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kinderbetreuung spielen — Symbolbild zum Ratgeber „Behinderten-Pauschbetrag 2026: Hoehe je GdB, Pflegepauschbetrag und was Eltern absetzen koennen“
Finanzierung 8 Min Lesezeit

Behinderten-Pauschbetrag 2026: Höhe je GdB, Pflegepauschbetrag und was Eltern absetzen können

Wie hoch der Behinderten-Pauschbetrag je nach Grad der Behinderung ausfällt, was der Pflegepauschbetrag zusätzlich bringt und wie Eltern eines behinderten Kindes den Betrag auf sich übertragen lassen.

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Yves Towae

20. Juli 2026 · Aktualisiert: 21. Juli 2026

Ein Kind mit Behinderung bedeutet für viele Familien nicht nur mehr Organisation, sondern auch spürbar höhere Kosten im Alltag. Der Behindertenpauschbetrag gleicht einen Teil davon steuerlich aus, und zwar ohne dass Sie einzelne Belege sammeln müssen.

Dieser Artikel zeigt Ihnen die aktuelle Höhe des Behinderten-Pauschbetrags je nach Grad der Behinderung, erklärt den Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige und beschreibt, wie Eltern den Pauschbetrag ihres Kindes auf die eigene Steuererklärung übertragen lassen können.

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein fester jährlicher Betrag, den Menschen mit anerkannter Behinderung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen können, ohne einzelne Kosten wie Fahrten oder Hilfsmittel im Detail nachweisen zu müssen. Rechtsgrundlage ist §33b Einkommensteuergesetz (EStG), der die Höhe des Pauschbetrags nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) staffelt (siehe Quellenangaben).

Für Kinder gilt dabei eine Besonderheit: Hat das Kind selbst kein oder nur ein geringes Einkommen, kann der Pauschbetrag ungenutzt verfallen. §33b Abs. 5 EStG erlaubt es deshalb, den Betrag auf die Eltern zu übertragen, die für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten (siehe Quellenangaben).

Behinderten-Pauschbetrag 2026: Höhe je Grad der Behinderung

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem im Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid dokumentierten Grad der Behinderung. Seit der Reform der Pauschbeträge gelten laut §33b EStG folgende Werte (Stand 2026):

Grad der Behinderung (GdB) Pauschbetrag pro Jahr
20384 €
30620 €
40860 €
501.140 €
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.460 €
1002.840 €

Bei Menschen mit Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) gilt laut §33b EStG unabhängig vom konkreten GdB ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 € pro Jahr (siehe Quellenangaben). Nach §65 Abs. 2 EStDV werden für diesen Zweck auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 den Merkzeichen-H-Berechtigten gleichgestellt, sodass ihnen derselbe erhöhte Pauschbetrag zusteht. Auch der Ratgeber von pflege.de bestätigt diese Gleichstellung von Pflegegrad 4 oder 5 mit Merkzeichen H beim erhöhten Pauschbetrag (siehe Quellenangaben).

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Wichtig zur Einordnung

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe der Pauschbetrag in Ihrem Fall greift, hängt vom konkreten Bescheid und Ihrer Steuersituation ab. Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Merkzeichen H: Warum es bei Kindern besonders wichtig ist

Für Kinder mit Behinderung ist das Merkzeichen H häufig der entscheidende Hebel, weil es unabhängig vom festgestellten GdB Zugang zum erhöhten Pauschbetrag von 7.400 € eröffnet. Wie das Merkzeichen H beantragt wird, welche Voraussetzungen dafür gelten und was der Schwerbehindertenausweis für Ihr Kind sonst noch bewirkt, erklären wir ausführlich im Artikel Merkzeichen H und Schwerbehindertenausweis beim Kind.

Pflegepauschbetrag: Wenn Sie Ihr Kind zu Hause betreuen

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag, der der behinderten Person selbst zusteht, gibt es den Pflegepauschbetrag nach §33b Abs. 6 EStG. Er richtet sich an Angehörige, die ein Kind oder einen anderen Menschen unentgeltlich zu Hause pflegen, und ist gestaffelt nach Pflegegrad (siehe Quellenangaben):

Pflegegrad der gepflegten Person Pflegepauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Merkzeichen H1.800 €

Anders als beim Behinderten-Pauschbetrag zählen beim Pflegepauschbetrag laut §33b Abs. 6 EStG und dem Pflegepauschbetrag-Ratgeber von pflege.de nur Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder Merkzeichen H für die erhöhte Stufe von 1.800 € pro Jahr. Die Merkzeichen Bl und TBl sind für den Pflegepauschbetrag nicht vorgesehen, auch wenn sie beim Behinderten-Pauschbetrag zum erhöhten Satz von 7.400 € führen (siehe Quellenangaben).

Beide Pauschbeträge lassen sich grundsätzlich nebeneinander nutzen, da sie unterschiedliche Sachverhalte abdecken: der Behinderten-Pauschbetrag den behinderungsbedingten Mehraufwand des Kindes, der Pflegepauschbetrag den persönlichen Aufwand der pflegenden Eltern.

Die steuerliche Seite ist damit geklärt. Wie es im Alltag für Ihr Kind konkret weitergeht, müssen Sie nicht allein herausfinden: In einem kostenlosen Erstgespräch prüfen wir mit Ihnen, welche Entlastung über die Pflegekasse zusätzlich möglich ist.

