Jeder Weg zum Arzt, zur Apotheke oder zum Einkaufen beginnt mit derselben Frage: Wo bekomme ich einen Parkplatz in Gehnähe? Für Menschen mit einer schweren Gehbehinderung ist das keine Nebensächlichkeit, sondern entscheidet darüber, ob ein Termin überhaupt machbar ist.
Das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis und der daran gekoppelte blaue Parkausweis sollen genau das erleichtern. In diesem Artikel erklären wir, wer aG bekommt, warum die Abgrenzung zum Merkzeichen G so oft für Verwirrung sorgt und wie der Antrag in Hamburg abläuft.
Was bedeutet das Merkzeichen aG?
Das Kürzel aG steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung" und wird als Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), das die Feststellung von Behinderungen und die daran geknüpften Nachteilsausgleiche regelt (siehe Quellenangaben). Anders als das häufiger vergebene Merkzeichen G ist aG an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft.
Wer bekommt das Merkzeichen aG? Die Voraussetzungen
Nach § 229 Abs. 3 SGB IX liegt eine außergewöhnliche Gehbehinderung vor, wenn eine Person sich wegen der Schwere ihrer Behinderung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Fahrzeugs bewegen kann. Das Gesetz nennt dafür konkret folgende Fallgruppen (siehe Quellenangaben):
- Menschen, die aus medizinischer Notwendigkeit dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind
- Menschen mit vergleichbar schweren Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen
- Menschen mit vergleichbar schweren Störungen des kardiovaskulären Systems oder der Atmung
Zusätzlich ist nach § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 Voraussetzung (siehe Quellenangaben). Dieser GdB-Wert allein reicht jedoch nicht aus: Die beschriebene erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit muss zusätzlich durch eine ärztliche Begutachtung festgestellt werden, nicht durch die eigene Einschätzung des Antragstellers.
Merkzeichen aG oder G: Woran Anträge häufig scheitern
Viele Anträge scheitern nicht an der Schwerbehinderung an sich, sondern an der Verwechslung der beiden Merkzeichen. Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und berechtigt unter anderem zu Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr.
Merkzeichen aG setzt eine deutlich schwerere Einschränkung voraus: Es genügt nicht, schlechter oder langsamer zu Fuß zu sein als andere. Entscheidend ist, dass die Bewegung außerhalb eines Fahrzeugs praktisch nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung möglich ist. Wer diesen Unterschied im Antrag nicht klar herausarbeitet oder ärztlich nicht ausreichend belegt bekommt, erhält häufig „nur" das Merkzeichen G und keinen Anspruch auf den blauen Parkausweis.
Wir sind ein Betreuungsdienst nach §45b SGB XI, keine Behörde und keine Rechtsberatung. Über das Merkzeichen aG entscheidet ausschließlich das zuständige Amt anhand ärztlicher Unterlagen. Was wir leisten: verständlich erklären, wie der Antrag funktioniert, und bei Bedarf ehrlich an die richtige Stelle verweisen.
Der blaue Parkausweis: Was er im Alltag bringt
Wird das Merkzeichen aG anerkannt, kann darauf aufbauend der blaue EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung beantragt werden. Er ermöglicht unter anderem das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und erleichterte Parkmöglichkeiten dort, wo für andere ein Halte- oder Parkverbot gilt. In Hamburg ist für die Ausstellung des Parkausweises der Landesbetrieb Verkehr (LBV) zuständig: Das Versorgungsamt Hamburg stellt die gesundheitliche Bescheinigung zum Merkzeichen aG aus, die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung und den Parkausweis selbst liegt beim LBV (siehe Quellenangaben). Lassen Sie sich die aktuellen Details und den genauen Ablauf am besten direkt beim Landesbetrieb Verkehr bestätigen, da sich einzelne Regelungen ändern können.
Wichtig: Der blaue Parkausweis ist nicht automatisch Teil des Schwerbehindertenausweises. Er muss nach Anerkennung des Merkzeichens aG separat beim Landesbetrieb Verkehr beantragt werden.
Zwei Anträge, zwei Behörden, unterschiedliche Nachweise: Sie müssen diesen Papierkram nicht allein sortieren. Wenn Sie unsicher sind, ob und wie das Merkzeichen aG in Ihre Situation passt, sprechen Sie unverbindlich mit uns.
Kostenlose Erstberatung – bei Ihnen zu Hause oder telefonisch. Persönlich, ohne Druck, kein Callcenter.
kostenlos & unverbindlich · keine Vorkasse · 040 325 990 56
Antrag in Hamburg: So gehen Sie Schritt für Schritt vor
- Antrag auf Feststellung der Behinderung stellen: In Hamburg ist dafür das Versorgungsamt Hamburg zuständig, konkret das Referat Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht der Sozialbehörde. Informationen zum Ablauf finden Sie auf hamburg.de (siehe Quellenangaben).
