Viele Eltern gehen davon aus, dass Kindergeld spätestens mit dem 25. Geburtstag ihres Kindes endet. Bei einem Kind mit Behinderung stimmt das oft nicht: Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Familienkasse Kindergeld ohne Altersgrenze weiter, solange diese Voraussetzungen bestehen.
Dieser Artikel erklärt, welche zwei Bedingungen dafür erfüllt sein müssen, wie der Antrag beim zuständigen Kindergeldservice abläuft und wie Kindergeld mit Pflegegrad und anderen Leistungen für Ihr Kind zusammenspielt.
Kindergeld für ein behindertes Kind: Wann gilt keine Altersgrenze?
Normalerweise wird Kindergeld bis zum 18. Geburtstag gezahlt, bei Schule, Ausbildung oder Studium bis zum 25. Geburtstag. Für ein Kind mit Behinderung sieht §32 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes eine Ausnahme vor: Die Altersgrenze entfällt vollständig, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind (siehe Quellenangaben).
- Die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Behinderung nachweislich vorlag, nicht das Datum der amtlichen Feststellung. Für vor 1982 geborene Kinder gilt laut Bundesagentur für Arbeit eine abweichende Übergangsregelung: Bei ihnen muss die Behinderung stattdessen vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein (siehe Quellenangaben).
- Das Kind ist wegen dieser Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Es kann seinen Lebensunterhalt also nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten.
Sind beide Punkte erfüllt, gibt es keine zeitliche Obergrenze: Kindergeld kann grundsätzlich auch für ein 30- oder 40-jähriges Kind mit Behinderung weiterlaufen, solange die Voraussetzungen bestehen bleiben. Auch ein heute 50-jähriges Kind kann Kindergeld erhalten, wenn es unter die genannte Übergangsregelung für vor 1982 Geborene fällt und die Behinderung entsprechend vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Ob ein Kind „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten", prüft die Familienkasse im Einzelfall. Pauschale Aussagen wie „das steht Ihnen sicher zu" sind deshalb nicht seriös. Lassen Sie sich bei komplexen Fällen zusätzlich sozialrechtlich beraten.
So beantragen Sie Kindergeld für Ihr erwachsenes Kind mit Behinderung
Für Kindergeld bei Behinderung ist nicht die regionale Familienkasse zuständig, sondern der Zentrale Kindergeldservice der Bundesagentur für Arbeit. Das gilt anders als beim regulären Kindergeld: Laut Bundesagentur für Arbeit sind für das Kindergeld für Menschen mit Behinderung aufgrund der besonders schützenswerten Daten nicht die regionalen Familienkassen zuständig, sondern eben dieser Zentrale Kindergeldservice (siehe Quellenangaben). Formulare und weiterführende Informationen stellt die Bundesagentur für Arbeit online bereit (siehe Quellenangaben). In der Praxis läuft der Antrag in diesen Schritten ab:
- Antragsformular ausfüllen: Laut Bundesagentur für Arbeit gibt es dazu einen eigenen Informationsbereich unter dem Titel „Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung" (siehe Quellenangaben). Die dafür nötigen Formulare KG 4e („Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes mit Behinderung") und KG 4f („Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen") stellt die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls online bereit; Sie erhalten sie auch direkt beim Zentralen Kindergeldservice (siehe Quellenangaben).
- Nachweis der Behinderung erbringen: Üblich sind ein Schwerbehindertenausweis, ein ärztliches Attest oder ein sozialmedizinisches Gutachten, aus denen Art und Zeitpunkt der Behinderung hervorgehen.
- Unterhaltsunfähigkeit belegen: Die zuständige Stelle prüft, ob das Kind mit eigenem Einkommen und Vermögen seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.
- Bescheid abwarten: Die Familienkasse entscheidet schriftlich und teilt mit, ob und ab wann Kindergeld ohne Altersgrenze gezahlt wird.
Ein anerkannter Schwerbehindertenausweis mit passendem Grad der Behinderung oder Merkzeichen erleichtert den Nachweis erheblich. Wie ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H für Ihr Kind beantragt wird, erklären wir ausführlich in unserem Artikel Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis für Kinder.
Kindergeld ist aber oft nur ein Baustein: Viele Familien wissen nicht, dass ihrem Kind zusätzlich ein Pflegegrad mit Entlastungsbetrag zustehen kann. Ob das bei Ihrem Kind der Fall ist, klären wir gern unverbindlich mit Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch.
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Zusammenspiel mit Pflegegrad, Eingliederungshilfe und anderen Leistungen
Kindergeld ist eine familienrechtliche Leistung und steht unabhängig neben anderen Ansprüchen, die Ihr Kind aufgrund seiner Behinderung haben kann. Für viele Familien mit einem Kind mit Behinderung, etwa bei Diabetes Typ 1, Autismus oder Down-Syndrom, lohnt sich zusätzlich die Prüfung eines Pflegegrades. Unsere Pflegegrad-Beratung & Antragshilfe unterstützt Sie dabei, den Antrag richtig vorzubereiten. Ein Pflegegrad öffnet unter anderem den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, mit dem sich Betreuungsleistungen im Alltag finanzieren lassen.
Wie ein Pflegegrad für Kinder beantragt wird und welche Leistungen damit verbunden sind, lesen Sie in unserem Artikel Pflegegrad für Kinder: Diese Leistungen stehen Ihnen zu. Einen Überblick über alle Finanzierungswege für Betreuung und Entlastung finden Sie außerdem auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.
Eine erste allgemeine Orientierung über weitere Leistungen für Familien mit einem Kind mit Behinderung, etwa Eingliederungshilfe oder Schwerbehindertenrecht, bietet der Familienratgeber (siehe Quellenangaben).
Häufige Fragen zum Kindergeld für Kinder mit Behinderung
Bis zu welchem Alter kann ich Kindergeld für mein Kind mit Behinderung bekommen?
Es gibt keine feste Altersgrenze, solange die Behinderung nachweislich vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (bei vor 1982 geborenen Kindern gilt stattdessen die Grenze des 27. Lebensjahres) und Ihr Kind wegen dieser Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (siehe Quellenangaben).
Muss die Behinderung eine bestimmte Diagnose sein?
Nein. Entscheidend ist nicht die konkrete Diagnose, sondern dass eine Behinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt und das Kind dadurch nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Das betrifft körperliche, geistige und seelische Behinderungen gleichermaßen.
Hilft die Agentur für Betreuungsdienste beim Kindergeld-Antrag?
Wir sind Betreuungsdienst nach §45b SGB XI und keine Steuer- oder Rechtsberatung, deshalb stellen wir den Kindergeld-Antrag nicht selbst. Was wir übernehmen: die Alltagsbegleitung und Betreuung Ihres Kindes sowie die Beratung rund um Pflegegrad und Entlastungsbetrag. Für den Kindergeld-Antrag bei Behinderung ist der Zentrale Kindergeldservice der Bundesagentur für Arbeit die richtige Adresse, nicht die regionale Familienkasse (siehe Quellenangaben).
Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen Ihrem Kind neben dem Kindergeld noch zustehen, insbesondere rund um Pflegegrad und Betreuungsalltag, sprechen wir gern in einem kostenlosen Gespräch darüber.
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Quellenangaben:
- §32 EStG – Kinder, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
- Bundesagentur für Arbeit – Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-fuer-kinder-mit-behinderung
- Bundesagentur für Arbeit – Formulare für Erwachsene mit Behinderungen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-familie-und-kinder/formulare-erwachsene-mit-behinderungen
- Bundesagentur für Arbeit, Familie und Kinder: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder
- Familienratgeber: https://www.familienratgeber.de/