Wenn ein Kind einen erheblichen Unterstützungsbedarf im Alltag hat, taucht früher oder später ein Begriff auf, mit dem die wenigsten Eltern vorher etwas anfangen konnten: das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis. Anders als der Pflegegrad wird es nicht bei der Pflegekasse, sondern beim Versorgungsamt beantragt, ein eigenes Verfahren mit eigenen Fristen und eigenem Nutzen.
Dieser Artikel erklärt, wer das Merkzeichen H bekommen kann, wie der Antrag in Hamburg abläuft und was der damit verbundene Steuerfreibetrag von 7.400 € konkret für Ihre Familie bedeutet.
Was ist das Merkzeichen H und wer bekommt es?
Das „H" im Schwerbehindertenausweis steht für „hilflos" im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Es wird eingetragen, wenn ein Kind dauerhaft in erheblichem Umfang auf Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen angewiesen ist, etwa beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme, bei der Fortbewegung oder bei der Kommunikation. Das Merkzeichen ist ein Zusatzeintrag zum Schwerbehindertenausweis und wird unabhängig vom Grad der Behinderung (GdB) vergeben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig für Familien: Das Merkzeichen H und ein Pflegegrad sind zwei unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Der Pflegegrad wird von der Pflegekasse über den Medizinischen Dienst festgestellt und regelt Leistungen wie den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI. Das Merkzeichen H wird vom Versorgungsamt festgestellt und wirkt vor allem steuerlich und bei bestimmten Nachteilsausgleichen. Wie der Pflegegrad für ein Kind beantragt wird, erklären wir ausführlich im Artikel Pflegegrad für Kind beantragen.
Schwerbehindertenausweis für Kinder beantragen: der Weg zum Versorgungsamt
Zuständig für die Feststellung von Grad der Behinderung und Merkzeichen ist in Hamburg das Versorgungsamt. Der Antrag lässt sich formlos oder über das entsprechende Antragsformular stellen, in der Regel mit ärztlichen Unterlagen, Diagnosen und Berichten, die den Unterstützungsbedarf des Kindes belegen. Grundlegende Informationen zum Verfahren und den zuständigen Stellen finden Sie auf hamburg.de (siehe Quellenangaben).
Für den Antrag lohnt es sich, vorab so viele aktuelle ärztliche und therapeutische Unterlagen wie möglich zu sammeln: Berichte von Kinderärzten, Fachärzten, gegebenenfalls von Frühförderstellen oder Therapeuten. Je konkreter der Alltagsbedarf beschrieben ist, desto besser lässt sich die Entscheidung des Versorgungsamts nachvollziehen. Bei einer Ablehnung oder einem aus Ihrer Sicht zu niedrigen GdB besteht die Möglichkeit des Widerspruchs, die Fristen dazu stehen im jeweiligen Bescheid.
Das Merkzeichen H wird beim Versorgungsamt beantragt, der Pflegegrad bei der Pflegekasse. Beide Anträge sind unabhängig voneinander möglich, ergänzen sich aber häufig: Viele Kinder mit hohem Pflegegrad erfüllen auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen H, das ist aber keine Automatik und muss gesondert beantragt werden.
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Welche Vorteile bringt das Merkzeichen H im Alltag?
Das Merkzeichen H ist Voraussetzung für verschiedene Nachteilsausgleiche, die im Alltag von Familien spürbar werden können. Dazu gehören unter anderem steuerliche Vorteile, Erleichterungen im öffentlichen Nahverkehr in Begleitung und bestimmte Vergünstigungen, die an das Merkzeichen gekoppelt sind. Welche Nachteilsausgleiche im Einzelfall greifen, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab und sollte im Zweifel direkt beim Versorgungsamt oder einer Beratungsstelle erfragt werden.
Für Familien, die zusätzlich eine Schulbegleitung oder Teilhabeassistenz für ihr Kind benötigen, ist das Merkzeichen H häufig ein Baustein unter mehreren Nachweisen, die im Antragsverfahren beim Sozial- oder Jugendamt eine Rolle spielen können. Es ersetzt jedoch keinen eigenen Antrag auf Schulbegleitung.
Der Steuerfreibetrag: 7.400 € Pauschbetrag bei Merkzeichen H
Der wohl konkreteste finanzielle Effekt des Merkzeichens H betrifft die Einkommensteuer der Eltern. Nach §33b EStG können Menschen mit Behinderung beziehungsweise ihre Eltern, wenn das Kind steuerlich berücksichtigt wird, einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Bei Vorliegen des Merkzeichens H, des Merkzeichens Bl (blind) oder des Merkzeichens TBl (taubblind) beträgt dieser Pauschbetrag 7.400 € pro Jahr, unabhängig vom festgestellten Grad der Behinderung (siehe Quellenangaben, Stand 2026).