- Ärztliche Unterlagen einreichen: Aktuelle Befunde, Diagnosen und Behandlungsberichte sind entscheidend, denn die Einstufung erfolgt allein anhand medizinischer Nachweise.
- Bescheid abwarten: Das Amt prüft den Antrag und trägt bei Anerkennung das Merkzeichen aG in den Schwerbehindertenausweis ein.
- Parkausweis separat beantragen: Erst mit dem anerkannten Merkzeichen aG stellen Sie beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) den Antrag auf den blauen Parkausweis. Das Versorgungsamt liefert dafür lediglich die gesundheitliche Bescheinigung, entscheiden tut der LBV (siehe Quellenangaben).
- Bei Ablehnung Widerspruch prüfen: Wird nur das Merkzeichen G statt aG anerkannt, lohnt sich häufig eine genaue Prüfung der Begründung und gegebenenfalls ein Widerspruch mit ergänzenden ärztlichen Unterlagen.
Stand 2026: Was aktuell gilt
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sind bundeseinheitlich im Sozialgesetzbuch IX geregelt, insbesondere in § 229 Abs. 3 SGB IX (siehe Quellenangaben), und haben sich in ihrem Kern nicht verändert.
Ein Hinweis zur Sorgfalt: Regelungen rund um Schwerbehindertenrecht und Parkerleichterungen werden gelegentlich angepasst. Lassen Sie sich den aktuellen Stand für Ihre Situation daher immer direkt beim Versorgungsamt Hamburg beziehungsweise beim Landesbetrieb Verkehr bestätigen, bevor Sie einen Antrag stellen oder sich auf eine bestimmte Regelung verlassen.
Merkzeichen aG und Alltagsbegleitung: Wo wir ins Spiel kommen
Das Merkzeichen aG und ein möglicher Pflegegrad sind zwei getrennte Verfahren bei unterschiedlichen Stellen: Das eine läuft über das für Schwerbehindertenrecht zuständige Amt, das andere über die Pflegekasse. Beides kann parallel vorliegen, etwa wenn eine schwere Gehbehinderung gleichzeitig zu Unterstützungsbedarf im Alltag führt.
Für die Frage, welche Unterstützung über die Pflegekasse möglich ist, etwa über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, informieren wir Sie gern auf unserer Seite Kosten & Finanzierung. Unsere Betreuungskräfte begleiten Menschen mit eingeschränkter Mobilität im Alltag, etwa bei Arztterminen oder Erledigungen. Mehr dazu finden Sie auf unserer Leistungsseite Senioren- und Demenzbetreuung.
Geht es um ein Kind mit Unterstützungsbedarf, lesen Sie ergänzend unseren Artikel Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis für Kinder. Und wenn die eingeschränkte Mobilität mit dem Verlust der Fahrerlaubnis zusammenhängt, hilft Ihnen unser Beitrag Führerschein abgegeben, was nun? weiter.
Ab welchem GdB bekomme ich das Merkzeichen aG?
Ein GdB von mindestens 80 ist laut § 229 Abs. 3 SGB IX Voraussetzung, reicht allein aber nicht aus. Zusätzlich muss eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegen, die ärztlich festgestellt wird.
Reicht das Merkzeichen G für einen Behindertenparkplatz?
Nein. Der blaue Parkausweis mit den erweiterten Parkerleichterungen ist in der Regel an das Merkzeichen aG oder Bl gebunden, nicht an das Merkzeichen G. Mit G allein besteht dieser Anspruch nicht.
Kann eine Betreuungskraft mich zum Amt begleiten?
Ja, die Begleitung zu Terminen bei Behörden oder Ärzten ist Teil unserer Alltagsbegleitung. Den Antrag selbst und die medizinische Begutachtung übernehmen wir nicht, das liegt allein beim zuständigen Amt und den behandelnden Ärzten.
Wenn Sie unsicher sind, wie ein Antrag auf Merkzeichen aG mit Ihrer sonstigen Unterstützungssituation zusammenhängt, sprechen Sie uns an. Wir hören zu, ordnen ein und verweisen Sie ehrlich an die richtige Stelle, wenn es nicht unser Bereich ist.
040 325 990 56 – kostenlos und unverbindlich, kein Callcenter, Rückruf vom Inhaber persönlich.
Kostenlose Erstberatung – bei Ihnen zu Hause oder telefonisch. Persönlich, ohne Druck, kein Callcenter.
kostenlos & unverbindlich · keine Vorkasse · 040 325 990 56
Quellenangaben:
- Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/
- § 229 SGB IX (außergewöhnliche Gehbehinderung, GdB-Voraussetzung), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__229.html
- Hamburg.de, Versorgungsamt Hamburg – Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/sozialbehoerde/themen/behinderung/anerkennung/start-43384
- Hamburg.de, Landesbetrieb Verkehr – Parkerleichterungen für Menschen mit Schwerbehinderung: https://www.hamburg.de/verkehr/lbv/parken/parkerleichterungen-schwerbehinderte-43704