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Finanzierung 8 Min Lesezeit

Pflegezeit & Familienpflegezeit: Ihre Rechte im Job, wenn ein Angehöriger Hilfe braucht

Wenn ein Elternteil dauerhaft Unterstützung braucht, stellt sich für berufstätige Kinder schnell die Frage: Job reduzieren oder Stunden kürzen? Wir erklären Pflegezeit und Familienpflegezeit, Fristen, Kündigungsschutz und das zinslose Darlehen des Bundes.

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Yves Towae

30. Juli 2026

Der Anruf aus dem Krankenhaus, die Diagnose, der Pflegegrad-Bescheid: Von einem Tag auf den anderen wird aus „meine Mutter kommt schon zurecht" ein echter Unterstützungsbedarf. Und dann die Frage, die viele berufstätige Angehörige kalt erwischt: Wie bringe ich das mit meinem Job zusammen?

Der Gesetzgeber hat dafür zwei Instrumente geschaffen, die aufeinander aufbauen: die Pflegezeit für bis zu sechs Monate und die Familienpflegezeit für bis zu 24 Monate. Beide bedeuten Freistellung, nicht automatisch Bezahlung, aber es gibt Kündigungsschutz und ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung. Wir erklären, was Ihnen konkret zusteht und wann es sich lohnt, stattdessen professionelle Betreuung zu organisieren.

Drei Stufen der Freistellung: vom Akutfall bis zur langfristigen Lösung

Für berufstätige Angehörige gibt es im Grunde drei aufeinander aufbauende Möglichkeiten, je nachdem, wie akut die Situation ist und wie lange die Unterstützung voraussichtlich gebraucht wird:

  • Akutfall (wenige Tage): Kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld, wenn plötzlich eine Betreuung organisiert werden muss. Wie das genau funktioniert, erklären wir ausführlich im Artikel Pflegeunterstützungsgeld.
  • Mittelfristig (bis zu 6 Monate): Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz, vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit.
  • Langfristig (bis zu 24 Monate): Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz, reduzierte Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum.

Diese beiden Ansprüche stehen im Zentrum dieses Artikels. Wichtig vorweg: Beide setzen voraus, dass Sie einen nahen Angehörigen pflegen oder betreuen, der in häuslicher Umgebung lebt. Ob und in welchem Umfang das für Ihre Situation zutrifft, klären wir gern in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.

Pflegezeit: Bis zu sechs Monate für die häusliche Pflege freistellen lassen

Nach § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Beschäftigte Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (siehe Quellenangaben). Wie lange diese Freistellung dauern darf, regelt ein eigener Paragraf: Nach § 4 Absatz 1 PflegeZG beträgt die Pflegezeit längstens sechs Monate (siehe Quellenangaben). Das Gesetz gilt zudem nicht für jeden Betrieb.

Die Pflegezeit steht nur Beschäftigten in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten zu (siehe Quellenangaben). Wer in einem kleineren Betrieb arbeitet, hat keinen gesetzlichen Anspruch, kann aber informell mit dem Arbeitgeber eine Freistellung vereinbaren.

Wer Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss dies spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn in Textform gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen (siehe Quellenangaben). Textform bedeutet zum Beispiel eine E-Mail, ein Fax oder ein Brief, eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht nötig. Eine rein mündliche Ankündigung reicht dagegen nicht aus, und die Frist sollten Sie unbedingt einhalten, da sonst ein späterer Start nötig werden kann.

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Pflegezeit auf einen Blick

Dauer: bis zu 6 Monate. Betriebsgröße: mehr als 15 Beschäftigte. Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage vorher, in Textform (z. B. E-Mail oder Brief). Bezahlung durch den Arbeitgeber: gesetzlich nicht vorgeschrieben, ein zinsloses Darlehen ist möglich (siehe Quellenangaben, Stand 2026).

Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate reduziert arbeiten

Reicht ein halbes Jahr nicht aus, kann die Familienpflegezeit anschließen. Nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) haben Beschäftigte Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit für längstens 24 Monate, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (siehe Quellenangaben). Anders als bei der Pflegezeit ist hier keine vollständige Freistellung vorgesehen, die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen (siehe Quellenangaben).

