Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen: Wer einen Angehörigen zuhause betreut, kauft solche Dinge meist einfach nach und denkt gar nicht daran, dass die Pflegekasse dafür monatlich Geld bereitstellt. Diese Produkte gehören zu den sogenannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Aktuell (Stand 2026) stehen Ihnen dafür 42 € im Monat zu, und zwar bereits ab Pflegegrad 1, unabhängig vom Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI. Viele Familien nutzen diesen Anspruch gar nicht und verzichten so auf Geld, das ihnen eigentlich zusteht.
In diesem Artikel erklären wir, was Pflegehilfsmittel zum Verbrauch genau sind, wie hoch der Anspruch ist, wie Sie ihn beantragen und worauf Sie bei den zahlreichen Pflegebox-Abo-Anbietern achten sollten.
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Der Gesetzgeber unterscheidet bei Pflegehilfsmitteln zwischen technischen Hilfsmitteln, etwa einem Pflegebett oder einem Rollator, und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Letztere sind Produkte, die nach einmaligem oder kurzzeitigem Gebrauch verbraucht sind und regelmäßig neu beschafft werden müssen (siehe Quellenangaben). Typische Beispiele sind:
- Einmalhandschuhe
- Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
- Bettschutzeinlagen
- Schutzschürzen und Mundschutz
- Saugende Auflagen und Fingerlinge
Diese Produkte fallen in der häuslichen Betreuung praktisch jede Woche an. Die Pflegekasse beteiligt sich deshalb mit einem monatlichen Festbetrag, unabhängig davon, welche einzelnen Produkte Sie kaufen.
Wer hat Anspruch: Reicht Pflegegrad 1 schon?
Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht ab Pflegegrad 1, wenn die Pflege oder Betreuung zuhause stattfindet, also nicht stationär in einem Heim (siehe Quellenangaben). Ein aufwendiger MD-Termin oder eine besonders hohe Pflegegrad-Einstufung ist dafür nicht nötig, schon der niedrigste Pflegegrad genügt. Welche weiteren Ansprüche sich aus einem Pflegegrad ergeben, etwa der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, zeigen wir gesammelt auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.
Der Betrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch liegt laut §40 SGB XI bei 42 € pro Monat (Stand 2026, siehe Quellenangaben). Er gilt zusätzlich zum Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI und muss getrennt davon betrachtet werden. Wichtig: Der Grundanspruch entsteht zwar automatisch mit dem Pflegegrad, für die tatsächliche Auszahlung ist laut Verbraucherzentrale aber ein Antrag bei der Pflegekasse nötig (siehe Quellenangaben).
42 EUR im Monat: So wird der Betrag ausgezahlt
Anders als beim Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, den Sie üblicherweise gegen Rechnung erstattet bekommen, funktioniert der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch meist als Sachleistung: Ein Vertragspartner der Pflegekasse, etwa ein Sanitätshaus oder ein spezialisierter Onlineanbieter, liefert die Produkte direkt und rechnet mit der Kasse ab. Sie zahlen in der Regel nichts vor und müssen keine Belege sammeln.
Alternativ ist laut §40 Abs. 2 SGB XI auch eine Kostenerstattung möglich (siehe Quellenangaben): Sie kaufen die Produkte selbst und reichen die Belege bei Ihrer Pflegekasse ein, die Ihnen die Kosten bis zum Höchstbetrag von 42 € im Monat erstattet.
Der Betrag wird als monatlicher Höchstbetrag gewährt. Wird er in einem Monat nicht ausgeschöpft, lässt sich das ungenutzte Guthaben in der Regel nicht auf den nächsten Monat übertragen. Prüfen Sie den genauen Umgang mit nicht genutzten Beträgen im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse. Wer den Anspruch gar nicht abruft, verzichtet jedenfalls auf Geld, das ihm eigentlich zusteht.
Pflegebox-Anbieter im Vergleich: Beratungspflicht und Vorsicht bei ungebetenen Anrufen
In den letzten Jahren sind zahlreiche Online-Anbieter entstanden, die eine monatliche „Pflegebox" mit Verbrauchsprodukten direkt nach Hause schicken und die Kosten mit der Pflegekasse verrechnen. Das ist bequem, weil Sie sich nicht selbst um Bestellung und Abrechnung kümmern müssen.
Trotzdem lohnt sich ein kritischer Blick, bevor Sie sich für ein Abo entscheiden:
- Beratungspflicht der Anbieter: Laut GKV-Spitzenverband sind seit den neuen Pflegehilfsmittelverträgen vom 1. Juli 2024 starre, nicht bedarfsgerechte Produktboxen nicht mehr zulässig. Anbieter müssen Sie vor der Beantragung bedarfsgerecht beraten und diese Beratung nachweisen (siehe Quellenangaben).
- Ungebetene Anrufe und Bestellbestätigungen: Die Verbraucherzentrale rät, unaufgefordert zugesandte Pflegeboxen oder Bestellbestätigungen nicht zu unterschreiben, sondern stattdessen die eigene Pflegekasse darüber zu informieren (siehe Quellenangaben).
- Wechselmöglichkeit: Ein Anbieterwechsel ist grundsätzlich möglich, wenn ein Produkt nicht zum tatsächlichen Bedarf passt oder die Qualität nicht überzeugt.
