Zum Hauptinhalt springen
Familie 8 Min Lesezeit

Schulbegleitung privat bezahlen: So überbrücken Sie die Zeit bis zur Bewilligung

Der Antrag läuft seit Monaten, das Schuljahr hat längst begonnen – und in jeder großen Pause eskaliert es. Viele Eltern überbrücken diese Lücke mit einer privat bezahlten Schulbegleitung. Was dabei zu beachten ist, wie Sie den Umfang klein halten und unter welchen Voraussetzungen Sie das Geld vom Träger zurückbekommen.

Y

Yves Towae

5. Oktober 2026

Der Antrag auf Schulbegleitung liegt seit April beim Träger. Im August wurde das Kind eingeschult, inzwischen ist Oktober – und in jeder großen Pause gibt es Konflikte, die Schule spricht von „Konsequenzen“. Diese Situation erreicht uns in Hamburg und im Kreis Pinneberg mehrmals im Monat, meist mit derselben Frage: Können wir die Schulbegleitung privat bezahlen, bis die Bewilligung da ist – und was kostet das? Die Antwort: Ja, das geht, und bei klugem Zuschnitt bleibt es bezahlbar. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Träger das Geld sogar erstatten. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie die Lücke schließen, ohne den Antrag zu gefährden.

📋
Das Wichtigste auf einen Blick
  • ✅ Privat beauftragen ist erlaubt – mit Zustimmung der Schulleitung, über einen Anbieter mit Haftpflicht und Führungszeugnis
  • 🎯 Umfang klein halten: nur die kritischen Zeiten abdecken, z. B. Pausen statt ganzer Schultag
  • 💶 Erstattung möglich: Jugendamt nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, Eingliederungshilfe nach § 18 Abs. 6 SGB IX – wenn der Bedarf eilig war und der Träger informiert wurde
  • ⚠️ Keine Genehmigungsfiktion: § 18 Abs. 7 SGB IX nimmt Jugendamt und Eingliederungshilfe ausdrücklich aus
  • ⚖️ Bei drohendem Schulausschluss: Eilantrag beim Verwaltungs- oder Sozialgericht, ohne Anwaltszwang

Quelle: §§ 35a, 36a SGB VIII; §§ 18, 112 SGB IX; § 12 HmbSG | Stand: Oktober 2026

Warum die Bewilligung so lange dauert – und warum das kein Grund zum Warten ist

Zwischen Antrag und Bewilligung liegen bei der Schulbegleitung oft drei bis sechs Monate. Der Träger – in Hamburg je nach Diagnose das Jugendamt (§ 35a SGB VIII) oder das bezirkliche Fachamt Eingliederungshilfe, im Kreis Pinneberg das Jugendamt bzw. der Fachdienst Eingliederungshilfe des Kreises – braucht eine Stellungnahme der Schule, ein fachärztliches Gutachten, oft einen Termin im Hilfeplanverfahren und am Ende einen Anbieter, der eine Kraft frei hat. Jede dieser Stationen kann Wochen kosten. Das Problem: Das Kind wartet nicht mit. Konflikte in der Pause eskalieren, die Schule dokumentiert, und spätestens beim dritten Vorfall stehen Teilausschluss oder die Frage nach einem Schulwechsel im Raum. Genau in dieser Lücke ist eine privat organisierte Begleitung sinnvoll – als Überbrückung, nicht als Dauerlösung.

