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Schulbegleitung Hamburg beantragen: Der vollständige Eltern-Ratgeber

In Hamburg läuft die Schulbegleitung über zwei völlig verschiedene Wege – und welcher für Ihr Kind gilt, entscheidet, ob Sie selbst einen Antrag stellen können oder ob die Schule handeln muss. Dieser Ratgeber erklärt beide Wege Schritt für Schritt.

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Yves Towae

29. Mai 2026

SchulbegleitungHamburgReBBZ

In Hamburg beantragen die Eltern die Schulbegleitung – glaubt man zumindest. Die Wahrheit: Für die meisten Kinder darf nur die Schule den Antrag stellen. Und wenn die Schule zögert oder ablehnt, sind Eltern beim häufigsten Weg rechtlich machtlos. Dieser Ratgeber erklärt, welcher der zwei Hamburger Wege für Ihr Kind gilt – und was Sie tun können, wenn die Schule nicht handelt.

Schulbegleitung Hamburg: Begleitperson unterstützt Kind mit Rucksack vor Hamburger Schule

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Zwei Wege, zwei Zuständigkeiten: Psychosoziale Beeinträchtigung → ReBBZ (Schule stellt Antrag). Geistige/körperliche Beeinträchtigung → BSB/B41 (Eltern können selbst beantragen).
  • Kein Eigenanteil: Schulbegleitung wird in Hamburg vollständig durch öffentliche Träger finanziert – Jugendamt (§35a SGB VIII) oder Schulbehörde (§12 HmbSG).
  • Widerspruchsrecht nur beim BSB-Weg: Beim ReBBZ-Weg gibt es keinen rechtsmittelfähigen Bescheid.
  • Timing ist entscheidend: Antrag spätestens bis Ende März für das Schuljahr ab August stellen.
  • Unterstützung verfügbar: Agentur für Betreuungsdienste Hamburg begleitet Familien aus Eimsbüttel, Wandsbek, Harburg und allen anderen Bezirken durch den Prozess. Jetzt anfragen

Das Zwei-Wege-System in Hamburg: Welcher Weg gilt für Ihr Kind?

Hamburg unterscheidet seit dem Schuljahr 2015/2016 klar zwischen zwei Gruppen von Kindern, die Schulbegleitung benötigen. Diese Unterscheidung bestimmt alles: zuständige Behörde, Antragsweg, Rechte der Eltern und die Dauer der Bewilligung. Wer das System nicht kennt, verliert wertvolle Monate.

Merkmal Weg 1: ReBBZ Weg 2: BSB / B41
Zielgruppe Komplexe psychosoziale / seelische Beeinträchtigung (z.B. Autismus-Spektrum, schwere Verhaltensauffälligkeiten, ADHS mit starker Ausprägung) Erheblicher oder umfassender Bedarf im Bereich geistige oder körperlich-motorische Entwicklung (z.B. Down-Syndrom, Zerebralparese, schwere Mehrfachbehinderung)
Rechtliche Grundlage §35a SGB VIII (Jugendamt), § 12 HmbSG §12 Abs. 4 HmbSG (Schulbehörde BSB)
Wer stellt den Antrag? Ausschließlich die Schule (Eltern werden einbezogen, aber kein eigener Antrag möglich) Eltern direkt bei der BSB; Schule muss Stellungnahme beifügen
Widerspruchsrecht? Kein formaler Bescheid – keine Rechtsmittelmöglichkeit Ja – rechtsmittelfähiger Bescheid, Widerspruch innerhalb 1 Monat
Typische Bewilligungsdauer Befristet, häufig 3–6 Monate; regelmäßige Überprüfung durch ReBBZ In der Regel ein Schuljahr; höherer Stundenumfang (oft 20+ Std./Woche)
Kostenträger Jugendamt / Schulbehörde BSB Schulbehörde BSB

Beide Wege haben eines gemeinsam: Für Eltern entstehen keine Kosten. Die Finanzierung ist vollständig durch öffentliche Träger geregelt.

Schritt für Schritt: So beantragen Sie Schulbegleitung in Hamburg

Unabhängig vom Weg beginnt der Prozess immer mit einem Gespräch in der Schule. Erst wenn die Schule das Problem kennt und dokumentiert hat, kann ein formaler Antrag folgen.

