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Pflege 7 Min Lesezeit

Übergangspflege nach dem Krankenhaus: Der Anspruch, den kaum jemand kennt (§39e SGB V)

Wenn die Akutbehandlung im Krankenhaus endet, aber weder Pflegegrad noch Anschlussversorgung stehen, greift oft ein wenig bekannter Anspruch: die Übergangspflege nach §39e SGB V. Wir erklären, was das Krankenhaus in dieser Zeit leisten muss und wie Sie parallel die Betreuung zuhause organisieren.

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Yves Towae

12. August 2026 · Aktualisiert: 14. August 2026

Der Entlassungstermin steht, aber zuhause ist nichts vorbereitet: Der Pflegegrad-Antrag läuft noch, ein Platz in der Kurzzeitpflege ist nicht gefunden, und niemand hat sich um eine Betreuung zuhause gekümmert. Viele Angehörige wissen in diesem Moment nicht, dass es dafür einen eigenen gesetzlichen Anspruch gibt: die Übergangspflege im Krankenhaus nach §39e SGB V.

Dieser Artikel erklärt, was die Übergangspflege konkret leistet, wie sie sich von Kurzzeitpflege und häuslicher Krankenpflege unterscheidet und was Sie parallel dazu organisieren sollten, damit die Versorgung zuhause nach der Entlassung wirklich steht.

Was ist Übergangspflege nach §39e SGB V?

§39e SGB V regelt einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus für Fälle, in denen die eigentliche Krankenhausbehandlung abgeschlossen ist, eine Entlassung aber noch nicht möglich ist, weil weder die häusliche Versorgung, noch eine Anschlussheilbehandlung, noch ein Platz in der Kurzzeitpflege organisiert sind (siehe Quellenangaben). Das Krankenhaus kann die Versorgung in diesem Fall bis zu 10 Tage fortführen, um die Lücke zwischen Akutbehandlung und Anschlussversorgung zu überbrücken (siehe Quellenangaben).

Kostenfrei ist diese Zeit für volljährige Versicherte allerdings nicht vollständig: Nach §39e Abs. 3 SGB V in Verbindung mit §61 SGB V fällt während der Übergangspflege eine Zuzahlung von 10 € pro Kalendertag an, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Zuzahlungen, die bereits während des vorangegangenen Krankenhausaufenthalts geleistet wurden, werden darauf angerechnet (siehe Quellenangaben).

Wichtig: Die Übergangspflege findet im Krankenhaus statt, nicht zuhause. Sie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V und damit organisatorisch etwas anderes als die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI, etwa der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI.

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Wichtig zu wissen

Bis zu 10 Tage kann das Krankenhaus die Versorgung nach §39e SGB V fortsetzen, wenn die Anschlussversorgung noch nicht steht (siehe Quellenangaben). Für volljährige Versicherte fällt dabei eine Zuzahlung von 10 € pro Kalendertag an, begrenzt auf 28 Tage im Jahr (siehe Quellenangaben). Diese Zeit sollten Angehörige aktiv nutzen, um Pflegegrad, Kurzzeitpflege-Platz oder Betreuung zuhause zu organisieren, statt auf den letzten Tag zu warten.

Übergangspflege, Kurzzeitpflege, häusliche Krankenpflege: Wo liegt der Unterschied?

Die Begriffe werden häufig verwechselt, meinen aber unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen:

  • Übergangspflege (§39e SGB V): findet im Krankenhaus statt, ist zeitlich auf bis zu 10 Tage begrenzt und überbrückt die Zeit, bis eine Anschlussversorgung organisiert ist. Für Erwachsene fällt dabei eine Zuzahlung von 10 € pro Tag an (siehe Quellenangaben).
  • Kurzzeitpflege (§42 SGB XI): findet in einer stationären Pflegeeinrichtung außerhalb des Krankenhauses statt und setzt in der Regel einen festgestellten Pflegegrad voraus.
  • Häusliche Krankenpflege (§37 SGB V): ist medizinische Behandlungspflege zuhause, etwa Wundversorgung oder Medikamentengabe, und wird von einem Pflegedienst übernommen. Das ist keine Leistung, die ein Betreuungsdienst wie unserer erbringt.

Mehr zur ersten Zeit nach der Entlassung, unabhängig davon, ob Übergangspflege in Anspruch genommen wurde, lesen Sie in unserem Artikel Nach dem Krankenhausaufenthalt: Die ersten Schritte in Hamburg.

Wer hat Anspruch, und wer entscheidet darüber?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte, deren Krankenhausbehandlung medizinisch abgeschlossen ist, deren Anschlussversorgung aber noch nicht steht. Ansprechpartner im Krankenhaus ist in der Praxis der Sozialdienst, der die Entlassung mit vorbereitet und auch weiß, welche Anschlussmöglichkeiten es vor Ort gibt.

