Ein Brief der Pflegekasse liegt auf dem Tisch: Fällig ist der Pflegeberatungseinsatz nach §37.3 SGB XI, auch Beratungseinsatz genannt. Wer für die Mutter oder den Vater Pflegegeld bezieht, kommt an diesem Pflichttermin nicht vorbei. Viele Angehörige fragen sich dabei, wer ihn eigentlich durchführt und was passiert, wenn er verstreicht.
Dieser Artikel erklärt, für wen der Pflegeberatungseinsatz Pflicht ist, welche Fristen je Pflegegrad gelten und welche Folgen ein versäumter Termin laut Gesetz haben kann.
Was ist der Pflegeberatungseinsatz nach §37.3 SGB XI?
Der Pflegeberatungseinsatz, oft auch Beratungseinsatz oder Beratungsbesuch genannt, ist ein gesetzlich vorgeschriebener Hausbesuch für Menschen, die Pflegegeld nach §37 SGB XI beziehen. Ziel ist laut Gesetz, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und pflegende Angehörige zu unterstützen (siehe Quellenangaben).
Der Termin findet dort statt, wo Ihr Angehöriger lebt und betreut wird. Er ist unabhängig von der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) für die Einstufung in einen Pflegegrad und ersetzt diese nicht.
Beratungseinsatz: Für wen ist er Pflicht?
Ob der Pflegeberatungseinsatz Pflicht oder freiwillig ist, hängt vom Pflegegrad ab. Nach §37 Absatz 3 SGB XI gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, eine halbjährliche Pflicht zum Beratungseinsatz. Bei Pflegegrad 4 und 5 kommt eine zusätzliche, freiwillige Option hinzu (siehe Quellenangaben):
| Pflegegrad | Häufigkeit | Status |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | einmal halbjährlich | freiwillig |
| Pflegegrad 2 bis 5 | einmal halbjährlich | Pflicht |
| Pflegegrad 4 und 5 | zusätzlich einmal vierteljährlich möglich | freiwillige Zusatzoption |
Die AOK bestätigt diese Regelung: Der Beratungsbesuch ist bei den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich erforderlich, bei Pflegegrad 4 und 5 besteht zusätzlich die Möglichkeit, ihn vierteljährlich durchzuführen (siehe Quellenangaben). Die Pflicht selbst bleibt für alle betroffenen Pflegegrade halbjährlich, das vierteljährliche Intervall ist ein freiwilliges Zusatzangebot.
Die Pflicht besteht bei Bezug von Pflegegeld nach §37 SGB XI. Wer stattdessen ausschließlich Sachleistungen über einen Pflegedienst bezieht, ist von dieser konkreten Vorgabe nicht betroffen, da der Pflegedienst die Qualität dort ohnehin regelmäßig sicherstellt.
Wer darf den Beratungseinsatz durchführen?
Der Beratungseinsatz darf nicht von jeder Stelle abgenommen werden. Nach §37 Absatz 3b SGB XI sind dazu zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen oder beauftragte Pflegefachpersonen berechtigt. Nach §37 Absatz 8 SGB XI kommen zusätzlich Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach §7a SGB XI sowie weitere von den Kommunen benannte Beratungspersonen in Frage, wozu etwa Pflegestützpunkte zählen (siehe Quellenangaben).
Wir sind Betreuungsdienst nach §45b SGB XI, kein Pflegedienst. Den Pflegeberatungseinsatz nach §37.3 SGB XI führen wir deshalb nicht selbst durch. Zuständig sind Ihr ambulanter Pflegedienst, ein Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe oder eine unabhängige Pflegeberaterin. Gerne unterstützen wir Sie aber bei Fragen rund um Pflegegrad, Alltagsbegleitung und den Entlastungsbetrag.
Eine gute erste Anlaufstelle, wenn Sie noch keinen festen Ansprechpartner für den Beratungseinsatz haben, sind die Pflegestützpunkte in Hamburg. Mehr dazu und zu weiteren kostenlosen Beratungsangeboten lesen Sie in unserem Artikel Pflegestützpunkte in Hamburg.
Was passiert, wenn Sie den Termin versäumen?
Nehmen Sie den Pflichttermin nicht wahr, muss die Pflegekasse das Pflegegeld laut Gesetz angemessen kürzen. Wird der Beratungseinsatz auch danach nicht nachgeholt, wird das Pflegegeld im Wiederholungsfall vollständig entzogen (siehe Quellenangaben). Das ist keine Kulanzfrage, sondern eine gesetzliche Vorgabe zum Schutz der häuslichen Pflege.
