Viele Familien in Hamburg zahlen für Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe aus eigener Tasche – obwohl die Pflegekasse bereits ab Pflegegrad 1 einen festen Betrag dafür bereitstellt. Dieser Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI beläuft sich auf 131 € pro Monat – macht 1.572 € im Jahr. Er verfällt, wenn er nicht genutzt wird.
Der Entlastungsbetrag gilt ab Pflegegrad 1. Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr können bis zum 30. Juni übertragen werden – danach verfallen sie endgültig.
Die wichtigsten Zahlen 2026 auf einen Blick
- Höhe: 131 € pro Monat – das entspricht 1.572 € pro Kalenderjahr.
- Anspruchsberechtigt: alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden.
- Rechtsgrundlage: §45b SGB XI – zweckgebundene Sachleistung, keine Auszahlung.
- Übertragbarkeit: Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden – danach verfallen sie.
- Kombinierbar: mit Pflegegeld (§37), Pflegesachleistung (§36), Verhinderungspflege (§39, 1.612 € / Jahr) und Kurzzeitpflege (§42, 1.774 € / Jahr). Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.386 € jährlich.
- Abrechnung: Direkt zwischen anerkanntem Dienstleister und Pflegekasse – keine Vorkasse, kein Papierkram für Sie.
Zum Vergleich: Eine Stunde Alltagsbegleitung in Hamburg liegt typischerweise zwischen 35 und 45 € – das heißt, der Entlastungsbetrag reicht im Durchschnitt für drei bis vier Stunden professionelle Begleitung pro Monat, mit denen Sie nicht in Vorkasse gehen müssen. Kombiniert mit der Verhinderungspflege lassen sich Gesamtbudgets von deutlich über 3.000 € pro Jahr allein für Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe ausschöpfen – ohne dass die Familie finanziell belastet wird.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat jede Person mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die nicht vollstationär in einem Pflegeheim lebt. Das heißt in der Praxis:
- Menschen, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden
- Menschen, die zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden
- Menschen, die in einer betreuten Wohnform ("Service-Wohnen") leben
- Menschen in einer Senioren-Wohngemeinschaft
Besonders wichtig: Schon ab Pflegegrad 1 – der niedrigsten Stufe – besteht voller Anspruch auf die 131 € monatlich. Viele Pflegegrad-1-Empfänger wissen das nicht, weil sie in diesem Grad kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung bekommen. Der Entlastungsbetrag ist für Pflegegrad 1 fast die einzige Geldleistung – und sollte entsprechend genutzt werden.
Was ist der Entlastungsbetrag überhaupt?
Der Entlastungsbetrag ist kein Pflegegeld – er wird nicht auf Ihr Konto überwiesen. Es ist ein Sachleistungsbudget: Sie beauftragen einen anerkannten Dienstleister, und dieser rechnet die Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie gehen nicht in Vorkasse. Sie müssen keine Rechnungen sammeln. Es entsteht kein Verwaltungsaufwand.
Wir sind als Anbieter für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Hamburger Landesrecht anerkannt und dürfen direkt abrechnen.
Was wird über den Entlastungsbetrag abgerechnet?
Der Verwendungszweck ist bewusst breit gehalten. Dazu gehören:
- • Reinigung der Wohnung
- • Fenster putzen
- • Wäsche waschen & bügeln
- • Einkäufe erledigen
- • Mahlzeiten vorbereiten
- • Begleitung zu Arztterminen
- • Spaziergänge & Ausflüge
- • Gedächtnistraining & Gespräche
- • Begleitung zu Kulturveranstaltungen
- • Gesellschaft & Vorlesen
Hinweis: Reine medizinische Pflege (Verbandwechsel, Injektionen) fällt nicht unter §45b, sondern unter die Pflegesachleistung.
Hamburg-spezifisch: Pflegekassen, Formulare, Fristen
In Hamburg ist die Struktur der Pflegekassen identisch mit dem Rest Deutschlands: Jeder gesetzlich Versicherte hat seine Pflegekasse bei der eigenen Krankenkasse. Wer also bei der Techniker Krankenkasse versichert ist, ist bei der Pflegekasse der Techniker; bei der AOK Rheinland/Hamburg bei deren Pflegekasse; bei der Barmer, DAK, BKK oder IKK entsprechend. Der Erstantrag auf Pflegegrad wird formlos bei der jeweiligen Pflegekasse eingereicht – ein Anruf oder ein kurzer Brief genügt, um den Antragsprozess anzustoßen. Danach beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung, die in der Regel bei Ihnen zu Hause stattfindet.
Für den Entlastungsbetrag selbst ist kein separater Antrag notwendig. Sobald der Pflegegrad bewilligt ist, steht der Entlastungsbetrag automatisch zur Verfügung. Was Sie aber tun müssen: Sie beauftragen einen nach Hamburger Landesrecht anerkannten Anbieter (wir sind ein solcher) und unterzeichnen eine Abtretungserklärung. Damit ermächtigen Sie uns, direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen.
Die Anerkennung in Hamburg erfolgt nach der "Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag" (HmbUstAnerkVO). Wer als Dienstleister nicht anerkannt ist, darf nicht über §45b abrechnen – Familien zahlen dann aus eigener Tasche, obwohl das Geld bei der Pflegekasse bereitliegt. Prüfen Sie daher immer vor Beauftragung, ob der Anbieter über eine gültige Hamburger Anerkennung verfügt.
So läuft die Beantragung Schritt für Schritt
- Pflegegrad feststellen: Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag zu. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse – wir helfen Ihnen dabei, falls noch kein Pflegegrad vorliegt.
- Anerkannten Anbieter wählen: Nur Anbieter, die nach Landesrecht anerkannt sind, dürfen direkt abrechnen. Wir sind eines dieser zugelassenen Unternehmen in Hamburg.
- Abtretungserklärung unterzeichnen: Einmalig unterschreiben Sie, dass wir die Abrechnung direkt mit Ihrer Pflegekasse vornehmen dürfen.
- Leistungen in Anspruch nehmen: Wir kommen zu Ihnen – Sie müssen nichts weiter veranlassen. Kein Vorkasse, kein Papierkram.
Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?
Nicht verwendete Beträge eines Jahres können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Wer den Betrag von Januar bis Dezember nicht genutzt hat, hat also noch ein halbes Jahr Puffer. Danach verfällt das Guthaben endgültig – es gibt keine Auszahlung.
Das bedeutet in der Praxis: Wer im Juli erstmals mit uns anfängt, kann theoretisch 18 Monate Entlastungsbetrag angehäuft haben. Wir schauen uns das gemeinsam an und helfen Ihnen, das Budget sinnvoll und vollständig zu nutzen.
Häufige Fehler – und was viele nicht wissen
- Budget verfällt unbemerkt: Der häufigste Fehler. 1.572 € pro Jahr ungenutzt zu lassen, bedeutet jährlich bis zu 36 Stunden professionelle Begleitung zu verschenken.
- Auszahlung anstreben: Der Entlastungsbetrag wird nicht an die Familie ausgezahlt. Wer keine Sachleistung bezieht, verliert das Budget – es gibt keine Gutschrift.
- Direkte Familienangehörige als "Dienstleister" einsetzen: Geht nicht. §45b schließt Abrechnung an Angehörige im selben Haushalt oder in direkter Linie (Kinder, Partner) aus.
- Zu kleinteilig abrechnen: Einzelne Fahrten oder 30-minütige Besuche sind möglich, aber organisatorisch aufwändig. Feste wöchentliche Blöcke sind effizienter.
- Den Entlastungsbetrag mit der "Umwandlung" verwechseln: Zusätzlich zum Entlastungsbetrag können Pflegegrad-2-Empfänger bis zu 40 % ihrer Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag umwandeln. Das verdoppelt in vielen Fällen das nutzbare Budget für Alltagsbegleitung.
- Nichtnutzung bei Pflegegrad 1: Gerade hier ist der Entlastungsbetrag fast die einzige Leistung – und wird oft am meisten vergessen.