Auch die Familienpflegezeit hat eine Betriebsgrößen-Schwelle: Sie gilt für Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten (siehe Quellenangaben). Die Ankündigungsfrist beträgt im Regelfall acht Wochen vor dem gewünschten Beginn, ebenfalls in Textform und ohne dass eine eigenhändige Unterschrift nötig wäre (siehe Quellenangaben).

Ein Punkt wird oft übersehen: Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, zusammen aber höchstens für 24 Monate (siehe Quellenangaben). Wer also erst sechs Monate Pflegezeit nimmt, kann anschließend nicht noch einmal volle 24 Monate Familienpflegezeit beanspruchen, sondern nur die verbleibende Zeit bis zur 24-Monats-Grenze. Achtung bei dieser direkten Kombination: Schließt die Familienpflegezeit unmittelbar an eine Pflegezeit für denselben Angehörigen an, gilt nicht die allgemeine 8-Wochen-Frist, sondern eine strengere Ankündigungsfrist von drei Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit (siehe Quellenangaben). Wer diesen Fall plant, sollte die Ankündigung entsprechend früher vorbereiten, sonst droht ein verspäteter Übergang.

Fristen, Betriebsgrößen-Schwellen und die Frage, wie sich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren lassen: Das ist viel Verwaltungsdetail für eine ohnehin belastende Situation. In einem kostenlosen, unverbindlichen Erstgespräch sortieren wir das gemeinsam mit Ihnen und zeigen, welche Freistellungsoption zu Ihrer familiären und beruflichen Lage passt.

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Zinsloses Darlehen: Verdienstausfall überbrücken

Während Pflegezeit und Familienpflegezeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber. Um den Einkommensausfall zu überbrücken, können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen (siehe Quellenangaben). Details zu Höhe, Rückzahlungsmodalitäten und Antragsweg erläutert wege-zur-pflege.de, das Informationsportal des Bundesfamilienministeriums, ausführlich (siehe Quellenangaben).

Wichtig zur Einordnung: Ein Darlehen muss zurückgezahlt werden, es ist kein Zuschuss. Wer die Zeit lieber ohne Einkommenseinbußen und ohne Rückzahlungsverpflichtung überbrücken möchte, sollte parallel prüfen, ob für den pflegebedürftigen Angehörigen Ansprüche aus der Pflegeversicherung bestehen, etwa der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Mehr dazu auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.

Kündigungsschutz während Pflegezeit und Familienpflegezeit

Beide Gesetze sehen einen besonderen Kündigungsschutz vor. Nach § 5 Absatz 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Ankündigung, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Pflegezeit nicht kündigen (siehe Quellenangaben). Wer seine Pflegezeit also deutlich mehr als zwölf Wochen im Voraus ankündigt, ist in der Zwischenzeit noch nicht automatisch geschützt, das sollten Sie bei der Planung im Blick behalten. Für die Familienpflegezeit gilt eine entsprechende Regelung.

In besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung dennoch für zulässig erklären, das bleibt aber die Ausnahme. Wenn Sie unsicher sind, ob und wie Sie Ihre Freistellung ankündigen sollten, empfehlen wir, sich zusätzlich arbeitsrechtlich beraten zu lassen, insbesondere bei komplexen Fällen mit Schichtarbeit oder befristeten Verträgen.

Job reduzieren oder Betreuung organisieren? Ein Rechenbeispiel

Nicht jede Familie profitiert davon, die eigene Arbeitszeit zu reduzieren, denn das bedeutet in aller Regel weniger Netto und mitunter geringere Rentenansprüche. Ein einfaches, anonymisiertes Beispiel zur Orientierung: Eine Tochter überlegt, ihre Arbeitszeit über 24 Monate Familienpflegezeit von 35 auf 20 Stunden zu reduzieren, um ihre Mutter selbst zu betreuen. Das bedeutet über zwei Jahre einen spürbaren Gehaltsverzicht plus die spätere Rückzahlung des Darlehens.

Die Alternative: Ihre Mutter hat einen Pflegegrad und damit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 Euro monatlich (Stand 2026, siehe Quellenangaben). Der Entlastungsbetrag ist gesetzlich als Kostenerstattung gegen Belege ausgestaltet (siehe Quellenangaben): Die Familie zahlt zunächst und reicht die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Bei uns entfällt diese Vorleistung, weil wir als Leistungserbringer direkt mit der Pflegekasse abrechnen. So lässt sich ein Teil einer stundenweisen Alltagsbegleitung zuhause finanzieren, ohne dass die Tochter selbst Rechnungen sammeln und vorstrecken muss. Wichtig zur Abgrenzung: Wir sind kein Pflegedienst und übernehmen keine medizinische Behandlungspflege, sondern Alltagsbegleitung, Gesellschaft und Entlastung im Haushalt. Bei medizinischem oder pflegerischem Bedarf verweisen wir an einen ambulanten Pflegedienst oder die Hausärztin.

