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Schwangerschaft 8 Min Lesezeit

Haushaltshilfe nach Geburt & Kaiserschnitt: Ihr Anspruch nach §24h SGB V

Nach der Geburt, besonders nach einem Kaiserschnitt, ist an Haushalt oft nicht zu denken. Viele frisch entbundene Mütter wissen nicht, dass die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach §24h SGB V übernehmen kann. Wir erklären Voraussetzungen, Antragsweg und was die Leistung konkret abdeckt.

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Yves Towae

10. August 2026 · Aktualisiert: 12. August 2026

Wäsche, Einkauf, Kochen, das große Geschwisterkind zur Kita bringen: Nach der Geburt bleibt der Alltag nicht einfach stehen, auch wenn die junge Mutter sich schonen muss. Besonders nach einem Kaiserschnitt ist körperliche Belastung im Haushalt oft für Wochen tabu.

Viele Familien wissen nicht, dass genau für diese Situation eine gesetzliche Leistung existiert: die Haushaltshilfe nach §24h SGB V. In diesem Artikel erklären wir, wer Anspruch hat, wie der Antrag abläuft und was die Leistung übernimmt.

Haushaltshilfe nach Geburt: Was regelt §24h SGB V?

Nach §24h SGB V haben gesetzlich versicherte Frauen Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und niemand anderes im Haushalt diese Aufgabe übernehmen kann (siehe Quellenangaben). Die Vorschrift steht bewusst neben §38 SGB V, der Haushaltshilfe bei Krankheit allgemein regelt (siehe Quellenangaben). Für Sie als frisch entbundene Mutter ist §24h die passende Grundlage, unabhängig davon, ob die Geburt komplikationslos oder per Kaiserschnitt verlaufen ist.

Wichtig zur Abgrenzung: Die Haushaltshilfe ist eine Kassenleistung für Unterstützung im Haushalt, keine medizinische Leistung. Wundversorgung nach dem Kaiserschnitt, Stillberatung oder die Nachsorge gehören in die Hände von Hebamme und Arzt. Wir sind kein Pflegedienst und übernehmen keine medizinischen Aufgaben, sondern begleiten Sie im Alltag.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Haushaltshilfe nach der Geburt?

Damit die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach §24h SGB V bewilligt, müssen in der Regel zwei Dinge zusammenkommen:

  • Ärztliche Bescheinigung: Ein Arzt oder eine Hebamme bestätigt, dass die Weiterführung des Haushalts wegen der Entbindung derzeit nicht möglich ist.
  • Kein anderer Haushaltsangehöriger kann übernehmen: Lebt eine weitere erwachsene Person im Haushalt, die die Aufgaben übernehmen könnte, entfällt der Anspruch in der Regel.
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Kurz zusammengefasst

Haushaltshilfe nach §24h SGB V: Anspruch besteht, wenn Sie wegen der Entbindung Ihren Haushalt nicht führen können und niemand im Haushalt diese Aufgabe übernehmen kann (siehe Quellenangaben). Grundlage ist eine ärztliche Bescheinigung, den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Nach Kaiserschnitt: Warum der Anspruch hier besonders häufig greift

Nach einem Kaiserschnitt gilt für die frisch operierte Bauchdecke über Wochen eine deutliche körperliche Schonung. Tragen, Bücken, längeres Stehen am Herd oder das Schleppen von Einkäufen sind in dieser Phase oft nicht möglich. Gerade deshalb bescheinigen Ärzte und Hebammen nach einem Kaiserschnitt vergleichsweise häufig, dass die Haushaltsführung eingeschränkt ist.

War Ihre Schwangerschaft bereits vor der Geburt als Risikoschwangerschaft eingestuft, kann eine Haushaltshilfe schon vor der Entbindung greifen. Diesen Fall haben wir ausführlich im Artikel Haushaltshilfe bei Risikoschwangerschaft beschrieben. Der vorliegende Artikel behandelt das Gegenstück: die Zeit nach der Geburt, im Wochenbett.

Antrag stellen: So gehen Sie Schritt für Schritt vor

Der Ablauf ist überschaubar, sollte aber zügig angegangen werden, damit die Unterstützung möglichst nahtlos startet:

  1. Ärztliche Bescheinigung besorgen: Arzt oder Hebamme bestätigen die Notwendigkeit der Haushaltshilfe.
  2. Antrag bei der Krankenkasse einreichen: Formular der Kasse ausfüllen, Bescheinigung beilegen.
  3. Passende Haushaltshilfe organisieren: Manche Kassen benennen eigene Dienste, oft dürfen Sie aber selbst eine geeignete Person oder Agentur vorschlagen.
  4. Bewilligung abwarten bzw. bei dringendem Bedarf Rücksprache mit der Kasse halten.

