Die Badewanne wird zur Hürde, die Treppe zum Risiko: Viele Familien merken erst nach einem Sturz oder einer Krankenhausentlassung, wie wenig alltagstauglich die eigene Wohnung eigentlich ist. Für genau solche Umbauten gibt es sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Die Pflegekasse beteiligt sich daran, wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
In diesem Artikel erklären wir, was wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind, wie hoch der Zuschuss ausfällt, welche Umbauten typischerweise gefördert werden und wie Sie den Antrag bei der Pflegekasse stellen.
Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Nach §40 SGB XI kann die Pflegekasse einen Zuschuss zu Maßnahmen gewähren, die das individuelle Wohnumfeld einer pflegebedürftigen Person verbessern, die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen (siehe Quellenangaben). Gemeint sind bauliche Veränderungen in der Wohnung, nicht Pflegehilfsmittel wie Rollatoren oder Pflegebetten, für die andere Regelungen gelten.
Voraussetzung ist laut Gesetz eine anerkannte Pflegebedürftigkeit, also mindestens Pflegegrad 1 (siehe Quellenangaben). Wie ein solcher Pflegegrad überhaupt beantragt wird, beschreiben wir ausführlich im Artikel Pflegegrad beantragen in Hamburg.
Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse?
Laut §40 Abs. 4 SGB XI dürfen die Zuschüsse einen Betrag von 4.180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen (Stand 2026, siehe Quellenangaben). Auch die Verbraucherzentrale nennt für eine einzelne Maßnahme diese Höhe (siehe Quellenangaben). Wichtig für die Praxis: Der Betrag gilt jeweils pro einzelner Umbaumaßnahme, nicht als einmaliger Gesamttopf. Ändert sich die Pflegesituation später erneut, etwa durch eine fortschreitende Erkrankung, kann für eine neue, andere Maßnahme grundsätzlich ein weiterer Zuschuss beantragt werden.
Stand 2026: bis zu 4.180 € Zuschuss pro Maßnahme, ab Pflegegrad 1 (siehe Quellenangaben). Leben mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt und wird gemeinsam umgebaut, ist der Zuschuss für alle Berechtigten zusammen auf 16.720 € begrenzt, das entspricht bei bis zu vier Anspruchsberechtigten bis zu 4.180 € je Person. Sind mehr als vier Personen anspruchsberechtigt, wird dieser Höchstbetrag von 16.720 € laut §40 SGB XI anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt (siehe Quellenangaben). Bei acht Anspruchsberechtigten in einer Wohngemeinschaft entfallen so rechnerisch 2.090 € auf jede Person (siehe Quellenangaben).
Welche Umbauten werden typischerweise gefördert?
In der Praxis fallen unter die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen vor allem:
- Badumbau: bodengleiche Dusche statt Wanne, Haltegriffe, rutschfester Bodenbelag
- Treppenlift oder Rampen: Überwindung von Stufen innerhalb der Wohnung oder am Hauseingang
- Türverbreiterungen: damit Rollator oder Rollstuhl passen
- Anpassung von Lichtschaltern und Bedienelementen auf greifbare Höhe
- Beseitigung von Stolperfallen, etwa Türschwellen oder Teppichkanten
Viele dieser Maßnahmen dienen direkt der Sturzvermeidung. Wie Sie das Zuhause zusätzlich mit einfachen Mitteln sicherer machen können, lesen Sie in unserem Artikel Sturzprophylaxe zuhause.
Welche dieser Maßnahmen in Ihrem konkreten Fall infrage kommen und wie sich der Antrag gegenüber der Pflegekasse gut begründen lässt, müssen Sie nicht allein herausfinden. Das klären wir gern mit Ihnen im kostenlosen Gespräch.
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Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?
Anspruch besteht laut §40 SGB XI grundsätzlich ab Pflegegrad 1 (siehe Quellenangaben). Es spielt keine Rolle, ob die Person zuhause von Angehörigen unterstützt wird oder zusätzlich einen Pflegedienst oder Betreuungsdienst in Anspruch nimmt. Entscheidend ist, dass die Maßnahme die häusliche Versorgung erleichtert oder die Selbstständigkeit fördert.