Hamburger Fallbeispiel
Eine Familie aus Altona, Vater mit Pflegegrad 2, wird seit drei Jahren von der Tochter versorgt. Sie kontaktiert uns im Januar 2026 – und stellt im Erstgespräch fest, dass sie den Entlastungsbetrag seit drei Jahren nie genutzt hat. Wir prüfen: 2024 und 2025 sind endgültig verloren, 2026 steht in voller Höhe zur Verfügung – 1.572 €. Mit einer Teilumwandlung von Pflegesachleistung stehen zusätzlich rund 318 € pro Monat für Alltagsbegleitung bereit. Konkret werden daraus zwei feste Termine pro Woche, je drei Stunden, ganzjährig – ohne dass die Familie auch nur einen Cent zuzahlt. Die Tochter nutzt die Zeit, um wieder zweimal pro Woche ins Fitnessstudio zu gehen und einen freien Samstagnachmittag mit ihrem eigenen Sohn zu verbringen.
Welche Leistungen können Sie konkret finanzieren?
Der Entlastungsbetrag deckt eine breite Palette an Leistungen ab, die von anerkannten Anbietern erbracht werden:
- Alltagsbegleitung: Spaziergänge, Gespräche, Gesellschaft, kulturelle Begleitung
- Haushaltshilfe: Reinigung, Einkauf, Wäsche, Mahlzeiten – mehr dazu auf unserer Seite Haushaltshilfe Hamburg
- Betreuung bei Demenz: spezialisierte Begleitung, Aktivierung, Biografiearbeit – siehe Senioren- und Demenzbetreuung
- Begleitung zu Arztterminen, Behördengängen, Familienfeiern
- Stundenweise Entlastung für pflegende Angehörige
- Teilnahme an Gruppenangeboten für Menschen mit Demenz oder Einsamkeit
Nicht finanzierbar über §45b sind: klassische medizinische Pflege (Medikamente, Verbände, Injektionen – dafür gibt es §36 Pflegesachleistung), Taxifahrten ohne Begleitperson und reine Dienstleistungen ohne personenbezogenen Charakter (z. B. reine Gartenpflege ohne gleichzeitige Betreuung).
Häufige Fragen
Kann der Entlastungsbetrag auch für Betreuung tagsüber genutzt werden?
Ja. Stundenweise Begleitung, Tagesbetreuung oder die Begleitung bei einem Arzttermin – all das ist über §45b abrechenbar. Der Betrag ist nicht auf "Haushalt" beschränkt.
Mein Angehöriger hat keinen Pflegegrad – können wir trotzdem starten?
Wir können sofort mit der Betreuung beginnen. Für die Abrechnung über die Pflegekasse ist ein Pflegegrad Voraussetzung. Den Antrag können Sie parallel stellen – wir begleiten Sie dabei kostenfrei.
Kann ich als Angehöriger den Entlastungsbetrag für meine eigene Arbeit bekommen?
Nein. Direkte Familienangehörige (Kinder, Partner) oder Personen im gleichen Haushalt können den Betrag nicht als Entlohnung für sich selbst nutzen. Das Budget ist für professionelle oder ehrenamtlich anerkannte Anbieter vorgesehen.
Wie funktioniert die Umwandlung von Pflegesachleistung in Entlastungsbetrag?
Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40 % Ihrer nicht genutzten Pflegesachleistung (§36 SGB XI) in den Entlastungsbetrag "umwandeln" und zusätzlich für Leistungen nach §45b einsetzen. Das erhöht das Budget für Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe erheblich. Wir rechnen das im Erstberatungsgespräch konkret für Sie durch.
Wie schnell kann die Betreuung starten?
In den meisten Hamburger Stadtteilen sind wir innerhalb weniger Tage in der Lage, ein erstes Kennenlerngespräch bei Ihnen zu Hause zu führen. Nach der Abtretungserklärung kann die Betreuung meist innerhalb von ein bis zwei Wochen starten.
Der nächste Schritt: Kostenlose Beratung zum Entlastungsbetrag
Sie haben einen Pflegegrad und wissen nicht, wie Sie den Entlastungsbetrag sinnvoll nutzen können? Oder Sie haben noch keinen Pflegegrad, brauchen aber bereits Unterstützung? Rufen Sie uns an unter 040 325 990 56 – wir beraten Sie kostenlos, unverbindlich und in Ihrer Wohnung, überall in Hamburg. Alternativ erreichen Sie uns über unser Online-Anfrageformular. Wir schauen gemeinsam mit Ihnen, welches Budget Ihnen zusteht, und zeigen Ihnen konkret, wie viele Stunden professionelle Begleitung damit möglich sind – ohne dass Sie einen Euro aus eigener Tasche bezahlen.