Auch ohne eines dieser Merkzeichen kann derselbe Pauschbetrag greifen: Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 werden für den Behinderten-Pauschbetrag dem Merkzeichen H gleichgestellt, sodass auch hier 7.400 € pro Jahr angesetzt werden können (siehe Quellenangaben, Stand 2026). Der Pauschbetrag wird von den Eltern in der Steuererklärung angesetzt, solange das Kind steuerlich als Kind berücksichtigt wird, also in der Regel solange Kindergeldanspruch besteht. Er deckt außergewöhnliche Belastungen pauschal ab, ohne dass Einzelbelege für jede einzelne Ausgabe eingereicht werden müssen. Für die konkrete Berechnung im Einzelfall, insbesondere bei geteilter Inanspruchnahme zwischen getrennt lebenden Eltern, empfiehlt sich der Rat einer Steuerberatung oder des Finanzamts.
Merkzeichen H und Schulbegleitung: Wie hängt das zusammen?
Viele Familien, die sich mit dem Merkzeichen H beschäftigen, stehen parallel vor der Frage, wie der Schulalltag ihres Kindes organisiert werden kann, insbesondere wenn eine chronische Erkrankung, eine körperliche Beeinträchtigung oder eine Entwicklungsstörung vorliegt. Eine Schulbegleitung beziehungsweise Teilhabeassistenz unterstützt Kinder mit entsprechendem Bedarf im Unterricht und im Schulalltag.
Wichtig zur Einordnung: Unsere Schulbegleiter und Teilhabeassistenten übernehmen Alltagsbegleitung, Unterstützung bei der Teilhabe am Unterricht und organisatorische Entlastung im Schulalltag, keine medizinische Behandlungspflege. Bei Kindern mit medizinischem Versorgungsbedarf wie Medikamentengabe, Diabetes-Management oder Wundversorgung ist eine medizinische Fachkraft beziehungsweise ein Pflegedienst die richtige Anlaufstelle, wir verweisen in solchen Fällen ehrlich dorthin. Mehr zu unserem Leistungsumfang finden Sie unter Schulbegleitung & Teilhabeassistenz Hamburg.
Wenn Sie noch am Anfang des Weges stehen und unsicher sind, welcher Antrag zuerst sinnvoll ist, Pflegegrad, Merkzeichen H oder Schulbegleitung, sprechen Sie uns gern an. Wir ordnen die verschiedenen Verfahren gemeinsam mit Ihnen ein und sagen ehrlich, wo wir unterstützen können und wo eine andere Stelle zuständig ist.
Muss mein Kind einen Pflegegrad haben, um das Merkzeichen H zu bekommen?
Nein, das Merkzeichen H und der Pflegegrad sind getrennte Verfahren bei unterschiedlichen Stellen. Ein Pflegegrad kann die Feststellung erleichtern, ist aber keine formale Voraussetzung. Maßgeblich ist, ob das Versorgungsamt einen dauerhaften erheblichen Hilfebedarf im Alltag feststellt.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei Merkzeichen H genau?
Nach §33b EStG beträgt der Behinderten-Pauschbetrag bei Merkzeichen H, Bl oder TBl pauschal 7.400 € im Jahr (Stand 2026, siehe Quellenangaben). Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 werden dem Merkzeichen H für diesen Pauschbetrag gleichgestellt und erhalten denselben Betrag (siehe Quellenangaben). Der Betrag wird in der Steuererklärung der Eltern angesetzt, solange das Kind steuerlich berücksichtigt wird.
Übernimmt die Agentur für Betreuungsdienste den Antrag beim Versorgungsamt?
Der Antrag auf Feststellung des Merkzeichens H läuft über das Versorgungsamt und ist ein eigenständiges Verfahren. Wir sind kein Pflegedienst und keine Behörde, beraten Sie aber gern zu den Zusammenhängen mit Pflegegrad und Schulbegleitung und verweisen Sie bei Bedarf an die richtige Stelle.
Wenn Sie Fragen zu Pflegegrad, Merkzeichen H oder zur Organisation von Schulbegleitung für Ihr Kind haben, rufen Sie uns an.
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Und falls neben dem Merkzeichen H auch ein Pflegegrad oder ungenutzte §45b-Leistungen für Ihr Kind in Frage kommen: Prüfen Sie es unverbindlich in unserem kostenlosen 6-Schritte-Anspruchs-Check.
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Quellenangaben:
- §33b EStG – Behinderten-Pauschbetrag, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
- Versorgungsamt Hamburg, hamburg.de: https://www.hamburg.de/versorgungsamt/
- Familienratgeber.de, Informationen für Familien mit Kindern mit Behinderung: https://www.familienratgeber.de/
- Haufe.de, Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5: https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/behinderten-pauschbetrag-auch-bei-pflegegrad-4-oder-5_170_639636.html