Weg 1: ReBBZ (psychosoziale Beeinträchtigung)

  1. Gespräch mit der Klassenleitung: Schildern Sie konkret, welche Verhaltensweisen und Situationen die schulische Teilhabe Ihres Kindes gefährden. Bitten Sie um ein schriftliches Protokoll.
  2. Schulleitung einbeziehen: Fordern Sie schriftlich, dass die Schulleitung das Thema auf die Tagesordnung setzt und alle schulinternen Fördermaßnahmen dokumentiert werden. Das ReBBZ prüft, ob die Schule ihre Möglichkeiten ausgeschöpft hat.
  3. Schule stellt Anfrage an das zuständige ReBBZ: Das Formular heißt „A3 Anfrage der Schule (Erstanfrage)" und steht auf den BSB-Seiten bereit. Die Anfrage geht an das für den Schulstandort zuständige ReBBZ – in Hamburg gibt es 13 ReBBZ-Standorte, verteilt über alle Bezirke.
  4. Beratung durch das ReBBZ: Das ReBBZ prüft unter Einbeziehung von Schule und Eltern, ob eine Schulbegleitung fachlich erforderlich ist oder ob andere Maßnahmen ausreichen.
  5. Zuweisung und Trägersuche: Wird eine Schulbegleitung als notwendig eingestuft, organisiert das ReBBZ in der Regel die Vermittlung eines geeigneten Schulbegleiters oder einer Schulbegleiterin.

Tipp für Eltern beim ReBBZ-Weg

Bereiten Sie für das erste Schulgespräch eine schriftliche Zusammenfassung vor: Diagnoseberichte vom Kinderarzt oder Therapeuten, eine Beschreibung konkreter Vorfälle (mit Datum), und wenn vorhanden ein aktuelles psychologisches Gutachten. Je klarer die Dokumentation, desto weniger kann die Schule die Anfrage hinauszögern.

Weg 2: BSB / B41 (geistige oder körperlich-motorische Beeinträchtigung)

  1. Schulstellungnahme einholen: Bitten Sie die Schule schriftlich um eine Stellungnahme zum Unterstützungsbedarf Ihres Kindes. Diese ist Pflichtanlage beim BSB-Antrag.
  2. Antrag direkt bei der BSB stellen: Eltern richten den Antrag an das Referat B41 der Behörde für Schule und Berufsbildung. Die Kontaktdaten und aktuellen Formulare finden sich unter hamburg.de/schulbegleitung.
  3. Unterlagen zusammenstellen (siehe Checkliste unten).
  4. Bedarfsfeststellung: Die BSB prüft den Antrag, ggf. mit Rückfragen an Schule und Eltern.
  5. Bescheid erhalten: Die BSB erlässt einen formalen Verwaltungsbescheid. Bei Ablehnung haben Eltern Widerspruchsrecht innerhalb eines Monats nach Zustellung.
  6. Schulbegleiter finden: Beim BSB-Weg liegt die Trägersuche teilweise bei den Eltern. Hier unterstützen erfahrene Betreuungsagenturen.

Welche Unterlagen brauchen Sie für den Antrag?

Fehlende Dokumente verzögern jeden Antrag um Wochen. Stellen Sie diese Unterlagen bereit, bevor Sie das erste Gespräch in der Schule führen:

Unterlage ReBBZ-Weg BSB-Weg
Ärztliche Diagnose / Attest vom Kinderarzt empfohlen erforderlich
Psychologisches Gutachten / Fachärztlicher Bericht sehr hilfreich empfohlen
Schriftliche Stellungnahme der Schule Pflicht (Schule erstellt) Pflicht (Eltern einfordern)
Dokumentation konkreter Vorfälle (mit Datum) empfohlen empfohlen
Förderplan der Schule hilfreich hilfreich
Therapeutenberichte (Ergotherapie, Logopädie etc.) hilfreich sehr hilfreich
Sonderpädagogisches Gutachten erforderlich

Was kostet Schulbegleitung – und wer übernimmt die Kosten?

Die Frage, die Eltern in Altona, Bergedorf und Wandsbek am häufigsten stellen: Was zahlen wir selbst? Die Antwort ist eindeutig: nichts. Schulbegleitung ist in Hamburg eine staatlich finanzierte Eingliederungshilfe, kein privat zu finanzierender Zusatzdienst.

Die Rechtsgrundlagen sind je nach Weg unterschiedlich:

  • §35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe): Greift bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Zuständig ist das Jugendamt. Eltern haben keinen Eigenanteil. Der Anspruch setzt eine entsprechende ärztliche oder psychologische Diagnose voraus.
  • §12 Abs. 4 HmbSG (Hamburgisches Schulgesetz): Regelt die Schulbegleitung als schulische Integrationsleistung für Kinder mit erheblichem oder umfassendem Unterstützungsbedarf im Bereich der geistigen oder körperlich-motorischen Entwicklung. Kostenträger ist die Schulbehörde BSB. Auch hier kein Eigenanteil für Eltern.