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Übertragung auf die Eltern: So funktioniert es bei Kindern

Da viele Kinder mit Behinderung kein eigenes zu versteuerndes Einkommen haben, würde ihnen der Pauschbetrag steuerlich nichts nützen. §33b Abs. 5 EStG sieht deshalb vor, dass Eltern, die für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag beziehen, den Pauschbetrag in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen können (siehe Quellenangaben).

In der Praxis läuft das über die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" beziehungsweise die Anlage „Kind" der Steuererklärung. Leben die Eltern getrennt oder sind nicht miteinander verheiratet, wird der Pauschbetrag in der Regel je zur Hälfte aufgeteilt, auf gemeinsamen Antrag ist auch eine andere Aufteilung möglich.

Was Eltern zusätzlich absetzen können

Der Behinderten-Pauschbetrag deckt den allgemeinen behinderungsbedingten Mehraufwand pauschal ab. Er schließt jedoch andere steuerliche Erleichterungen nicht aus. Kosten für Betreuung, Alltagsbegleitung oder haushaltsnahe Dienstleistungen, die über §45b SGB XI oder privat finanziert werden, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastung oder über §35a EStG abgesetzt werden. Welche Kosten das konkret sind und wie sich das vom Behinderten-Pauschbetrag abgrenzt, erklären wir separat im Artikel Betreuungskosten von der Steuer absetzen, um Wiederholungen an dieser Stelle zu vermeiden.

Unabhängig von der Steuererklärung lohnt sich für viele Familien außerdem ein Blick auf die Finanzierung über die Pflegekasse. Bei festgestelltem Pflegegrad kann der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI Kosten für Alltagsbegleitung und Entlastung im Alltag übernehmen. Einen Überblick über alle Finanzierungswege finden Sie auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.

Schritt für Schritt: Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen

  1. Grad der Behinderung feststellen lassen: Grundlage ist der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts beziehungsweise der Schwerbehindertenausweis.
  2. Merkzeichen prüfen: Merkzeichen H, Bl oder TBl können den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 € auslösen, unabhängig vom konkreten GdB. Auch Pflegegrad 4 oder 5 reicht dafür aus.
  3. Übertragung beantragen: Hat das Kind kein eigenes Einkommen, tragen die Eltern den Pauschbetrag in ihrer eigenen Steuererklärung ein.
  4. Pflegepauschbetrag prüfen: Wer sein Kind unentgeltlich zu Hause pflegt, kann zusätzlich den nach Pflegegrad gestaffelten Pflegepauschbetrag ansetzen.
  5. Im Zweifel Fachrat einholen: Bei komplexeren Konstellationen, etwa getrennt lebenden Eltern oder mehreren Kindern mit Behinderung, hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein weiter.

Unabhängig von der steuerlichen Seite unterstützen wir Familien in Hamburg und im nördlichen Umland dabei, den passenden Pflegegrad für ihr Kind zu klären und Entlastung im Alltag zu organisieren, von der Schulbegleitung bis zur flexiblen Kinderbetreuung.

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 50?

Bei einem Grad der Behinderung von 50 beträgt der Pauschbetrag laut §33b EStG 1.140 € pro Jahr (siehe Quellenangaben). Bei Merkzeichen H, Bl oder TBl sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 gilt unabhängig vom GdB der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 €.

Können Eltern den Pauschbetrag ihres Kindes nutzen?

Ja. Hat das Kind kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen, können Eltern, die Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind erhalten, den Behinderten-Pauschbetrag nach §33b Abs. 5 EStG in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen (siehe Quellenangaben).

Was ist der Unterschied zwischen Behinderten-Pauschbetrag und Pflegepauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag steht der behinderten Person selbst beziehungsweise ihren Eltern für den behinderungsbedingten Mehraufwand zu. Der Pflegepauschbetrag ist eine eigene Pauschale nach §33b Abs. 6 EStG für Angehörige, die einen Menschen unentgeltlich zu Hause pflegen, gestaffelt nach dessen Pflegegrad. Anders als beim Behinderten-Pauschbetrag zählen für die erhöhte Stufe von 1.800 € hier nur Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder Merkzeichen H, nicht Bl oder TBl.

Ersetzt dieser Artikel eine Steuerberatung?

Nein. Die genannten Beträge und Regeln dienen der Orientierung. Ob und in welcher Höhe der Pauschbetrag in Ihrer individuellen Situation greift, sollte ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein anhand Ihrer konkreten Unterlagen prüfen.

Wenn Sie neben der steuerlichen Seite auch Unterstützung im Alltag für Ihr Kind oder Ihre Eltern brauchen, sprechen Sie uns an. Wir hören zu, prüfen mögliche Ansprüche gegenüber der Pflegekasse und stellen Ihnen persönlich eine passende Bezugsperson vor.

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Quellenangaben:

  1. §33b EStG, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
  2. §65 EStDV, Nachweis der Behinderung und der Voraussetzungen für die Gleichstellung mit Merkzeichen H, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__65.html
  3. pflege.de, Behinderten-Pauschbetrag: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/behinderten-pauschbetrag/
  4. pflege.de, Pflegepauschbetrag: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegepauschbetrag/
  5. Bundesministerium der Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/
  6. Familienratgeber.de, Informationsportal für Familien mit behinderten Kindern: https://www.familienratgeber.de/

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