Ihr Kind braucht im Kindergarten mehr Unterstützung, als die Gruppe leisten kann, sei es wegen einer Behinderung, einer Entwicklungsverzögerung oder einer chronischen Erkrankung? Dann ist Eingliederungshilfe für eine Kita-Assistenz oft der richtige Weg, wird aber selten von der Kita selbst erklärt.
Dieser Artikel zeigt Ihnen, wer Anspruch auf Eingliederungshilfe im Kindergarten hat, welches Amt in Hamburg zuständig ist, was Kita-Plus damit zu tun hat und wie der Übergang von der Kita in die Schule gelingt.
Was ist Kita-Assistenz und wer braucht sie?
Eine Kita-Assistenz, oft auch Integrationshelfer im Kindergarten genannt, begleitet ein einzelnes Kind stundenweise oder ganztägig in der Kindertageseinrichtung. Die Aufgabe: dem Kind die Teilhabe am Kita-Alltag zu ermöglichen, etwa bei der Kommunikation mit anderen Kindern, bei Übergängen zwischen Aktivitäten oder bei besonderem Betreuungsbedarf aufgrund einer Behinderung.
Das ist etwas anderes als die reguläre Erzieherin oder der reguläre Erzieher in der Gruppe: Die Kita-Assistenz ist einem bestimmten Kind zugeordnet und wird zusätzlich zum normalen Kita-Personal finanziert. Genau darin liegt auch die Parallele zur Schulbegleitung, die viele Eltern bereits aus der Schulzeit kennen oder auf sich zukommen sehen.
Anspruch: Wer bekommt Eingliederungshilfe im Kindergarten?
Der Anspruch auf Eingliederungshilfe hängt von der Art der Beeinträchtigung Ihres Kindes ab, und das entscheidet auch, welches Amt zuständig ist:
- Körperliche oder geistige Behinderung: Hier regeln §79 SGB IX und §113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX die Unterstützung. §79 SGB IX sieht heilpädagogische Leistungen für Kinder vor, die noch nicht eingeschult sind, §113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zählt Assistenzleistungen zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe (siehe Quellenangaben).
- Seelische Behinderung oder eine drohende seelische Behinderung: Hier greift §35a SGB VIII. Voraussetzung ist, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (siehe Quellenangaben).
In der Praxis bedeutet das: Bei einer körperlichen Behinderung, einer geistigen Beeinträchtigung oder einer Entwicklungsstörung ist in der Regel die Eingliederungshilfe zuständig, bei Diagnosen aus dem Bereich Autismus-Spektrum, ADHS oder anderen seelischen Beeinträchtigungen häufig das Jugendamt über §35a SGB VIII. Welche Zuordnung im Einzelfall greift, klärt am Ende das zuständige Amt nach ärztlicher und gegebenenfalls psychologischer Begutachtung.
Eingliederungshilfe ist ein individueller Rechtsanspruch für Ihr Kind, kein Ermessen der Kita. Die Kita selbst kann den Antrag nicht bewilligen, das entscheidet immer das zuständige Amt. Eine gute Erzieherin oder ein guter Kita-Leiter kann Sie aber beim Antrag mit einer Einschätzung unterstützen.
Der Hamburger Weg: Antrag beim Bezirksamt
In Hamburg beantragen Sie die Eingliederungshilfe für die Kita bei der Abteilung Kindertagesbetreuung Ihres zuständigen Bezirksamts, gemeinsam mit dem Antrag auf den Kita-Gutschein (Rechtsgrundlage §26 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz) (siehe Quellenangaben). Das zentrale Fachamt Eingliederungshilfe, das Zentrum für Teilhabe, ist dagegen nicht für kita-bezogene Anträge zuständig, sondern nimmt andere Eingliederungshilfe-Leistungen an (siehe Quellenangaben). Bei Verdacht auf eine seelische Behinderung wenden Sie sich stattdessen an das Jugendamt im zuständigen Bezirksamt.
Praktisch läuft das meist so ab:
- Antrag bei der Abteilung Kindertagesbetreuung des zuständigen Bezirksamts, möglichst frühzeitig vor dem gewünschten Kita-Beginn.
- Vorlage ärztlicher, psychologischer oder heilpädagogischer Stellungnahmen zur Beeinträchtigung Ihres Kindes.
- Gegebenenfalls ein Gespräch oder eine Begutachtung durch das Amt, teils in Abstimmung mit der Kita.
- Bewilligungsbescheid mit Umfang und Dauer der Kita-Assistenz, häufig befristet und regelmäßig zu verlängern.
Wegen der erforderlichen gutachterlichen Stellungnahme empfiehlt die Stadt Hamburg, den Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Kita-Beginn zu stellen (siehe Quellenangaben). Wer schon vor der Diagnose oder vor dem Kita-Start mit dem Antrag beginnt, hat bessere Chancen, dass die Assistenz zum gewünschten Termin steht.
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Kita-Plus in Hamburg: nicht zu verwechseln mit der individuellen Assistenz
In Hamburg taucht im Zusammenhang mit Kitas immer wieder der Begriff Kita-Plus auf. Das ist ein Förderprogramm, mit dem die Stadt Kitas in Stadtteilen mit besonderem sozialem Bedarf zusätzliche personelle Ressourcen zur Verfügung stellt. Details und aktuelle Informationen dazu finden Sie im Landesprogramm Kita-Plus der Stadt Hamburg (siehe Quellenangaben).
Wichtig für Sie als Eltern: Kita-Plus ist eine strukturelle Förderung der Einrichtung, kein individueller Anspruch für Ihr Kind. Wenn Ihr Kind einen persönlichen Unterstützungsbedarf hat, brauchen Sie unabhängig davon den individuellen Antrag auf Eingliederungshilfe nach §79 SGB IX oder §35a SGB VIII.