Wichtig zu wissen: Das Hamburgische Schulgesetz und das Bundesrecht (SGB VIII, SGB IX) ergänzen sich. In der Praxis kann für ein Kind, das unter §12 HmbSG Schulbegleitung erhält, parallel ein Anspruch nach §35a SGB VIII oder nach dem SGB IX (Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen) bestehen – insbesondere wenn Unterstützungsbedarf über den Schulbereich hinaus besteht.

Timing: Wann den Antrag stellen – und was bei laufendem Schuljahr gilt

Der Zeitpunkt des Antrags hat direkten Einfluss darauf, ob Ihr Kind zu Schuljahresbeginn versorgt ist oder ob es eine Betreuungslücke gibt. In Hamburg wird Schulbegleitung für das neue Schuljahr häufig zu spät beantragt – das Ergebnis sind fehlende Schulbegleiter in den ersten Wochen nach den Sommerferien.

Diese Orientierungspunkte haben sich in der Praxis bewährt:

  • Bis Ende März: Idealzeitpunkt für Erstanträge, die zum Schuljahresbeginn August wirksam sein sollen. Das lässt ausreichend Zeit für Beratung, Bedarfsfeststellung und Vermittlung.
  • April/Mai: Noch möglich, aber eng. Folgeanträge für das laufende Schuljahr sollten ebenfalls rechtzeitig gestellt werden, bevor die bestehende Bewilligung ausläuft.
  • Nach den Sommerferien: Ein Antrag ist zu jedem Zeitpunkt im Schuljahr möglich, aber Schulbegleitung kann dann erst mit Zeitverzug bewilligt und besetzt werden.

Wichtiger Hinweis zu Folgeanträgen

Beim ReBBZ-Weg läuft die Bewilligung nach 3–6 Monaten aus. Eltern sollten die Schule aktiv darauf hinweisen, rechtzeitig eine Folgeanfrage (Formular A3 Folgeanfrage) zu stellen – mindestens 6 Wochen vor Ende der laufenden Bewilligung. Wenn die Schule das versäumt, entsteht eine Versorgungslücke. Setzen Sie das schriftlich auf.

Was tun, wenn die Schule keinen Antrag stellt?

Das ist die schwierigste Situation für Eltern: Sie sind überzeugt, dass ihr Kind Schulbegleitung braucht, aber die Schule handelt nicht. Die Optionen unterscheiden sich nach dem Weg.

Beim ReBBZ-Weg kann nur die Schule die Anfrage stellen – Eltern haben keinen direkten Antragsweg. Wenn die Schule zögert:

  • Fordern Sie die Schulleitung schriftlich und mit Frist auf, die Anfrage an das ReBBZ zu stellen.
  • Bitten Sie das ReBBZ um ein Erstgespräch – als Elternteil können Sie das ReBBZ für eine Beratung kontaktieren, auch wenn der formale Antrag durch die Schule laufen muss.
  • Wenden Sie sich an den SoVD Hamburg (Sozialverband Deutschland, Landesverband Hamburg), der Eltern kostenfrei bei Schulrechtsstreitigkeiten berät.
  • Kontaktieren Sie die Schulbehörde BSB direkt, wenn Sie den Eindruck haben, dass die Schule die Pflicht zur Bedarfsmeldung verletzt.

Beim BSB-Weg (§12 HmbSG) haben Eltern die stärkere Position: Sie können den Antrag selbst stellen. Die schulische Stellungnahme ist beizufügen, aber die Schule kann den Antrag nicht blockieren. Verweigert die Schule die Stellungnahme, kann das der BSB mitgeteilt werden.

Fallbeispiel: Familie P. (Name zum Schutz unserer Kunden geändert) aus Hammerbrook

Tim P. (Name zum Schutz unserer Kunden geändert) besucht eine Regelgrundschule im Stadtteil Hammerbrook. Diagnostiziert mit Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom), hat er erhebliche Schwierigkeiten mit sozialen Situationen, reagiert auf unerwartete Veränderungen des Tagesablaufs mit Ausbrüchen und kann dem Unterricht nur mit massiver Einzelbegleitung folgen. Tim P.s Eltern wenden sich im Februar an die Klassenleitung und dokumentieren mehrere konkrete Situationen der vergangenen Wochen schriftlich. Sie legen den aktuellen Bericht des Kinderpsychologen bei.

