Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine schwere Diagnose: Von einem Tag auf den anderen liegt ein Elternteil im Krankenhaus, und plötzlich steht die Frage im Raum, wie es nach der Entlassung weitergeht. Viele Angehörige wissen nicht, dass der Gesetzgeber genau für diese Situation ein beschleunigtes Verfahren vorsieht.
Dieser Artikel erklärt Ihnen, was den Eilantrag auf einen Pflegegrad aus dem Krankenhaus heraus von einem normalen Antrag unterscheidet, welche Fristen gelten und welche Schritte Sie jetzt konkret gehen sollten, bevor der Entlassungstermin näher rückt.
Pflegegrad im Krankenhaus beantragen: Warum die Frist kürzer ist
Normalerweise hat die Pflegekasse für die Entscheidung über einen Pflegegrad-Antrag eine gesetzliche Frist von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang (§18c Abs. 1 SGB XI, siehe Quellenangaben). In der Praxis bedeutet das: Bis zur Begutachtung und dem anschließenden Bescheid können mehrere Wochen vergehen.
Für bestimmte Situationen sieht §18a Abs. 5 SGB XI jedoch eine deutlich kürzere Frist vor: Die Begutachtung muss unverzüglich erfolgen, spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang (§18a Abs. 5 SGB XI, siehe Quellenangaben). Diese verkürzte Frist greift, wenn Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der Weiterversorgung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, etwa bei einem Krankenhausaufenthalt oder einer stationären Reha (§18a Abs. 5 Satz 1 SGB XI, siehe Quellenangaben). Unabhängig davon gilt dieselbe verkürzte Frist auch, wenn sich die betroffene Person in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird, und zwar auch dann, wenn gar keine Begutachtung in einer Einrichtung erforderlich ist (§18a Abs. 5 Satz 3 SGB XI, siehe Quellenangaben). Genau diese Fälle heißen im Sprachgebrauch häufig „Eilantrag" oder „Pflegegrad im Eilverfahren".
Laut §18a Abs. 5 SGB XI gilt statt der regulären 25 Arbeitstage eine verkürzte Frist bis spätestens zum fünften Arbeitstag nach Antragseingang: bei Krankenhausaufenthalt oder Reha, wenn eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder wenn der pflegenden Person gegenüber ihrem Arbeitgeber bereits Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt wurde. Unabhängig davon gilt sie auch bei Hospizaufenthalt oder ambulanter Palliativversorgung, selbst ohne Krankenhausbezug (§18a Abs. 5 SGB XI, siehe Quellenangaben). Entscheidend ist, dass die Pflegekasse rechtzeitig darauf hingewiesen wird.
Wer hat Anspruch auf die verkürzte Begutachtungsfrist?
Nicht jeder Krankenhausaufenthalt löst automatisch die verkürzte Frist aus. Nach §18a Abs. 5 SGB XI (siehe Quellenangaben) kommt sie insbesondere in folgenden Fällen zum Tragen:
- Es liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, etwa bei einem Krankenhausaufenthalt oder einer stationären Reha
- Der pflegenden Person wurde gegenüber ihrem Arbeitgeber bereits Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt oder mit ihm vereinbart
- Die betroffene Person befindet sich in einem Hospiz oder wird ambulant palliativ versorgt: Dieser Fall gilt eigenständig, unabhängig davon, ob eine Begutachtung in einer Einrichtung erforderlich ist
Wichtig für Angehörige: Die verkürzte Frist tritt nicht automatisch in Kraft, sie muss bei der Antragstellung aktiv angegeben werden. Wer bei der Pflegekasse lediglich einen formlosen Antrag stellt, ohne den Krankenhausaufenthalt und die drohende Versorgungslücke zu erwähnen, riskiert, in die reguläre Bearbeitung mit 25 Arbeitstagen zu rutschen.
Begutachtung im Krankenhaus: Was bedeutet das für den Hausbesuch?
