131 € Entlastungsbetrag im Monat (§45b SGB XI, siehe Quellenangaben) sind vielen Angehörigen bekannt. Weniger bekannt ist, dass Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad oft deutlich mehr Geld für Alltagsbegleitung mobilisieren können, ohne einen Cent selbst zu zahlen. Der sogenannte Umwandlungsanspruch nach §45a SGB XI macht es möglich, einen Teil der Pflegesachleistung für genau diesen Zweck einzusetzen.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie der Umwandlungsanspruch funktioniert, wie viel Budget je Pflegegrad realistisch zusammenkommt und welche Voraussetzung dafür erfüllt sein muss. Am Ende wissen Sie, ob sich eine Prüfung für Ihre Situation lohnt.
Was ist der Umwandlungsanspruch nach §45a SGB XI?
Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause betreut werden, haben Anspruch auf Pflegesachleistung nach §36 SGB XI. Damit wird in der Regel ein ambulanter Pflegedienst für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen bezahlt (siehe Quellenangaben). Wird dieses Budget nicht vollständig für die pflegerische Versorgung benötigt, erlaubt §45a SGB XI, den nicht genutzten Teil stattdessen für Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Der umgewandelte Betrag ist gesetzlich gedeckelt: Er darf höchstens 40 Prozent des monatlichen Höchstleistungsbetrags nach §36 SGB XI Ihres Pflegegrads betragen (siehe Quellenangaben).
Zur Unterstützung im Alltag zählt Alltagsbegleitung wie wir sie anbieten: Gesellschaft leisten, Gespräche, Spaziergänge, Begleitung zu Terminen, Unterstützung im Haushalt als Teil der Betreuung. Wichtig zur Abgrenzung: Wir sind ein Betreuungsdienst und kein Pflegedienst. Körperpflege, Medikamentengabe oder Wundversorgung übernehmen wir nicht, dafür bleibt Ihr Pflegedienst zuständig.
Wie viel Geld steht Ihnen zu? Die Beträge je Pflegegrad
Die folgenden Werte zeigen den gesetzlichen Höchstbetrag der Umwandlung: maximal 40 Prozent des monatlichen Höchstleistungsbetrags nach §36 SGB XI je Pflegegrad (Stand 2026, siehe Quellenangaben). Wie viel davon bei Ihnen tatsächlich zur Verfügung steht, hängt zusätzlich davon ab, wie viel Ihr Pflegedienst vom Sachleistungsbudget bereits ausschöpft: Bleibt weniger als 40 Prozent ungenutzt, können Sie genau diesen ungenutzten Betrag umwandeln. Bleibt mehr als 40 Prozent ungenutzt, greift der gesetzliche Deckel von 40 Prozent.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung §36 | Deckel: 40 % | + Entlastungsbetrag |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 318,40 € | 449,40 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 598,80 € | 729,80 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 743,60 € | 874,60 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 919,60 € | 1.050,60 € |
→ Tabelle nach rechts wischen für alle Spalten.
Diese Beträge sind Sachleistungsbudgets, keine automatische Auszahlung. Gesetzlich handelt es sich beim Umwandlungsanspruch um eine Kostenerstattung: Sie reichen Belege über die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse ein und erhalten den Betrag bis zur genannten Höhe erstattet (siehe Quellenangaben). Bei uns übernehmen wir diesen Weg für Sie: Wir rechnen die erbrachte Alltagsbegleitung direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie gehen nicht in Vorkasse und müssen keine Rechnungen sammeln oder Belege einreichen.
Die 40-Prozent-Grenze ist ein gesetzlicher Deckel, kein fester Auszahlungsbetrag. Wie viel davon tatsächlich zur Verfügung steht, hängt davon ab, wie viel Ihr Pflegedienst monatlich aus dem Sachleistungsbudget nach §36 SGB XI abrechnet. Je weniger Sachleistung ausgeschöpft wird, desto mehr Spielraum bleibt für Alltagsbegleitung, bis maximal zur 40-Prozent-Grenze.
Voraussetzung: Das Sachleistungsbudget muss ungenutzt sein
Der Umwandlungsanspruch greift nur, wenn und soweit die Pflegesachleistung nach §36 SGB XI nicht vollständig für die pflegerische Versorgung benötigt wird (siehe Quellenangaben). Das ist häufig der Fall, wenn ein Pflegedienst nur wenige Stunden pro Woche kommt, etwa für Medikamentengabe oder einzelne Körperpflege-Einsätze, während der überwiegende Unterstützungsbedarf im Alltag liegt, also bei Gesellschaft, Begleitung und Haushalt.
Ob und in welcher Höhe bei Ihnen ungenutztes Budget vorhanden ist, lässt sich in der Regel anhand der letzten Abrechnung des Pflegedienstes oder in Rücksprache mit der Pflegekasse klären. Wir unterstützen Sie gern dabei, diese Frage zu sortieren, ohne dass Sie selbst bei mehreren Stellen anrufen müssen.