Unsicher, ob und in welcher Höhe bei Ihnen ein Pflegegrad vorliegt oder wie die Einstufung abläuft? Unsere Pflegegrad-Beratung & Antragshilfe unterstützt Sie dabei.
Wichtig zur Abgrenzung: Wir sind ein Betreuungsdienst nach §45b SGB XI und kein Bauunternehmen. Wir führen keine Umbauten durch und geben keine bautechnische Beratung. Was wir leisten können: Sie bei der Einschätzung Ihres Pflegegrads und der allgemeinen Antragslogik unterstützen und Sie im Zweifel an die richtige Stelle verweisen, etwa an einen Pflegestützpunkt oder eine Fachfirma für barrierefreies Bauen.
So beantragen Sie den Zuschuss: Schritt für Schritt
- Pflegegrad klären: Ohne mindestens Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch. Ist noch kein Pflegegrad festgestellt, muss zuerst dieser Antrag laufen.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen: formlos oder mit dem Formular der jeweiligen Kasse, bevor mit dem Umbau begonnen wird.
- Kostenvoranschlag einholen: ein Fachbetrieb erstellt ein Angebot für die geplante Maßnahme, das der Kasse vorgelegt wird.
- Begründung durch die Pflegesituation: die Kasse prüft, ob die Maßnahme die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit fördert, teils mit Beratung durch den Medizinischen Dienst.
- Bescheid abwarten: erst nach Zusage sollte der Umbau beauftragt werden, damit die Förderung nicht gefährdet wird.
Diese Reihenfolge ist entscheidend: Wer erst umbaut und danach den Antrag stellt, riskiert, dass die Kasse die Erstattung verweigert. Allgemeine Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung, auch zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, stellt das Bundesgesundheitsministerium zusammen (siehe Quellenangaben).
Läuft parallel bereits ein Pflegegrad-Antrag oder ein Widerspruchsverfahren, unterstützen wir Sie gern bei der Einordnung, welche Ansprüche in Ihrer Situation grundsätzlich zusammenpassen. Einen Überblick über alle Finanzierungswege rund um Pflegegrad und Entlastungsbetrag finden Sie außerdem auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.
Ab welchem Pflegegrad gibt es den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Der Anspruch besteht laut §40 SGB XI grundsätzlich bereits ab Pflegegrad 1 (siehe Quellenangaben). Ohne festgestellte Pflegebedürftigkeit besteht kein Anspruch.
Was passiert, wenn mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt leben?
Wird gemeinsam umgebaut, ist der Zuschuss für alle Berechtigten zusammen auf 16.720 € begrenzt, bei bis zu vier Anspruchsberechtigten also bis zu 4.180 € je Person. Sind mehr als vier Personen anspruchsberechtigt, wird dieser Höchstbetrag laut §40 SGB XI anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt (siehe Quellenangaben). Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheidet die Pflegekasse individuell.
Kann ich den Zuschuss mehrmals beantragen?
Der Zuschuss ist an die jeweilige einzelne Maßnahme gebunden. Ändert sich die Pflegesituation später und wird eine neue, andere Umbaumaßnahme notwendig, kann dafür grundsätzlich erneut ein Zuschuss beantragt werden. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheidet die Pflegekasse individuell.
Übernimmt die Agentur für Betreuungsdienste den Badumbau oder Treppenlift?
Nein. Wir sind ein Betreuungsdienst nach §45b SGB XI und führen selbst keine Bauleistungen durch. Wir helfen bei der Einordnung Ihres Pflegegrads und der Antragslogik und verweisen Sie bei Bedarf an geeignete Fachbetriebe oder Ihren Pflegestützpunkt.
Ob in Ihrer Situation ein Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen infrage kommt und wie er mit anderen Leistungen wie dem Entlastungsbetrag zusammenspielt, klären wir gern in einem persönlichen, kostenlosen Gespräch.
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Quellenangaben:
- §40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- Bundesgesundheitsministerium, Leistungen der Pflegeversicherung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege
- Bundesgesundheitsministerium, Zuschüsse zur Wohnungsanpassung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/zuschuesse-zur-wohnungsanpassung
- Verbraucherzentrale, Wohnungsanpassung – Veränderungen für pflegebedürftige Menschen: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/wohnungsanpassung-veraenderungen-fuer-pflegebeduerftige-menschen-13925