Ob zusätzlich ein Pflegegrad vorliegt, spielt für die Übergangspflege selbst keine Rolle. Für die Zeit danach ist ein Pflegegrad jedoch häufig entscheidend, etwa für einen Kurzzeitpflege-Platz oder für Leistungen wie den Entlastungsbetrag. Wie ein Pflegegrad-Antrag schon während des Krankenhausaufenthalts angestoßen werden kann, klären wir gern in einem persönlichen Beratungsgespräch mit Ihnen.

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Die Brücke nach Hause: Betreuung parallel zur Übergangspflege organisieren

Die bis zu 10 Tage Übergangspflege sind wertvolle Zeit, aber sie lösen die Situation danach nicht automatisch. Wer diese Tage nur abwartet, steht am Ende trotzdem ohne Anschlusslösung da. Sinnvoller ist es, parallel bereits die Betreuung zuhause vorzubereiten, damit der Übergang direkt nach der Entlassung funktioniert.

Genau hier setzen wir an: Wir sind kein Pflegedienst und übernehmen keine medizinische Behandlungspflege. Was wir organisieren, ist Alltagsbegleitung und Entlastung zuhause, etwa Gesellschaft leisten, beim Aufstehen und im Tagesablauf unterstützen, Einkäufe oder Arztbegleitung übernehmen. Braucht jemand Wundversorgung, Medikamentengabe oder andere medizinische Behandlungspflege, ist dafür ein Pflegedienst zuständig, den wir Ihnen auf Wunsch ehrlich benennen.

Für kurzfristige Situationen, etwa wenn die Entlassung schneller kommt als erwartet, beschreiben wir in Kurzfristige Betreuung in Hamburg, wie schnell sich eine erste Bezugsperson organisieren lässt.

Wie finanziert sich die Betreuung nach der Entlassung?

Ist bereits ein Pflegegrad festgestellt, kann der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI einen Teil der Kosten für Alltagsbegleitung und Betreuung zuhause abdecken. Läuft der Pflegegrad-Antrag noch, übernehmen viele Familien die ersten Wochen zunächst privat, bis die Einstufung vorliegt. Wir gehen dabei nicht in Vorkasse für Sie und klären offene Finanzierungsfragen gemeinsam, sobald der Bescheid da ist. Einen ersten Überblick über mögliche Ansprüche gibt unser Anspruchs-Check auf Kosten & Finanzierung.

Übergangspflege (§39e SGB V)
Ort
Krankenhaus
Dauer / Voraussetzung
Bis 10 Tage, 10 €/Tag
Kurzzeitpflege (§42 SGB XI)
Ort
Pflegeeinrichtung
Dauer / Voraussetzung
Pflegegrad nötig
Häusliche Krankenpflege (§37 SGB V)
Ort
Zuhause, durch Pflegedienst
Dauer / Voraussetzung
Ärztliche Verordnung
Alltagsbegleitung (unser Angebot)
Ort
Zuhause
Dauer / Voraussetzung
Ohne Behandlungspflege

Wie lange dauert die Übergangspflege im Krankenhaus?

Nach §39e SGB V kann das Krankenhaus die Versorgung bis zu 10 Tage fortführen, wenn die Anschlussversorgung noch nicht organisiert ist (siehe Quellenangaben). Diese Zeit sollte aktiv genutzt werden, um die Situation danach zu klären.

Kostet die Übergangspflege etwas?

Für volljährige Versicherte fällt eine Zuzahlung von 10 € pro Kalendertag an, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr; bereits im Krankenhaus geleistete Zuzahlungen werden angerechnet (§39e Abs. 3 in Verbindung mit §61 SGB V, siehe Quellenangaben).

Brauche ich für die Übergangspflege bereits einen Pflegegrad?

Nein. Die Übergangspflege nach §39e SGB V ist unabhängig von einem Pflegegrad. Für die Zeit danach, etwa für einen Kurzzeitpflege-Platz oder den Entlastungsbetrag, ist ein Pflegegrad in der Regel jedoch hilfreich oder erforderlich.

Was passiert, wenn nach der Übergangspflege zuhause noch nichts organisiert ist?

Dann sollte möglichst schon während der Übergangspflege parallel eine Lösung für zuhause vorbereitet werden. Wir unterstützen mit Alltagsbegleitung und Entlastung, keine medizinische Behandlungspflege. Bei medizinischem Bedarf verweisen wir Sie an einen geeigneten Pflegedienst.

Wenn bei Ihnen eine Entlassung bevorsteht und noch unklar ist, wie die Betreuung zuhause weitergeht, rufen Sie uns an. Wir hören zu, klären mit Ihnen mögliche Finanzierungswege und stellen Ihnen persönlich eine passende Bezugsperson vor.

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Quellenangaben:

  1. §39e SGB V – Übergangspflege im Krankenhaus, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39e.html
  2. §61 SGB V – Zuzahlungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
  3. GKV-Spitzenverband, weiterführende Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung: https://www.gkv-spitzenverband.de/
  4. Medizinischer Dienst, weiterführende Informationen zur Pflegebegutachtung: https://www.medizinischerdienst.de/

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