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Umwandlungsanspruch beantragen: So gehen Sie vor
- Pflegesachleistung prüfen: Klären Sie mit Ihrem Pflegedienst oder Ihrer Pflegekasse, wie viel vom monatlichen Sachleistungsbudget nach §36 SGB XI tatsächlich abgerufen wird.
- Umwandlung ist nicht antragspflichtig: Für die Umwandlung selbst ist keine vorherige Antragstellung bei der Pflegekasse nötig, das stellt §45a Abs. 4 SGB XI ausdrücklich klar (siehe Quellenangaben). In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, die Pflegekasse vorab zu informieren, damit die spätere Kostenerstattung reibungslos läuft.
- Anbieter für Alltagsbegleitung festlegen: Die Leistung muss über einen anerkannten Anbieter erbracht werden, zum Beispiel einen nach §45b SGB XI anerkannten Betreuungsdienst wie uns.
- Direktabrechnung vereinbaren: Wir übernehmen für Sie die Abrechnung direkt mit Ihrer Pflegekasse, sodass Sie keine Rechnungen vorstrecken oder einreichen müssen.
Sie müssen diesen Weg nicht allein gehen. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir gemeinsam mit Ihnen, wie viel Budget realistisch zur Verfügung steht und wie die Umwandlung in Ihrem konkreten Fall organisiert wird.
Umwandlungsanspruch und Kombinationsleistung: Wo liegt der Unterschied?
Der Umwandlungsanspruch nach §45a SGB XI wird häufig mit der sogenannten Kombinationsleistung aus Pflegesachleistung und Pflegegeld verwechselt, da beide mit dem Sachleistungsbudget nach §36 SGB XI zusammenhängen. Es handelt sich jedoch um zwei unterschiedliche Mechanismen mit unterschiedlichem Zweck: Die Kombinationsleistung regelt das Zusammenspiel aus Sachleistung und Pflegegeld, wenn beides parallel genutzt wird, während der Umwandlungsanspruch ungenutztes Sachleistungsbudget gezielt für Alltagsbegleitung freigibt. Details zu Ihren Ansprüchen klären wir gern im persönlichen Gespräch.
Welche weiteren Ansprüche sich aus einem Pflegegrad 2 konkret ergeben, von Pflegegeld über Entlastungsbetrag bis Hilfsmittel, lesen Sie in unserem Artikel Pflegegrad 2: Was steht mir zu?. Einen Überblick über alle Finanzierungswege für Betreuung, einschließlich §45b und §39 SGB XI, finden Sie außerdem gebündelt auf unserer Seite Kosten und Finanzierung.
Für die konkrete Betreuung zuhause, die aus dem umgewandelten Budget finanziert werden kann, informieren Sie sich gern auf unserer Leistungsseite Senioren- und Demenzbetreuung.
Brauche ich für den Umwandlungsanspruch einen Pflegegrad?
Ja. Der Umwandlungsanspruch nach §45a SGB XI gilt für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause betreut werden (siehe Quellenangaben). Ohne festgestellten Pflegegrad besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistung nach §36 SGB XI und damit auch keine Umwandlungsmöglichkeit.
Kann ich den Umwandlungsanspruch zusätzlich zum Entlastungsbetrag nutzen?
Ja. Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI in Höhe von 131 € monatlich (Stand 2026, siehe Quellenangaben) steht unabhängig vom Umwandlungsanspruch zur Verfügung. Beide Beträge können addiert für Alltagsbegleitung eingesetzt werden, sodass je nach Pflegegrad deutlich mehr als 131 € im Monat zusammenkommen.
Muss ich in Vorkasse gehen, wenn ich den Umwandlungsanspruch nutze?
Gesetzlich ist der Umwandlungsanspruch eine Kostenerstattung gegen Belege. Bei uns nicht: Wir rechnen die erbrachte Alltagsbegleitung direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie müssen keine Rechnungen vorstrecken oder Belege sammeln. Wie die Abrechnung im Einzelfall organisiert wird, besprechen wir im kostenlosen Erstgespräch.
Ob und in welcher Höhe der Umwandlungsanspruch für Sie oder Ihre Angehörigen infrage kommt, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt von der individuellen Abrechnung Ihres Pflegedienstes ab. Rufen Sie uns an, wir prüfen es gemeinsam mit Ihnen.
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Quellenangaben:
- §45a SGB XI (Umwandlungsanspruch), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html
- §36 SGB XI (Pflegesachleistung), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
- §45b SGB XI (Entlastungsbetrag), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
- GKV-Spitzenverband, Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung: https://www.gkv-spitzenverband.de/