In der Praxis erinnern viele Pflegekassen rechtzeitig an den fälligen Termin. Verlassen sollten Sie sich darauf jedoch nicht: Die Verantwortung, den Beratungseinsatz fristgerecht abzurufen, liegt bei der pflegebedürftigen Person beziehungsweise bei den Angehörigen, die das Pflegegeld verwalten.
Den Beratungseinsatz selbst können wir Ihnen nicht abnehmen. Alle Fragen rund um Pflegegrad, Alltagsbegleitung und Entlastungsbetrag, die uns Angehörige in diesem Zusammenhang stellen, klären wir aber gerne im persönlichen Gespräch mit Ihnen.
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So verpassen Sie den Pflichttermin nicht
- Post der Pflegekasse ernst nehmen: Erinnerungsschreiben zum Beratungseinsatz nicht liegen lassen, sondern zeitnah einen Termin vereinbaren.
- Ansprechpartner frühzeitig wählen: Pflegedienst, Pflegestützpunkt oder Pflegeberater kontaktieren, bevor die Frist knapp wird.
- Termin dokumentieren: Die Bescheinigung über den durchgeführten Beratungseinsatz gut aufbewahren, falls die Pflegekasse nachfragt.
- Pflegegrad im Blick behalten: Hat sich der Unterstützungsbedarf verändert, lohnt sich oft eine Überprüfung des Pflegegrads.
- Entlastung parallel organisieren: Neben dem Pflichttermin lohnt sich ein Blick auf zusätzliche Unterstützung im Alltag, etwa über den Entlastungsbetrag.
Beratungseinsatz und Pflegegrad: Was wir für Sie tun können
Auch wenn wir den Beratungseinsatz selbst nicht durchführen dürfen, begegnen uns die Themen dahinter im Alltag häufig: Angehörige, die unsicher sind, ob der Pflegegrad noch passt, oder die spürbar mehr Entlastung im Alltag brauchen. Wie Sie einen Pflegegrad beantragen oder eine bestehende Einstufung überprüfen lassen, erklären wir ausführlich in unserem Artikel Pflegegrad beantragen in Hamburg.
Parallel zum Pflegegeld steht vielen Familien zusätzlich der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI zu, mit dem sich Alltagsbegleitung, Betreuung oder Unterstützung im Haushalt finanzieren lässt. Einen Überblick über unsere Angebote finden Sie unter unserer Senioren- und Demenzbetreuung, die Finanzierungsmöglichkeiten insgesamt auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.
Wir sind als Betreuungsdienst in Hamburg-Nord und im Alstertal unterwegs und erleben immer wieder, wie viel eine feste Bezugsperson im Alltag entlastet, während die medizinischen und beratenden Aufgaben rund um den Beratungseinsatz bei Pflegedienst, Pflegeberatung und Pflegekasse bleiben.
Muss ich den Beratungseinsatz auch machen, wenn zu Hause alles gut läuft?
Ja. Bei Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeldbezug ist der Beratungseinsatz laut §37 Absatz 3 SGB XI halbjährlich Pflicht, unabhängig davon, wie gut die Pflege zu Hause aktuell funktioniert. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann der Termin zusätzlich freiwillig vierteljährlich wahrgenommen werden (siehe Quellenangaben).
Kann die Agentur für Betreuungsdienste den Beratungseinsatz für uns übernehmen?
Nein. Wir sind Betreuungsdienst nach §45b SGB XI, kein Pflegedienst, und dürfen den Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI nicht durchführen. Zuständig sind Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen wie Pflegestützpunkte, beauftragte Pflegefachpersonen oder Pflegeberaterinnen und Pflegeberater. Gern unterstützen wir Sie aber bei Fragen rund um Pflegegrad, Alltagsbegleitung und Entlastungsbetrag.
Was passiert, wenn ich den Beratungseinsatz-Termin verpasse?
Laut Gesetz muss die Pflegekasse das Pflegegeld dann angemessen kürzen. Wird der Beratungseinsatz auch danach nicht nachgeholt, wird das Pflegegeld im Wiederholungsfall vollständig entzogen (siehe Quellenangaben). Kontaktieren Sie in diesem Fall zeitnah Ihre Pflegekasse und vereinbaren Sie umgehend einen Ersatztermin.
Wenn Sie unsicher sind, ob der bestehende Pflegegrad noch zum tatsächlichen Bedarf passt, oder wenn Sie neben dem Pflichttermin nach verlässlicher Entlastung im Alltag suchen, sprechen Sie uns an.
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Quellenangaben:
- §37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
- AOK, Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI: https://www.aok.de/gp/pflegeberatung/grundlagen/beratungseinsatz
- GKV-Spitzenverband: https://www.gkv-spitzenverband.de/
- Bundesministerium für Gesundheit, Leistungen der Pflege: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege