131 € pro Monat stehen den meisten Pflegegrad-Empfängern über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI zu (siehe Quellenangaben). Viele Angehörige wissen aber nicht, dass ungenutztes Budget nicht am 31. Dezember verfällt und auch rückwirkend noch abgerechnet werden kann.
Dieser Artikel erklärt die Budget-Mechanik des Entlastungsbetrags: wie das Ansparen funktioniert, welche Rolle der 30. Juni des Folgejahres spielt und warum der Begriff „Auszahlung" in diesem Zusammenhang missverständlich ist.
Was ist der Entlastungsbetrag und wie viel steht Ihnen zu?
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf 131 € Entlastungsbetrag monatlich, das entspricht 1.572 € im Jahr (Stand 2026, siehe Quellenangaben). Der Betrag ist zweckgebunden für Leistungen der Alltagsbegleitung, etwa stundenweise Betreuung, Unterstützung im Haushalt oder Begleitung zu Terminen.
Wie Sie den Entlastungsbetrag überhaupt beantragen, haben wir ausführlich im Artikel Entlastungsbetrag in Hamburg beantragen beschrieben. Hier geht es um die Frage, was mit dem Budget passiert, wenn Sie es in einem Monat nicht vollständig ausschöpfen.
Ansparen: Wie sich ungenutztes Budget über das Jahr sammelt
Der Entlastungsbetrag wird zwar monatlich berechnet, muss aber nicht monatlich verbraucht werden. Nutzen Sie in einem Monat nur 50 € statt 131 €, bleiben 81 € übrig und stehen Ihnen für spätere Monate desselben Kalenderjahres weiterhin zur Verfügung.
Das macht den Entlastungsbetrag besonders für Familien praktisch, deren Unterstützungsbedarf schwankt: In ruhigen Monaten sammelt sich Budget an, das dann in Zeiten mit höherem Bedarf, etwa nach einem Sturz oder während eines Klinikaufenthalts, gebündelt eingesetzt werden kann.
131 € Entlastungsbetrag pro Monat, 1.572 € im Jahr (Stand 2026, §45b SGB XI). Nicht verbrauchtes Budget aus einem Kalenderjahr kann bis zum 30. Juni des Folgejahres noch genutzt werden, danach verfällt der Rest in der Regel (siehe Quellenangaben).
Die 30.-Juni-Regel: Frist für den Übertrag ins neue Jahr
Was am Jahresende noch übrig ist, verfällt nicht sofort am 31. Dezember. Nach §45b SGB XI kann nicht verbrauchtes Budget aus dem Vorjahr noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden (siehe Quellenangaben). Wer also 2026 nicht das komplette Jahresbudget von 1.572 € nutzt, hat bis zum 30. Juni 2027 Zeit, den Rest noch abzurufen.
Danach ist die Frist in der Regel endgültig verstrichen. Wer die 30.-Juni-Regel verpasst, verliert das nicht genutzte Restbudget des betreffenden Vorjahres unwiederbringlich. Deshalb lohnt sich ein regelmäßiger Blick darauf, wie viel Budget aus dem laufenden Jahr noch offen ist.
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Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen: Belege nachreichen statt Fristen verpassen
Viele Angehörige reichen Rechnungen nicht sofort nach der erbrachten Leistung bei der Pflegekasse ein, sondern sammeln sie über mehrere Wochen oder Monate. Das ist grundsätzlich möglich: Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung, keine automatische monatliche Überweisung, und lässt sich rückwirkend abrechnen, solange die Frist des jeweiligen Budgetjahres beziehungsweise die Übertragsfrist zum 30. Juni noch nicht abgelaufen ist.
Praktisch bedeutet das: Haben Sie im März und April Betreuungsleistungen in Anspruch genommen, aber die Rechnungen erst im Juni bei der Kasse eingereicht, ist das unproblematisch. Wichtig ist nur, dass die zugrunde liegende Leistung tatsächlich innerhalb des jeweils gültigen Anspruchszeitraums erbracht wurde und Sie die Belege vollständig aufbewahren.
Wie Sie einen anerkannten Anbieter für die Leistungserbringung finden, der die Abrechnung mit der Pflegekasse übernimmt, lesen Sie im Artikel Entlastungsbetrag: Anbieter finden.
