Der Anruf kommt meistens ohne Vorwarnung: Ihr Vater ist gestürzt, Ihre Mutter kommt aus dem Krankenhaus nicht mehr allein zurecht, und plötzlich steht die Frage im Raum, wer sich jetzt kümmert, während der eigene Job weiterläuft. Was viele berufstätige Angehörige in dieser Situation nicht wissen: Ihnen stehen bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung zu, um genau das zu organisieren.
Dieser Artikel erklärt, was das Pflegeunterstützungsgeld ist, wer Anspruch darauf hat, wie hoch die Zahlung ausfällt und welche Schritte Sie jetzt gehen müssen. Am Ende zeigen wir, wie Sie die kurze Zeit nutzen, um eine verlässliche Betreuung aufzubauen, bevor die 10 Tage vorbei sind.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse für Beschäftigte, die kurzfristig von der Arbeit fernbleiben, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen eine Versorgung zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Die rechtliche Grundlage bilden zwei Gesetze, die zusammen greifen: §2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt das Recht auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen, §44a SGB XI regelt die Lohnersatzleistung dazu, das Pflegeunterstützungsgeld selbst (siehe Quellenangaben).
Der Anspruch besteht unabhängig von der Größe des Arbeitgebers. Anders als bei der längeren, unbezahlten Pflegezeit gilt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung laut §2 PflegeZG für jeden Beschäftigten, ob im Kleinbetrieb oder im Konzern (siehe Quellenangaben).
Wer hat Anspruch, und wie oft?
Anspruch haben Beschäftigte für nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes, dazu zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner sowie eigene Kinder. Voraussetzung ist eine akut aufgetretene Pflegesituation, also ein plötzlicher Bedarf, der nicht langfristig planbar war, etwa nach einem Sturz, einem Schlaganfall oder einer überraschenden Diagnose.
Seit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2024 gilt der Anspruch nicht mehr nur einmalig pro Pflegefall, sondern jährlich neu: Bis zu 10 Arbeitstage stehen Ihnen je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person zu, solange die akute Situation weiterhin vorliegt (siehe Quellenangaben). Pflegen Sie zwei Angehörige, etwa beide Elternteile, gilt der Anspruch grundsätzlich für jede Person separat.
Bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person, unabhängig von der Betriebsgröße, gezahlt von der Pflegekasse Ihres Angehörigen. Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist zum Zeitpunkt der akuten Situation laut §2 PflegeZG nicht zwingend Voraussetzung (siehe Quellenangaben).
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes orientiert sich laut §44a SGB XI an der Berechnung des Kinderkrankengeldes. In der Praxis bedeutet das für die meisten Angestellten eine Zahlung von rund 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts, gedeckelt auf einen gesetzlichen Höchstbetrag (siehe Quellenangaben). Ausgezahlt wird das Pflegeunterstützungsgeld nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Wie hoch der Betrag in Ihrem konkreten Fall ausfällt, hängt von Ihrem individuellen Einkommen ab. Für eine verbindliche Berechnung wenden Sie sich am besten direkt an die zuständige Pflegekasse Ihres Angehörigen.
So beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld
- Informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung.
- Lassen Sie sich die akute Pflegesituation ärztlich bescheinigen.
- Stellen Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen, nicht bei Ihrer eigenen Krankenkasse.
- Reichen Sie die ärztliche Bescheinigung sowie den Nachweis über den Verdienstausfall ein.
Einen ausführlichen Fahrplan zu Formularen und Fristen bietet das Informationsportal wege-zur-pflege.de des Bundesministeriums für Gesundheit (siehe Quellenangaben).
Besonders häufig wird das Pflegeunterstützungsgeld direkt nach einem Krankenhausaufenthalt genutzt, wenn ein Elternteil zwar entlassen ist, aber zuhause noch nicht allein zurechtkommt. Was in dieser ersten Phase nach der Entlassung wichtig ist, beschreiben wir im Artikel Betreuung nach dem Krankenhausaufenthalt in Hamburg.