Ob sich für Ihre Familie eine Reduzierung der Arbeitszeit, eine Kombination aus beidem oder vorrangig eine organisierte Betreuung lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Wie Sie Betreuung für Ihre Eltern strukturiert aufbauen, auch neben dem eigenen Job, beschreiben wir im Artikel Betreuung für Eltern organisieren. Und wenn die Doppelbelastung aus Job und Sorge um die Eltern längst an die Substanz geht, lesen Sie auch unseren Artikel Angehörige am Limit.

Unsere Betreuungskräfte übernehmen unter anderem Gesellschaft leisten, Spaziergänge, Begleitung zu Terminen und Unterstützung im Haushalt als Teil der Alltagsbegleitung. Mehr zum Leistungsumfang finden Sie auf der Seite Senioren- und Demenzbetreuung.

Muss mein Angehöriger einen Pflegegrad haben, damit ich Pflegezeit nehmen kann?

Ja, sowohl Pflegezeit als auch Familienpflegezeit setzen voraus, dass die pflegebedürftige Person einen anerkannten Pflegegrad hat und in häuslicher Umgebung gepflegt oder betreut wird (siehe Quellenangaben). Ohne festgestellten Pflegegrad besteht kein gesetzlicher Anspruch nach diesen Gesetzen.

Bekomme ich während der Pflegezeit weiter Gehalt von meinem Arbeitgeber?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung gibt es weder in der Pflegezeit noch in der Familienpflegezeit. Zur Überbrückung können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen (siehe Quellenangaben). Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig weiter, ein Anspruch darauf besteht aber nicht.

Muss ich Pflegezeit oder Familienpflegezeit schriftlich mit Unterschrift ankündigen?

Nein. Beide Gesetze verlangen lediglich die Ankündigung in Textform, zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief (siehe Quellenangaben). Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, eine rein mündliche Ankündigung reicht allerdings nicht aus.

Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit nacheinander nehmen?

Ja, das ist möglich, allerdings ist die Gesamtdauer beider Freistellungen zusammen auf 24 Monate begrenzt (siehe Quellenangaben). Wer bereits sechs Monate Pflegezeit genutzt hat, kann anschließend also höchstens noch 18 Monate Familienpflegezeit beanspruchen. Schließt die Familienpflegezeit dabei unmittelbar an die Pflegezeit für denselben Angehörigen an, gilt für die Ankündigung eine besondere Frist von drei Monaten vor Beginn statt der sonst üblichen acht Wochen (siehe Quellenangaben).

Wenn Sie mitten in der Entscheidung stecken, ob und wie Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren oder lieber Betreuung für Ihre Eltern organisieren, sprechen Sie mit uns. Wir hören zu, prüfen mögliche Finanzierungswege über die Pflegekasse und stellen Ihnen persönlich eine passende Bezugsperson vor, ohne Vorkasse und ohne Callcenter.

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Quellenangaben:

  1. §3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Anspruch auf Pflegezeit, Ankündigung in Textform und besondere Ankündigungsfrist bei Anschluss der Familienpflegezeit (Abs. 3), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html
  2. §4 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Dauer der Inanspruchnahme, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__4.html
  3. §5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Kündigungsschutz, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__5.html
  4. Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), Gesamttext, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/
  5. §2a Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), Ankündigung in Textform (8-Wochen-Frist im Regelfall, abweichende 3-Monats-Frist bei unmittelbarem Anschluss an Pflegezeit für denselben Angehörigen gemäß Abs. 1 Satz 5 i.V.m. §3 Abs. 3 PflegeZG), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/__2a.html
  6. Wege zur Pflege, Informationsportal des Bundesfamilienministeriums zu Pflegezeit, Familienpflegezeit und Darlehen: https://www.wege-zur-pflege.de/
  7. §45b SGB XI – Entlastungsbetrag (Kostenerstattung gegen Belege), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html

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