Keine Barauszahlung: Warum „Entlastungsbetrag Auszahlung" ein Missverständnis ist
Viele Menschen suchen online nach „Entlastungsbetrag Auszahlung" und erwarten eine direkte Überweisung der Pflegekasse aufs eigene Konto. Das ist nicht der Fall: Der Entlastungsbetrag ist gesetzlich als Kostenerstattung gegen Belege ausgestaltet, kein frei verfügbares Bargeld (§45b Abs. 2 SGB XI, siehe Quellenangaben).
Konkret läuft das so ab: Eine anerkannte Betreuungsleistung wird erbracht, dafür entsteht eine Rechnung, diese Rechnung wird bei der Pflegekasse eingereicht und erstattet. Bei uns übernehmen wir diesen Schritt für Sie und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie gehen nicht in Vorkasse und müssen keine Rechnungen selbst einreichen, das ist ein Servicemerkmal unserer Zusammenarbeit, nicht Teil der gesetzlichen Regelung selbst.
Häufige Irrtümer rund ums Entlastungsbetrags-Budget
- „Was ich nicht nutze, ist im Dezember weg." Falsch: Der Übertrag ins Folgehalbjahr bis 30. Juni ist möglich (siehe Quellenangaben).
- „Die Kasse überweist mir jeden Monat 131 € aufs Konto." Falsch: Es handelt sich um eine Kostenerstattung gegen Belege, keine automatische Auszahlung.
- „Ich muss Rechnungen sofort im selben Monat einreichen." In der Regel nicht zwingend, solange die Leistung im Anspruchszeitraum erbracht wurde und die Frist nicht überschritten ist.
- „Ohne Pflegedienst gibt es keinen Entlastungsbetrag." Falsch: Auch anerkannte Betreuungsdienste wie unserer rechnen den Entlastungsbetrag ab, ganz ohne medizinische Pflege.
Was Sie jetzt tun sollten, um Ihr Budget zu sichern
Prüfen Sie zunächst, wie viel Entlastungsbetrag aus dem laufenden Jahr noch offen ist. Ihre Pflegekasse kann Ihnen den bereits abgerufenen Betrag mitteilen. Reichen Sie offene Rechnungen zeitnah ein und behalten Sie die 30.-Juni-Frist des Folgejahres im Blick, falls für das Vorjahr noch Restbudget übrig ist.
Wenn Sie unsicher sind, wie viel Budget Ihnen für 2026 noch zusteht oder ob sich ein Übertrag für Sie lohnt, klären wir das gern gemeinsam mit Ihnen. Einen ersten Überblick über Ihren persönlichen Anspruch erhalten Sie auch über unseren Anspruchs-Check auf Finanzierung & Kosten.
Mehr zu unserer Alltagsbegleitung und Demenzbegleitung, die über den Entlastungsbetrag finanziert werden kann, finden Sie auf der Seite Senioren- & Demenzbetreuung.
Verfällt der Entlastungsbetrag am 31. Dezember?
Nein, nicht sofort. Nicht verbrauchtes Budget aus einem Kalenderjahr kann nach §45b SGB XI in der Regel noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden (siehe Quellenangaben). Danach verfällt der jeweilige Restbetrag endgültig.
Wie weit rückwirkend kann ich den Entlastungsbetrag einreichen?
Rechnungen für bereits erbrachte Betreuungsleistungen können auch nachträglich eingereicht werden, solange die Leistung innerhalb des jeweils gültigen Anspruchszeitraums erbracht wurde und die Übertragsfrist zum 30. Juni noch nicht verstrichen ist. Im Zweifel klären wir das gern gemeinsam mit Ihrer Pflegekasse.
Wird der Entlastungsbetrag als Auszahlung überwiesen?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist gesetzlich eine Kostenerstattung gegen Belege, keine automatische Barauszahlung (siehe Quellenangaben). Bei uns übernehmen wir die Abrechnung direkt mit Ihrer Pflegekasse, sodass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen.
Sie möchten wissen, wie viel Entlastungsbetrag-Budget für Ihre Situation noch offen ist oder ob sich ein Übertrag lohnt? Rufen Sie uns an.
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Quellenangaben:
- §45b SGB XI, Entlastungsbetrag (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
- Bundesministerium für Gesundheit, Leistungen der Pflegeversicherung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege
- GKV-Spitzenverband: https://www.gkv-spitzenverband.de/