Die 10 Tage sinnvoll nutzen: Betreuung organisieren, statt selbst am Limit zu sein
Die 10 Tage sind wertvoll, aber schnell vorbei. Nutzen Sie die Zeit nicht nur für erste Behördengänge, sondern auch, um eine tragfähige Lösung für die Zeit danach aufzubauen, wenn Sie selbst wieder arbeiten. Sonst stehen Sie in Woche zwei vor demselben Problem wie am ersten Tag.
Wichtig zur Abgrenzung: Wir sind kein Pflegedienst und übernehmen keine medizinische Behandlungspflege, Medikamentengabe oder Wundversorgung. Was wir übernehmen, ist die Alltagsbegleitung, also Gesellschaft leisten, beim Aufstehen und Ankleiden unterstützen, Mahlzeiten zubereiten, zu Terminen begleiten. Häufig sind wir dabei in 24 bis 48 Stunden startklar, sodass Ihr Angehöriger nicht allein ist, während Sie mit Pflegedienst und Pflegekasse die medizinische Versorgung klären. Lassen Sie uns in einem kostenlosen, unverbindlichen Erstgespräch klären, wie wir Sie in dieser Woche konkret entlasten können:
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Wie eine schnelle, kurzfristige Betreuung konkret abläuft, zeigen wir im Artikel Kurzfristige Betreuung in Hamburg. Wenn Sie grundsätzlich überlegen, wie Sie die Betreuung Ihrer Eltern langfristig organisieren, hilft Ihnen unser Artikel Betreuung für Eltern organisieren bei den nächsten Schritten.
Finanzierung: Was zahlt die Pflegekasse sonst noch?
Das Pflegeunterstützungsgeld deckt die akute Situation der ersten Tage ab. Für die Zeit danach gibt es weitere Leistungen der Pflegekasse, die eine Betreuung zuhause mitfinanzieren können, etwa den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI oder die Verhinderungspflege. Einen Überblick über alle Finanzierungswege und einen kostenlosen Anspruchs-Check finden Sie auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.
Mehr zu unserem Angebot der Senioren- und Demenzbetreuung, das häufig genau in dieser Phase gebucht wird, erfahren Sie auf der Seite Senioren- und Demenzbetreuung.
Muss meine Mutter oder mein Vater bereits einen Pflegegrad haben, damit ich das Pflegeunterstützungsgeld bekomme?
Ein bereits anerkannter Pflegegrad ist zum Zeitpunkt der akuten Situation laut §2 PflegeZG nicht zwingend Voraussetzung. Es reicht in der Regel eine ärztliche Bescheinigung, die die akute Pflegebedürftigkeit bestätigt (siehe Quellenangaben). Ob und wie ein Pflegegrad im Anschluss beantragt werden sollte, klären wir gern gemeinsam mit Ihnen.
Gilt der Anspruch auch bei kleinen Arbeitgebern?
Ja. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen gilt laut §2 PflegeZG unabhängig von der Betriebsgröße, im Unterschied zur längeren Pflegezeit (siehe Quellenangaben).
Wie unterscheidet sich das Pflegeunterstützungsgeld von der längeren Pflegezeit?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist für die akute Situation gedacht, für bis zu 10 Arbeitstage, und wird als Lohnersatzleistung nach §44a SGB XI von der Pflegekasse gezahlt. Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ist eine längere, aber unbezahlte Freistellung für die anschließende, planbare Pflegesituation.
Wenn bei Ihnen zuhause gerade alles kippt und Sie nicht wissen, wo Sie anfangen sollen: Rufen Sie uns an. Wir hören zu, prüfen mögliche Ansprüche und stellen Ihnen persönlich eine passende Bezugsperson vor, oft innerhalb von 24 bis 48 Stunden.
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Quellenangaben:
- §44a SGB XI – Pflegeunterstützungsgeld, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html
- §2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html
- Wege zur Pflege, Informationsportal des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.wege-zur-pflege.de/