Im Eilverfahren nach §18a Abs. 5 SGB XI entfällt der persönliche Kontakt zum Gutachter nicht automatisch. Er verlagert sich lediglich vom heimischen Wohnzimmer in die Klinik: Die Begutachtung findet dann in der Einrichtung statt, also direkt im Krankenhaus oder in der Reha-Klinik, statt bei einem späteren Hausbesuch (§18a Abs. 5 SGB XI, siehe Quellenangaben).
Eine Begutachtung ganz ohne persönlichen Kontakt, ausschließlich auf Basis der Akten, ist ein eng gefasster Sonderfall: Er greift nur, wenn aufgrund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht (§18a Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB XI, siehe Quellenangaben). Für die meisten Eilfälle aus dem Krankenhaus bedeutet das: Der Gutachter kommt in die Klinik, prüft aber vollständige Unterlagen wie Arztbriefe, Pflegeberichte und Diagnosen, um sich schnell ein Bild zu machen.
Das beschleunigt das Verfahren, setzt aber voraus, dass die Unterlagen vollständig und aktuell an den Medizinischen Dienst (MD) beziehungsweise die zuständige Gutachterorganisation übermittelt werden. Der Medizinische Dienst begutachtet im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen die Pflegebedürftigkeit (siehe Quellenangaben). Fehlen wichtige Unterlagen, verzögert sich die Entscheidung trotz kurzer Frist unter Umständen doch wieder.
Schritt für Schritt: So stellen Sie den Eilantrag noch im Krankenhaus
In den meisten Hamburger Kliniken gibt es einen Sozialdienst, der genau für solche Übergänge zuständig ist. Er kennt den Ablauf, unterstützt bei den ersten Schritten und ist oft der schnellste Weg zu den richtigen Ansprechpartnern.
- Sozialdienst der Klinik ansprechen. Fragen Sie so früh wie möglich nach dem Sozialdienst und schildern Sie die Situation: bevorstehende Entlassung, ungeklärte Versorgung zuhause.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen und die Situation klar benennen. Der formlose Antrag genügt zunächst, wichtig ist der ausdrückliche Hinweis auf den Krankenhausaufenthalt und die ungeklärte Anschlussversorgung, damit die Pflegekasse die verkürzte Frist nach §18a Abs. 5 SGB XI ansetzt.
- Unterlagen zusammenstellen. Arztbriefe, Diagnosen und, falls vorhanden, ein Entlassbrief helfen dem Gutachter, sich schnell ein Bild zu machen, egal ob die Begutachtung in der Klinik stattfindet oder ausnahmsweise allein nach Aktenlage erfolgt.
- Nachfassen. Rufen Sie bei der Pflegekasse nach wenigen Tagen nach, ob der Antrag als Eilfall erfasst wurde. Ein zweiter Hinweis schadet nicht.
Unsere Pflegegrad-Beratung & Antragshilfe unterstützt Sie dabei, den Eilantrag korrekt zu formulieren und die Kommunikation mit der Pflegekasse zu führen. Wie Sie den Antrag im Detail formulieren und was bei der MD-Begutachtung generell zu beachten ist, erklären wir außerdem ausführlich in den Artikeln Pflegegrad beantragen in Hamburg und MDK-Begutachtung vorbereiten.
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Was tun, wenn die Entlassung schneller kommt als der Bescheid?
In der Praxis kommt es trotz Eilverfahren vor, dass die Entlassung ansteht, bevor ein Pflegegrad-Bescheid vorliegt. Das ist belastend, aber kein Grund zur Panik: Eine Übergangsbetreuung zuhause lässt sich auch organisieren, während der Antrag noch läuft. Was in den ersten Tagen nach der Entlassung konkret zu klären ist, von Anschlussversorgung bis Hilfsmitteln, haben wir im Artikel Nach dem Krankenhausaufenthalt: die erste Zeit zuhause zusammengefasst.