Prüfen Sie regelmäßig, ob die gelieferten Produkte wirklich zu Ihrem Bedarf passen, und wenden Sie sich im Zweifel direkt an Ihre Pflegekasse (siehe Quellenangaben).
Wie beantrage ich den Anspruch konkret?
Wichtig zur Einordnung: Der Grundanspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch entsteht automatisch, sobald Pflegegrad 1 oder höher vorliegt und die Betreuung häuslich stattfindet. Damit die 42 € pro Monat aber tatsächlich fließen, ist laut Verbraucherzentrale zusätzlich ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich (siehe Quellenangaben). In der Praxis läuft das meist in drei Schritten:
- Pflegegrad nachweisen: Liegt bereits Pflegegrad 1 oder höher vor, ist die Grundvoraussetzung erfüllt.
- Anbieter auswählen: Sie wählen einen Vertragspartner Ihrer Pflegekasse, ein Sanitätshaus vor Ort oder einen Online-Anbieter für Pflegeboxen, oder entscheiden sich für die Kostenerstattung auf eigene Rechnung.
- Antrag stellen: Beim Sachleistungsweg reicht der beauftragte Anbieter den Antrag samt Beratungsnachweis bei Ihrer Pflegekasse ein. Wählen Sie stattdessen die Kostenerstattung, stellen Sie den Antrag selbst bei Ihrer Pflegekasse und reichen anschließend die Belege ein (siehe Quellenangaben).
Wir sind kein Sanitätshaus und liefern selbst keine Pflegehilfsmittel. Als Betreuungsdienst unterstützen wir Sie aber bei der Beratung rund um Pflegegrad und Ansprüche, damit Sie wissen, welche Leistungen Ihnen überhaupt zustehen, und begleiten Sie bei der Antragstellung.
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Verhältnis zum Entlastungsbetrag §45b SGB XI
Die 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind kein Ersatz für den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, sondern ein eigenständiger, zusätzlicher Anspruch. Der Entlastungsbetrag deckt Alltagsbegleitung und Betreuung ab, während die 42 € ausschließlich für Verbrauchsprodukte gedacht sind. Beide Ansprüche lassen sich parallel nutzen. Wie Sie den Entlastungsbetrag konkret in Hamburg beantragen, zeigen wir im Artikel Entlastungsbetrag in Hamburg beantragen.
Gerade in der Praxis werden beide Leistungen häufig verwechselt oder gar nicht vollständig genutzt. Wer bereits eine Betreuungskraft über den Entlastungsbetrag organisiert hat, wie zum Beispiel im Rahmen unserer Senioren- und Demenzbetreuung, sollte deshalb auch den Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch separat prüfen.
Muss ich einen eigenen Antrag für die 42 EUR stellen?
Ja. Der Grundanspruch entsteht zwar automatisch mit Pflegegrad 1, sobald die Betreuung häuslich stattfindet. Um die 42 € tatsächlich zu erhalten, müssen Sie laut Verbraucherzentrale aber einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen (siehe Quellenangaben). Beauftragen Sie einen Vertragspartner mit der Lieferung, reicht dieser den Antrag inklusive Beratungsnachweis bei der Kasse ein. Kaufen Sie die Produkte selbst und lassen sich die Kosten erstatten, stellen Sie den Antrag direkt bei Ihrer Pflegekasse. Im Zweifel hilft ein Anruf bei Ihrer Pflegekasse, um den genauen Ablauf zu klären.
Kann ich den Betrag auch bar ausgezahlt bekommen?
In der Regel läuft der Anspruch als Sachleistung über einen Vertragspartner Ihrer Pflegekasse, der die Produkte liefert und direkt mit der Kasse abrechnet. Möglich ist laut §40 Abs. 2 SGB XI aber auch eine Kostenerstattung: Sie kaufen die Produkte selbst und lassen sich die Kosten bis 42 € im Monat gegen Belege von Ihrer Pflegekasse erstatten (siehe Quellenangaben).
Was passiert, wenn ich den Betrag einen Monat nicht nutze?
Der Betrag wird in der Regel nicht auf den folgenden Monat übertragen, wenn er einmal nicht ausgeschöpft wurde. Es lohnt sich daher, den Anspruch möglichst regelmäßig zu nutzen. Den genauen Umgang mit nicht abgerufenen Beträgen in Ihrem konkreten Fall erfahren Sie am zuverlässigsten bei Ihrer Pflegekasse.
Hilft die Agentur für Betreuungsdienste bei der Beantragung von Pflegehilfsmitteln?
Wir sind kein Sanitätshaus und liefern selbst keine Pflegehilfsmittel. Wir beraten Sie aber gern zu Pflegegrad und Ansprüchen wie dem Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI und helfen bei der Antragstellung.
Wenn Sie unsicher sind, welche Ansprüche Ihnen neben den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch noch zustehen, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen: kostenlos, unverbindlich, ohne Vorkasse.
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Quellenangaben:
- §40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverträge (Regelungen ab 1. Juli 2024 zu Beratungspflicht und bedarfsgerechten Produktboxen): https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/pflegehilfsmittelvertraege/pflegehilfsmittelvertraege.jsp
- Verbraucherzentrale, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – diese Regeln sollten Sie kennen (Stand 02.01.2025): https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/pflegehilfsmittel-zum-verbrauch-diese-regeln-sollten-sie-kennen-95810