Privat überbrücken: So gehen Sie vor

  1. Bedarf eng zuschneiden. Fragen Sie die Schule, wann genau es eskaliert. Meist sind es die großen Pausen, der Übergang zwischen Unterricht und Pause, der Sportunterricht. Eine Begleitung von 9:40 bis 11:40 Uhr – erste bis zweite große Pause – deckt bei vielen Kindern 80 Prozent der kritischen Situationen ab und kostet ein Drittel eines ganzen Schultags.
  2. Schulleitung einbinden. Die Schule hat das Hausrecht; eine externe Person im Unterricht braucht ihre Zustimmung. In der Praxis stimmen Schulen fast immer zu, weil sie selbst entlastet werden. Halten Sie das kurz schriftlich fest: Name der Begleitperson, Zeiten, Aufgaben, Führungszeugnis und Haftpflicht liegen vor. Bitten Sie die Schule gleichzeitig, den Bedarf gegenüber dem Träger zu bestätigen – das beschleunigt den Antrag.
  3. Anbieter statt Privatperson. Ein Betreuungsdienst bringt Betriebshaftpflicht, erweitertes Führungszeugnis, Vertretung bei Krankheit und Erfahrung mit ADHS oder Autismus mit. Bei einer privat engagierten Person tragen Sie all das selbst – und der Träger erkennt die Kosten später schwerer an.
  4. Träger informieren – schriftlich, vor dem Start. Dieser Schritt entscheidet über die Erstattung. Schreiben Sie: Antrag vom …, Schule meldet Eskalation (Anlage), wir beschaffen ab … eine Schulbegleitung im Umfang von … Stunden selbst und bitten um Übernahme der Kosten. Per Fax oder E-Mail mit Zustellnachweis.
  5. Alles dokumentieren. Stundenzettel, Rechnungen, Schreiben der Schule, jede Nachfrage beim Träger. Das ist später Ihr Erstattungsantrag.

Was eine private Schulbegleitung kostet – und wie Sie es bezahlbar halten

Abgerechnet wird nach Stunden. Der Stundensatz richtet sich nach der Qualifikation der Begleitperson – pädagogische Fachkraft oder Betreuungskraft mit Schulung – und danach, ob die Einsätze planbar sind. Eine pauschale Zahl gibt es nicht; den konkreten Bedarf rechnen wir im Erstgespräch gemeinsam durch. Entscheidend ist ohnehin die Hebelwirkung des Zuschnitts:

Zuschnitt Stunden / Woche Deckt ab
Beide großen Pausen plus Stunde dazwischen ca. 10 Konflikte in unstrukturierten Zeiten – der häufigste Fall bei ADHS
Vormittag bis Ende der 4. Stunde ca. 20 zusätzlich Unterrichtssituationen, Übergänge, Fachräume
Ganzer Schultag inkl. Ganztag 30 und mehr Vollbegleitung – als Überbrückung selten nötig

Dazu kommt die steuerliche Seite: Kosten für die Betreuung eines Kindes bis 14 Jahren sind als Kinderbetreuungskosten absetzbar – 80 Prozent der Aufwendungen bis 4.800 € im Jahr –, krankheitsbedingte Betreuung mit ärztlichem Attest alternativ als außergewöhnliche Belastung. Rechnungen aufheben, Überweisungen statt Barzahlung.

Sprechen wir über Ihre Situation

Kostenlose Erstberatung – bei Ihnen zu Hause oder telefonisch. Persönlich, ohne Druck, kein Callcenter.

kostenlos & unverbindlich · keine Vorkasse · 040 325 990 56

Das Geld zurückholen: Wann der Träger die Kosten erstatten muss

Hier ist Genauigkeit wichtig, weil im Internet eine falsche Information kursiert: Die Genehmigungsfiktion des § 18 SGB IX – „nach zwei Monaten ohne Entscheidung gilt der Antrag als genehmigt“ – gilt nicht für Jugendamt und Eingliederungshilfe. § 18 Abs. 7 SGB IX nimmt beide ausdrücklich aus. Wer sich darauf verlässt, bleibt auf den Kosten sitzen. Die tatsächlichen Erstattungswege:

Jugendamt (§ 35a SGB VIII, z. B. bei ADHS, Autismus, seelischer Behinderung)

§ 36a Abs. 3 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt zur Übernahme selbst beschaffter Hilfe, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:

  • Sie haben das Jugendamt vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt – der laufende Antrag plus Ihr Schreiben erfüllen das;
  • die Voraussetzungen der Hilfe lagen vor – also die drohende oder bestehende seelische Behinderung und der Bedarf, den die Schule bestätigt;
  • die Deckung des Bedarfs duldete keinen zeitlichen Aufschub – eine drohende Schulmaßnahme oder tägliche Eskalationen sind genau das.

Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX, z. B. bei geistiger oder körperlicher Behinderung)

Hier greift § 18 Abs. 6 SGB IX: Der Träger muss die Kosten einer selbst beschafften Leistung erstatten, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie zu Unrecht abgelehnt hat. Auch hier zählt die Dokumentation: Antrag, Nachfragen, Schulbescheinigung, Ankündigung der Selbstbeschaffung.