Wichtig zur Abgrenzung: Wir sind ein Betreuungsdienst nach §45b SGB XI und kein Pflegedienst. Medizinische Behandlungspflege, Wundversorgung oder Medikamentengabe übernehmen wir nicht, dafür ist ein Pflegedienst oder die behandelnde Arztpraxis die richtige Anlaufstelle. Was wir übernehmen, ist die Alltagsbegleitung: Unterstützung im Haushalt, Gesellschaft leisten, Termine begleiten, damit die Zeit bis zum Bescheid und danach überbrückt wird. Sobald der Pflegegrad-Bescheid vorliegt, rechnen wir die Alltagsbegleitung in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab, ohne Vorkasse und ohne Papierkram für Sie, oft mit 0 € Eigenanteil über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (siehe Quellenangaben).
Muss ich die verkürzte Frist bei der Pflegekasse extra beantragen?
Ja. Die verkürzte Frist nach §18a Abs. 5 SGB XI gilt für bestimmte Fälle wie einen Krankenhausaufenthalt mit ungeklärter Anschlussversorgung, tritt aber nicht automatisch ein. Weisen Sie die Pflegekasse aktiv auf die Situation hin, am besten schriftlich und mit Unterstützung des Sozialdienstes.
Reicht ein Anruf bei der Pflegekasse für den Eilantrag?
Ein Anruf ist ein guter erster Schritt, ersetzt aber in der Regel nicht die schriftliche Bestätigung. Stellen Sie den Antrag zusätzlich schriftlich oder online und lassen Sie sich den Eingang bestätigen, damit die Frist nachweisbar zu laufen beginnt.
Was passiert, wenn kein Hausbesuch möglich ist, weil die Person noch im Krankenhaus liegt?
In diesem Fall wechselt lediglich der Ort der Begutachtung: Der Gutachter kommt in die Klinik statt zu Ihnen nach Hause (§18a Abs. 5 SGB XI, siehe Quellenangaben). Eine Begutachtung ganz ohne persönlichen Kontakt ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, wenn die Aktenlage eindeutig ist (§18a Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB XI, siehe Quellenangaben). Vollständige Unterlagen sind hier besonders wichtig.
Gilt die verkürzte Frist auch ohne Krankenhausaufenthalt, etwa im Hospiz?
Ja. Befindet sich die betroffene Person in einem Hospiz oder wird sie ambulant palliativ versorgt, gilt dieselbe verkürzte Frist nach §18a Abs. 5 SGB XI eigenständig, auch ohne Krankenhausaufenthalt und ohne dass eine Begutachtung in einer Einrichtung erforderlich sein muss (siehe Quellenangaben).
Kann Ihre Agentur den Eilantrag für uns stellen?
Wir beraten Sie gern zum Ablauf, zu Unterlagen und zur Kommunikation mit der Pflegekasse. Wir sind Betreuungsdienst, keine Rechtsberatung und kein Pflegedienst, deshalb ersetzt unsere Beratung im Einzelfall keine rechtliche Auskunft der Pflegekasse oder eines Sozialdienstes. Was wir konkret anbieten, ist eine kostenlose Erstberatung und, sobald der Bescheid vorliegt, die passende Alltagsbegleitung zuhause.
Wenn bei Ihnen gerade eine Entlassung ansteht und der Pflegegrad-Antrag noch offen ist, zögern Sie nicht, uns anzurufen. Wir hören zu, ordnen Ihre Situation ein und sagen Ihnen ehrlich, was jetzt sinnvoll ist und was nicht in unseren Bereich fällt.
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Quellenangaben:
- §18a SGB XI, Begutachtungsverfahren bei Pflegebedürftigkeit, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18a.html
- §18c SGB XI, Entscheidung über den Antrag, Fristen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
- Medizinischer Dienst, Aufgaben der Begutachtung: https://www.medizinischerdienst.de/
- MD Nord, Medizinischer Dienst Nord: https://www.md-nord.de/
- §45b SGB XI, Entlastungsbetrag, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html