Wenn zusätzlich ein Pflegegrad im Raum steht
Manche Kinder mit Behinderung oder chronischer Erkrankung haben neben dem Anspruch auf Eingliederungshilfe auch Anspruch auf einen Pflegegrad, etwa bei Diabetes Typ 1, Epilepsie oder ausgeprägten Entwicklungsstörungen. Ein Pflegegrad ist ein eigenständiges Verfahren mit eigener Antragslogik und kann zusätzliche Entlastungsleistungen für die Familie öffnen. Wie der Antrag für ein Kind konkret abläuft, erklären wir ausführlich im Artikel Pflegegrad für Kind beantragen.
Ein Hinweis zur Einordnung: Eine Kita-Assistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe übernimmt Teilhabe und Begleitung im Kita-Alltag. Medizinische Aufgaben wie Medikamentengabe, das Management eines Diabetes oder Wundversorgung gehören nicht dazu, dafür ist medizinisches Fachpersonal beziehungsweise ein Pflegedienst zuständig. Klären Sie solche Bedarfe immer zusätzlich mit Kinderarzt und gegebenenfalls einem Pflegedienst ab.
Der Übergang von der Kita in die Schule
Eingliederungshilfe im Kindergarten endet nicht automatisch mit dem letzten Kita-Tag, sie muss für die Schulzeit neu beantragt und oft in eine Schulbegleitung überführt werden. Die Zuständigkeit kann sich dabei ändern, und der Bedarf wird für die neue Situation in der Schule erneut geprüft. Wer sich frühzeitig, idealerweise schon ein bis zwei Schulhalbjahre vor der Einschulung, um diesen Übergang kümmert, erspart sich im ersten Schuljahr viel Stress.
Konkrete Tipps zur Vorbereitung, insbesondere wenn bereits ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Raum steht, finden Sie in unserem Artikel Einschulung mit Förderbedarf in Hamburg. Für die Zeit ab der Einschulung informieren wir außerdem ausführlich auf unserer Leistungsseite Schulbegleitung und Teilhabeassistenz in Hamburg. Unsere Fachkräfte begleiten Kinder mit chronischer Erkrankung, Autismus, ADHS oder anderem Unterstützungsbedarf durch den Schulalltag, wenn ein entsprechender Anspruch bewilligt wurde.
Wie wir Familien in dieser Phase unterstützen können
Als Betreuungsdienst sind wir kein Träger der Eingliederungshilfe und stellen keinen Bescheid aus, das bleibt Aufgabe von Bezirksamt oder Jugendamt. Was wir für Sie tun können: gemeinsam den Antragsweg einordnen, Sie zu passenden Ansprechpartnern verweisen und, sobald der Bedarf feststeht, mit unserer Erfahrung aus der Schulbegleitung Fachkräfte für die Begleitung zur Verfügung stellen.
Für die Zeit vor oder neben der Eingliederungshilfe, etwa an einzelnen Nachmittagen oder wenn ein Elternteil erkrankt, bieten wir zudem flexible Betreuung zuhause an. Mehr dazu finden Sie auf der Seite Kinderbetreuung in Hamburg.
Übernimmt die Krankenkasse oder Pflegekasse die Kita-Assistenz?
Nein, die Kita-Assistenz wird über die Eingliederungshilfe finanziert, also über das Bezirksamt (bei körperlicher oder geistiger Behinderung, §79 SGB IX) oder das Jugendamt (bei seelischer Behinderung, §35a SGB VIII). Eine Pflegekasse ist hierfür nicht der richtige Ansprechpartner, kann aber bei einem zusätzlich bestehenden Pflegegrad andere Entlastungsleistungen bezahlen.
Ab wann sollte ich den Antrag auf Eingliederungshilfe stellen?
So früh wie möglich, am besten sobald ein Bedarf erkennbar ist, zum Beispiel nach einer Diagnose oder einem Gespräch mit der Kita. Hamburg empfiehlt wegen der nötigen gutachterlichen Stellungnahme, den Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Kita-Beginn zu stellen, und ohne Bescheid gibt es keine finanzierte Assistenz.
Ist Kita-Assistenz dasselbe wie Kita-Plus?
Nein. Kita-Plus ist eine strukturelle Förderung für Kitas in Stadtteilen mit besonderem Bedarf und kein individueller Anspruch. Die Kita-Assistenz für Ihr Kind läuft unabhängig davon über den individuellen Antrag auf Eingliederungshilfe.
Wenn Sie mitten im Antragsprozess stecken oder gerade erst überlegen, ob Eingliederungshilfe für Ihr Kind in Frage kommt, sprechen Sie uns gern an. Wir hören zu, ordnen Ihre Situation ein und begleiten Sie, wo wir als Betreuungsdienst unterstützen können.
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Quellenangaben:
- Hamburg.de, Kita-Portal: https://www.hamburg.de/kita/
- §79 SGB IX (Heilpädagogische Leistungen), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__79.html
- §113 SGB IX (Leistungen zur sozialen Teilhabe, Assistenzleistungen), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__113.html
- §35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__35a.html
- Hamburg.de, Elterninformationen Kinderbetreuung (Kita-Gutschein & Eingliederungshilfe): https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bsfb/familie/kinderbetreuung/elterninformationen/start-35308
- Hamburg.de, Zentrum für Teilhabe, Antragsannahme Eingliederungshilfe: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/sozialbehoerde/einrichtungen/zft/eingliederungshilfe/antragsannahme-77726
- Hamburg.de, Landesprogramm Kita-Plus – Starke Förderung für Hamburger Kitas: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bsfb/familie/kinderbetreuung/fachinformationen/landesprogramm-kita-plus-starke-foerderung-fuer-hamburger-kitas-1193734