In beiden Fällen stellen Sie nach der Bewilligung einen schriftlichen Antrag auf Kostenerstattung für den Überbrückungszeitraum und fügen die Rechnungen bei. Lehnt der Träger ab, ist der Widerspruch der nächste Schritt – wie bei einer gekürzten oder abgelehnten Schulbegleitung.

Druck auf den Träger: die Stufen, wenn nichts passiert

  1. Fristsetzung: Schriftlich, mit konkretem Datum, Hinweis auf die Schulsituation und die Selbstbeschaffung.
  2. Dienstaufsichtsbeschwerde: an die Amtsleitung – formlos, oft überraschend wirksam.
  3. Eilantrag (einstweilige Anordnung): bei drohendem Schulausschluss oder Schulwechsel. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Hamburg bzw. Schleswig (Jugendamt) oder das Sozialgericht (Eingliederungshilfe). Kein Anwaltszwang, keine Gerichtskosten; Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind möglich.
  4. Untätigkeitsklage: nach drei Monaten ohne Entscheidung beim Verwaltungsgericht (§ 75 VwGO), nach sechs Monaten beim Sozialgericht (§ 88 SGG).

Die Schule als Partner: Was parallel helfen kann

  • Nachteilsausgleich beantragen – etwa Pausenregelungen, ein Rückzugsraum oder ein fester Ansprechpartner; Details in Nachteilsausgleich in der Schule.
  • Pooling prüfen: Betreut bereits eine Schulbegleitung ein anderes Kind der Klasse, kann der Träger eine gemeinsame Begleitung bewilligen – oft schneller als ein neuer Einzelfall. Mehr dazu in Pooling bei der Schulbegleitung.
  • Bedarf dokumentieren lassen: Jede Eskalation, die die Schule schriftlich festhält, ist ein Argument im Antrag – und für die Eilbedürftigkeit.
  • Bei ADHS: Welche Aufgaben eine Schulbegleitung konkret übernimmt und wie der Antrag begründet wird, steht in Schulbegleitung bei ADHS.

Praxisbeispiel: Familie F. aus Pinneberg

Der sechsjährige Sohn mit ADHS-Diagnose wird im August eingeschult; der Antrag auf Schulbegleitung nach § 35a liegt seit April beim Kreis Pinneberg, ohne Entscheidung. Nach drei Vorfällen in der großen Pause kündigt die Schule „harte Konsequenzen“ an. Die Familie entscheidet sich für eine Überbrückung von 9:40 bis 11:40 Uhr – beide großen Pausen und die Stunde dazwischen, zehn Stunden pro Woche. Die Schulleitung stimmt schriftlich zu, der Kreis erhält am selben Tag die Mitteilung über die Selbstbeschaffung mit dem Schreiben der Schule als Anlage. Zwei Wochen später gibt es keine neuen Vorfälle; die Schule bestätigt dem Kreis den Bedarf. Die Bewilligung kommt im November – rückwirkend, inklusive Erstattung der Überbrückungskosten nach § 36a Abs. 3 SGB VIII.

Häufige Fragen: Schulbegleitung privat bezahlen

Darf ich eine Schulbegleitung privat bezahlen, während der Antrag läuft?

Ja. Eltern können eine Schulbegleitung jederzeit selbst beauftragen. Nötig sind die Zustimmung der Schulleitung und ein Anbieter mit Betriebshaftpflicht und erweitertem Führungszeugnis. Der laufende Antrag wird dadurch nicht berührt – er ist die Grundlage für die spätere Kostenerstattung.

Was kostet eine private Schulbegleitung?

Abgerechnet wird nach Stunden; der Satz hängt von Qualifikation und Umfang ab. Der wichtigste Kostenhebel ist der Zuschnitt: Nur die kritischen Zeiten – etwa beide großen Pausen plus die Stunde dazwischen – ergeben rund zehn Stunden pro Woche statt 25. Den konkreten Bedarf rechnen wir im Erstgespräch gemeinsam durch.

Bekomme ich das Geld vom Jugendamt zurück?

Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII ja, wenn Sie das Jugendamt vor der Selbstbeschaffung informiert haben, die Voraussetzungen der Hilfe vorlagen und der Bedarf keinen Aufschub duldete. Ein monatelang laufender Antrag und eine drohende Schulmaßnahme erfüllen das in der Regel – entscheidend ist der schriftliche Nachweis.

Gilt die Genehmigungsfiktion nach § 18 SGB IX auch für die Schulbegleitung?

Nein. § 18 Abs. 7 SGB IX schließt Jugendamt und Eingliederungshilfe ausdrücklich aus. Stattdessen gilt bei der Eingliederungshilfe § 18 Abs. 6 SGB IX (Erstattung bei nicht rechtzeitig erbrachter unaufschiebbarer Leistung oder zu Unrecht abgelehnter Hilfe), beim Jugendamt § 36a Abs. 3 SGB VIII.

Wie setze ich den Träger unter Druck, wenn nichts passiert?

Fristsetzung → Dienstaufsichtsbeschwerde → bei drohendem Schulausschluss Eilantrag beim Verwaltungsgericht (Jugendamt) oder Sozialgericht (Eingliederungshilfe), ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei → Untätigkeitsklage nach drei bzw. sechs Monaten.

Muss die Schule eine privat bezahlte Schulbegleitung akzeptieren?

Die Schulleitung hat das Hausrecht und muss zustimmen – in der Praxis fast immer, weil sie selbst entlastet wird. Üblich ist eine kurze schriftliche Vereinbarung zu Person, Zeiten, Aufgaben, Führungszeugnis und Haftpflicht. Parallel sollte die Schule den Nachteilsausgleich prüfen und den Bedarf gegenüber dem Träger bestätigen.

Kann ich die privaten Kosten steuerlich absetzen?

Häufig ja – als Kinderbetreuungskosten (Kind bis 14 Jahre: 80 % der Kosten, bis 4.800 € im Jahr) oder mit ärztlichem Attest als außergewöhnliche Belastung. Rechnungen und Überweisungsbelege aufbewahren; die Anerkennung im Einzelfall klärt der Steuerberater oder das Finanzamt.

Der nächste Schritt: Überbrückung in Hamburg und im Kreis Pinneberg

Wir stellen Schulbegleitungen in Hamburg und im nördlichen Umland – auch kurzfristig und auch stundenweise für die kritischen Zeiten. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir mit Ihnen den Zuschnitt, stimmen uns mit der Schule ab und helfen beim Schreiben an den Träger, damit die Erstattung später sauber läuft. Rufen Sie uns an unter 040 325 990 56 oder schreiben Sie uns über unser Online-Anfrageformular. Wie Schulbegleitung bei uns grundsätzlich funktioniert: Schulbegleitung und Teilhabeassistenz in Hamburg.

Y

Yves Towae – Inhaber, Agentur für Betreuungsdienste Hamburg

Yves Towae begleitet Hamburger Familien seit 2018 durch Anträge auf Schulbegleitung – inklusive der Monate, in denen noch nichts bewilligt ist. Er kennt die Wege, auf denen Eltern ihr Geld zurückbekommen, und die, auf denen sie es nicht tun.

Quellenangaben: (1) § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung; § 36a Abs. 3 SGB VIII – Selbstbeschaffung, gesetze-im-internet.de (2) § 18 SGB IX – Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, insbesondere Abs. 6 und 7; § 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung (3) § 12 Hamburgisches Schulgesetz; § 75 VwGO, § 88 SGG – Untätigkeitsklage; § 123 VwGO, § 86b SGG – einstweilige Anordnung (4) § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Kinderbetreuungskosten; § 33 EStG – außergewöhnliche Belastungen | Stand: Oktober 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe ein Träger Kosten erstattet, hängt vom Einzelfall ab. Bei drohenden Schulmaßnahmen empfehlen wir zusätzlich eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht – Beratungshilfe ist möglich.

Nächster Schritt

Kostenlose Erstberatung in Hamburg

Wir kommen zu Ihnen nach Hause, schauen uns die Situation an und zeigen Ihnen, welche Unterstützung möglich ist – und was die Pflegekasse übernimmt. Unverbindlich, ohne Druck.