Informationen zu Recht und Sozialpolitik rund um Eingliederungshilfe stellt außerdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit (siehe Quellenangaben). Für Hamburg konkret finden Sie die aktuelle Zuständigkeit sowie die Leistungsbeschreibung zur Eingliederungshilfe auf den Seiten der Freien und Hansestadt Hamburg (siehe Quellenangaben).
Zwei Gesetze, zwei Ämter, ein Antrag: Das muss niemand allein durchblicken. In einem kostenlosen Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation ein und sagen Ihnen, welches Amt zuständig ist und was als Nächstes zu tun ist.
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Leistungen über die Schule hinaus: Freizeit, Ferien, Alltag
Eingliederungshilfe ist mehr als Schulbegleitung. Je nach Bewilligung und Einzelfall können unter anderem folgende Bereiche unterstützt werden:
- Freizeitassistenz: Begleitung zu Vereinssport, Musikunterricht oder Treffen mit Freunden, damit Ihr Kind am sozialen Leben teilnehmen kann.
- Ferienbetreuung: Assistenz während der Schulferien, wenn die reguläre Schulbegleitung pausiert, Ihr Kind aber weiterhin Unterstützung braucht.
- Assistenz in der Kita: Für jüngere Kinder mit Unterstützungsbedarf schon vor der Einschulung. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Kita-Assistenz über Eingliederungshilfe.
- Persönliches Budget: Statt einer Sachleistung können Familien unter Umständen ein persönliches Budget beantragen und die Assistenz selbst organisieren. Der zuständige Kostenträger berät Sie dazu im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.
Wichtig: Autismus-Therapie, Ergotherapie oder Logopädie sind medizinische beziehungsweise therapeutische Leistungen und fallen nicht in unseren Aufgabenbereich. Wir begleiten Ihr Kind im Alltag und in der Freizeit, die therapeutische Behandlung bleibt bei den entsprechenden Fachpraxen.
Wo wir als Betreuungsdienst unterstützen können
Ist die Eingliederungshilfe bewilligt, übernehmen wir für Familien in Hamburg und im nördlichen Umland die praktische Begleitung: als feste Bezugsperson in der Schulbegleitung, bei der Freizeitassistenz oder in den Ferien. Details zu unserer Schulbegleitung & Teilhabeassistenz in Hamburg erläutern wir Ihnen gern im persönlichen Gespräch.
Läuft die Leistung über einen Kostenträger, kümmern wir uns möglichst um eine unkomplizierte Abrechnung, damit Sie sich nicht zusätzlich mit Papierkram belasten müssen. Einen allgemeinen Überblick über Finanzierungswege für Familien finden Sie auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.
Wir sind kein Jugendamt und keine Behörde, sondern der praktische Partner, sobald die Entscheidung über die Leistung gefallen ist. Bei Fragen zum Antrag selbst begleiten wir Sie trotzdem gern mit unserer Erfahrung aus vielen Familien in Hamburg.
Wer entscheidet, ob mein Kind eine seelische oder eine körperliche Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe hat?
Grundlage ist in der Regel eine fachärztliche oder kinderpsychiatrische beziehungsweise jugendpsychiatrische Stellungnahme. Bei Unsicherheit über die richtige Zuordnung hilft ein Gespräch mit dem Jugendamt oder dem Zentrum für Teilhabe (ZfT), wer im konkreten Fall zuständig ist.
Kann Eingliederungshilfe auch außerhalb der Schule genutzt werden?
Ja. Neben der Schulbegleitung sind je nach Bewilligung auch Freizeitassistenz, Ferienbetreuung oder Unterstützung in der Kita möglich. Der genaue Umfang hängt vom individuellen Bescheid ab.
Übernehmen Sie auch Autismus-Therapie oder andere medizinische Leistungen?
Nein. Wir sind Betreuungsdienst, keine Therapieeinrichtung. Therapeutische und medizinische Leistungen wie Autismus-Therapie, Ergotherapie oder Logopädie erbringen entsprechende Fachpraxen. Wir übernehmen die Alltagsbegleitung und Assistenz Ihres Kindes.
Wenn Sie unsicher sind, welches Amt zuständig ist oder wie der Antrag konkret läuft, sprechen Sie uns an. Wir hören zu, ordnen Ihre Situation ein und stellen Ihnen persönlich eine passende Bezugsperson für Ihr Kind vor.
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Quellenangaben:
- §35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__35a.html
- §112 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__112.html
- §99 SGB IX, Leistungsberechtigter Personenkreis, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__99.html
- Familienratgeber der Aktion Mensch, Antrag auf Eingliederungshilfe: https://www.familienratgeber.de/rechte-leistungen/recht-gesetz/antrag-auf-eingliederungshilfe
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): https://www.bmas.de/
- Freie und Hansestadt Hamburg, Sozialbehörde, Zentrum für Teilhabe (ZfT), Eingliederungshilfe: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/sozialbehoerde/einrichtungen/zft/eingliederungshilfe
- Freie und Hansestadt Hamburg, Leistungsbeschreibung Eingliederungshilfe: https://www.hamburg.de/service/info/111099593/