Betreuung kostet Geld, und ein Teil davon können Sie sich über die Steuererklärung zurückholen. Wer die Rechnung für Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Betreuung selbst trägt, kann diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuer geltend machen.
Dieser Artikel erklärt, was §35a EStG genau abdeckt, wann sich außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG zusätzlich lohnen und welche Pauschbeträge pflegende Angehörige kennen sollten. Für Ihre individuelle Steuererklärung ersetzt das keine Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, aber es zeigt Ihnen, wonach Sie fragen sollten.
Haushaltsnahe Dienstleistungen Steuer: Das bringt §35a EStG
Nach §35a Abs. 2 EStG können Sie für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Pflege- und Betreuungsleistungen 20 % der Aufwendungen direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 4.000 € pro Jahr (das entspricht Aufwendungen von bis zu 20.000 €). Diese Steuerermäßigung wirkt direkt auf die Steuerschuld, nicht nur auf das zu versteuernde Einkommen. Das macht sie besonders wirksam.
Zu den Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des Gesetzes zählen unter anderem Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen, Beaufsichtigung, Gesellschaft leisten und hauswirtschaftliche Hilfe. Voraussetzung ist laut §35a Abs. 5 EStG, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar, also per Überweisung, erfolgt ist. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Nach §35a EStG zählen für die 20-%-Ermäßigung nur die Kosten, die Sie tatsächlich selbst getragen haben. Beträge, die bereits von der Pflegekasse übernommen wurden, etwa über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, dürfen Sie nicht zusätzlich steuerlich ansetzen. Absetzbar ist ausschließlich Ihr Eigenanteil.
Was zählt als absetzbare Betreuungsleistung, was nicht
Wenn Sie beispielsweise für Alltagsbegleitung oder stundenweise Betreuung einen Eigenanteil zahlen, weil der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI die Kosten nicht vollständig deckt oder bereits ausgeschöpft ist, gehört dieser Eigenanteil grundsätzlich zu den nach §35a EStG begünstigten Aufwendungen. Wichtig ist die Trennung: Was die Pflegekasse direkt übernimmt oder Ihnen erstattet, ist keine eigene Belastung und fließt nicht in die Berechnung ein.
Bei uns gehen Sie ohnehin nicht in Vorkasse für die über §45b abrechenbaren Leistungen, wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Steuerlich relevant wird es also vor allem dann, wenn Betreuungsstunden über den bewilligten Rahmen hinausgehen oder privat zusätzlich gebucht werden. Was genau zu unserer Alltagsbegleitung und Entlastung gehört, lesen Sie unter Alltagsbegleitung & Entlastung. Mehr zu unserem Leistungsspektrum in Hamburg finden Sie außerdem unter Betreuungsdienst Hamburg.
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Außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG: die Alternative bei hohen Kosten
Übersteigen die Betreuungs- oder Pflegekosten die Grenzen von §35a deutlich, etwa weil ein Elternteil intensiv unterstützt werden muss, kann sich zusätzlich ein Blick auf §33 EStG lohnen. Außergewöhnliche Belastungen erlauben den Abzug von Kosten, die zwangsläufig entstehen und über das übliche Maß hinausgehen, abhängig von der sogenannten zumutbaren Belastung (siehe Quellenangaben).
Die zumutbare Belastung richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl und wird vom Finanzamt individuell berechnet. Ob in Ihrem Fall §35a, §33 EStG oder eine Kombination beider Wege günstiger ist, kann in der Regel nur ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein anhand Ihrer konkreten Zahlen beurteilen. Wir können und dürfen als Betreuungsdienst keine individuelle Steuerberatung leisten, verweisen aber gern an die richtige Stelle.
Pflege-Pauschbetrag nach §33b EStG für pflegende Angehörige
Wer einen nahen Angehörigen unentgeltlich und persönlich zuhause pflegt, kann statt eines Einzelnachweises den Pflege-Pauschbetrag nach §33b EStG ansetzen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 sowie 1.800 € bei Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder bei Vorliegen des Merkzeichens H (siehe Quellenangaben).
Der Pauschbetrag ersetzt den Einzelnachweis von Aufwendungen, ist aber ausschließlich für die unentgeltliche, persönliche Pflege durch Angehörige gedacht, nicht für Kosten einer beauftragten Alltagsbegleitung. Wird zusätzlich ein ambulanter Betreuungsdienst wie unserer beauftragt und dafür ein Eigenanteil gezahlt, bleibt dieser Anteil weiterhin über §35a EStG absetzbar. Beide Regelungen schließen sich für unterschiedliche Kostenarten nicht grundsätzlich aus, die genaue Zuordnung sollte aber ein Steuerberater prüfen.