Wir unterstützen Sie gern bei den Formalitäten und übernehmen mit unseren Betreuungskräften die praktische Umsetzung im Haushalt, sobald die Bewilligung vorliegt. Mehr zu unserem Angebot rund um Schwangerschaft und Wochenbett finden Sie auf der Seite Haushaltshilfe bei Schwangerschaft in Hamburg.

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Wie lange und in welchem Umfang wird die Leistung gewährt?

Dauer und Stundenumfang richten sich nach der ärztlichen Bescheinigung und der Einschätzung der Krankenkasse im Einzelfall. Es gibt keine pauschale Zahl an Wochen, die für alle Fälle gilt. Sprechen Sie offen mit Arzt oder Hebamme über Ihre tatsächliche Belastung, damit die Bescheinigung Ihre Situation realistisch abbildet.

Wichtig: Die Bewilligung erfolgt durch die Krankenkasse, nicht durch uns. Wir begleiten Sie bei der Antragstellung und übernehmen anschließend die praktische Unterstützung im Haushalt, gehen dabei aber nicht in Vorkasse und rechnen direkt mit Ihrer Kasse ab, sofern das im Einzelfall möglich ist.

Was übernimmt die Haushaltshilfe, und was nicht?

Die Haushaltshilfe nach §24h SGB V deckt hauswirtschaftliche Tätigkeiten ab: Einkaufen, Kochen, Waschen, Aufräumen, sowie die Versorgung und Betreuung im Haushalt lebender Kinder, während Sie sich erholen. Sie ist ausdrücklich keine Ersatz-Pflegekraft und keine medizinische Leistung.

Für Wundversorgung, Kontrolle nach dem Kaiserschnitt oder Rückbildungsfragen sind Ihr Arzt und Ihre Hebamme die richtigen Ansprechpartner. Unsere Betreuungskräfte unterstützen Sie im Alltag und bei der Betreuung Ihrer Kinder, medizinische Aufgaben übernehmen wir nicht. Falls in Ihrer Familie auch ältere Kinder zusätzliche Betreuung brauchen, etwa weil die Großeltern nicht in der Nähe wohnen, finden Sie auf unserer Seite Kinderbetreuung in Hamburg weitere Möglichkeiten.

Ob und in welchem Umfang eine Finanzierung über die Kasse in Ihrem Fall greift, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen. Einen ersten Überblick über Finanzierungswege bekommen Sie auch auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.

Gilt der Anspruch auch nach einer normalen Geburt ohne Kaiserschnitt?

Ja. §24h SGB V knüpft an die Entbindung als solche an, nicht an die Art der Geburt. Entscheidend ist, ob Arzt oder Hebamme bescheinigen, dass Sie Ihren Haushalt deshalb aktuell nicht führen können (siehe Quellenangaben). Nach einem Kaiserschnitt wird das aufgrund der längeren körperlichen Schonung besonders häufig bestätigt.

Muss ich für die Haushaltshilfe nach der Geburt etwas dazuzahlen?

In der Regel nein. Anders als bei krankheitsbedingter Haushaltshilfe nach §38 SGB V verweist §24h SGB V ausdrücklich nur auf §38 Absatz 4 SGB V, nicht auf die Zuzahlungsregel in §38 Absatz 5 SGB V (siehe Quellenangaben). Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung fällt deshalb grundsätzlich keine gesetzliche Zuzahlung an, wie auch Fachportale bestätigen (siehe Quellenangaben). Details zu Ihrer konkreten Krankenkasse klären wir gern gemeinsam mit Ihnen.

Kann ich mir die Haushaltshilfe selbst aussuchen?

In vielen Fällen dürfen Sie eine geeignete Person oder einen Dienst vorschlagen, den die Kasse dann prüft. Sprechen Sie uns an, wir begleiten Sie durch die Formalitäten und stellen Ihnen persönlich eine passende Betreuungskraft vor.

Wenn Sie nach der Geburt oder einem Kaiserschnitt Unterstützung im Haushalt brauchen, sprechen Sie uns an. Wir klären mit Ihnen gemeinsam, ob und wie die Kasse die Kosten übernimmt, und stellen Ihnen eine feste Bezugsperson für Ihren Alltag vor.

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Quellenangaben:

  1. §24h SGB V – Haushaltshilfe, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24h.html
  2. §38 SGB V – Haushaltshilfe, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html
  3. GKV-Spitzenverband: https://www.gkv-spitzenverband.de/
  4. Seidel Care: Haushaltshilfe bei Schwangerschaft: https://www.seidelcare.de/post/haushaltshilfe-schwangerschaft

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