Kinderbetreuungskosten: Was Eltern über §10 EStG wissen sollten
Für Familien mit Kindern gilt eine eigene Regelung: Kinderbetreuungskosten, etwa für Kita, Hort oder eine gebuchte Kinderbetreuung, lassen sich als Sonderausgaben nach §10 Abs. 1 Nr. 5 EStG absetzen. Absetzbar sind laut Gesetzestext 80 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens 4.800 € pro Kind und Jahr (siehe Quellenangaben). Diese Regelung gilt laut Gesetzestext für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder für Kinder mit einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und die deshalb außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, siehe Quellenangaben). Für ältere Kinder ohne eine solche Behinderung greift §10 Abs. 1 Nr. 5 EStG dagegen nicht mehr.
Auch hier gilt: Nur der tatsächlich selbst getragene Eigenanteil zählt, und die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Wenn Ihr Kind zusätzlich einen Pflegegrad hat oder das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, ergeben sich oft weitere finanzielle Spielräume. Was das Merkzeichen H konkret bedeutet und welche Ansprüche daran hängen, erklären wir im Artikel Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis für Kinder.
Schritt für Schritt: So gehen Sie bei der Steuererklärung vor
- Belege sammeln: Heben Sie alle Rechnungen für Betreuung, Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe geordnet auf, inklusive der Kontoauszüge mit der Überweisung.
- Eigenanteil ermitteln: Ziehen Sie von den Rechnungsbeträgen ab, was die Pflegekasse oder Krankenkasse bereits übernommen oder erstattet hat.
- Anlage prüfen: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege-/Betreuungsleistungen tragen Sie in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung ein.
- Steuerberater fragen: Bei größeren Beträgen oder mehreren möglichen Regelungen (§35a, §33, §33b, §10 EStG) lohnt sich eine kurze Rücksprache mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, bevor Sie die Erklärung abgeben.
Wir sind kein Steuerberatungsunternehmen und dürfen Ihnen keine individuelle steuerliche Empfehlung geben. Was wir aber gern tun: Ihnen transparent aufschlüsseln, welcher Teil der Betreuungskosten bei uns über die Pflegekasse läuft und welcher Anteil als Eigenanteil bei Ihnen verbleibt, damit Sie diese Zahlen an Ihren Steuerberater weitergeben können.
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Kann ich Betreuungskosten absetzen, die die Pflegekasse übernimmt?
Nein. Nach §35a EStG zählen nur Aufwendungen, die Sie selbst getragen haben. Von der Pflegekasse übernommene oder erstattete Beträge, etwa über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, dürfen nicht zusätzlich steuerlich angesetzt werden.
Muss ich für §35a EStG per Rechnung und Überweisung zahlen?
Ja. Voraussetzung nach §35a Abs. 5 EStG ist eine Rechnung sowie eine unbare Zahlung, also eine Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt für diese Steuerermäßigung nicht an.
Was ist der Unterschied zwischen §35a EStG und dem Pflege-Pauschbetrag nach §33b EStG?
§35a EStG betrifft Kosten für beauftragte Dienstleister wie einen Betreuungsdienst und wirkt über den Einzelnachweis der Rechnungen. Der Pflege-Pauschbetrag nach §33b EStG gilt dagegen nur für die unentgeltliche, persönliche Pflege eines Angehörigen ohne Einzelnachweis. Welche Regelung in Ihrem Fall passt oder ob beide nebeneinander greifen, klärt am besten ein Steuerberater.
Gilt die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten für jedes Alter?
Nein. §10 Abs. 1 Nr. 5 EStG gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder für Kinder mit einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und die deshalb außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Für ältere Kinder ohne eine solche Behinderung greift diese Regelung nicht mehr.
Ersetzt dieser Artikel eine steuerliche Beratung?
Nein. Wir erklären hier die gesetzlichen Grundlagen allgemein verständlich, können aber keine individuelle Steuerberatung leisten. Für Ihre konkrete Steuererklärung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Zu Fragen rund um Finanzierung und Eigenanteil unserer Betreuungsleistungen beraten wir Sie gern kostenlos.
Wenn Sie wissen möchten, welcher Anteil Ihrer Betreuungskosten über die Pflegekasse läuft und welcher Eigenanteil für Sie übrig bleibt, sprechen Sie uns an. Wir schlüsseln das transparent auf, persönlich und ohne Papierkram.
040 325 990 56: kostenlos und unverbindlich, kein Callcenter, Rückruf vom Inhaber persönlich. Mehr zu Finanzierungswegen finden Sie auch unter Kosten & Finanzierung.
Quellenangaben:
- §35a EStG: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
- §33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
- §33b EStG: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
- §10 EStG: Sonderausgaben (inkl. Altersgrenze für Kinderbetreuungskosten nach Abs. 1 Nr. 5), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html