Die Schule stellt die A3 Erstanfrage an das für Hammerbrook zuständige ReBBZ Mitte. Nach einem Beratungsgespräch, an dem Tim P.s Eltern teilnehmen, wird der Bedarf bestätigt. Da es sich um eine psychosoziale Beeinträchtigung handelt, läuft der gesamte Weg über das ReBBZ – die Eltern müssen selbst keinen gesonderten Antrag stellen. Tim P. hat ab dem neuen Schuljahr eine Schulbegleitung, die von der Schulbehörde finanziert wird. Für die Familie entstehen keine Kosten.

Wichtig: Weil die Bewilligung befristet ist (zunächst 4 Monate), haben Tim P.s Eltern sich einen Wiedervorlage-Termin sechs Wochen vor Ablauf notiert, um die Schule an die Folgeanfrage zu erinnern.

Schulbegleitung und Trägersuche: Wenn Eltern selbst suchen müssen

Beim BSB-Weg und bei Individualbegleitungen liegt die Suche nach einem geeigneten Träger teilweise bei den Eltern selbst. Das ist eine Aufgabe, die viele Familien überfordert – besonders dann, wenn gleichzeitig der Schulalltag und der laufende Antragsprozess bewältigt werden müssen.

Erfahrene Betreuungsagenturen kennen die Hamburger Strukturen und können Familien nicht nur bei der Trägerauswahl, sondern auch bei der Vorbereitung der Antragsunterlagen, der Kommunikation mit Schule und Behörde sowie beim Überbrücken von Lücken unterstützen. Die Agentur für Betreuungsdienste Hamburg ist in allen sieben Hamburger Bezirken tätig – von Eimsbüttel und Hamburg-Nord bis Harburg und Bergedorf.

FAQ: Häufige Fragen zur Schulbegleitung in Hamburg

Wer stellt den Antrag – Eltern oder die Schule?

Das hängt vom Weg ab. Beim ReBBZ-Weg (psychosoziale/seelische Beeinträchtigung) stellt ausschließlich die Schule den Antrag. Beim BSB-Weg (geistige oder körperlich-motorische Beeinträchtigung, §12 HmbSG) können Eltern den Antrag direkt bei der BSB stellen und müssen eine schulische Stellungnahme beifügen.

Was kostet Schulbegleitung für Eltern?

Für Eltern entstehen keine Kosten. Die Finanzierung übernimmt je nach Diagnose das Jugendamt (Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII) oder die Schulbehörde BSB (§12 HmbSG) vollständig. Es gibt keinen Eigenanteil.

Kann ich Widerspruch einlegen, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Beim ReBBZ-Weg erhalten Eltern keinen formalen Verwaltungsbescheid – es gibt keinen klassischen Widerspruchsweg. Beim BSB-Weg hingegen wird ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen: Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung ist möglich.

Wann sollte ich den Antrag stellen?

Idealerweise spätestens bis Ende März für das kommende Schuljahr (Beginn August). Später gestellte Anträge führen häufig zu Betreuungslücken zu Schuljahresbeginn, weil Bedarfsfeststellung und Personalvermittlung Zeit brauchen.

Was ist der Unterschied zwischen §35a SGB VIII und §12 HmbSG?

§35a SGB VIII ist Bundesrecht und gilt für Kinder mit seelischer Behinderung – Kostenträger ist das Jugendamt. §12 HmbSG ist Hamburger Landesrecht und gilt für Kinder mit geistiger oder körperlich-motorischer Behinderung – Kostenträger ist die Schulbehörde BSB. Welches Gesetz greift, hängt von der Diagnose ab, nicht vom Elternwunsch.

Was kann ich tun, wenn die Schule keinen Antrag stellt?

Beim ReBBZ-Weg: Schule schriftlich mit Frist auffordern; ReBBZ direkt für eine Beratung kontaktieren; SoVD Hamburg einschalten. Beim BSB-Weg: Antrag selbst direkt bei der BSB stellen – die Schule kann das nicht blockieren.

Gilt Schulbegleitung auch an Förderschulen?

Ja. Schulbegleitung gilt an Regel- und Förderschulen. Entscheidend ist nicht der Schultyp, sondern ob das Kind trotz des vorhandenen schulischen Unterstützungsrahmens eine zusätzliche persönliche Begleitung benötigt.

Unterstützung bei der Schulbegleitung in Hamburg

Sie wissen noch nicht, welcher Weg für Ihr Kind gilt? Oder die Schule handelt nicht, obwohl der Bedarf offensichtlich ist? Die Agentur für Betreuungsdienste Hamburg begleitet Familien in Eimsbüttel, Wandsbek, Altona, Harburg, Bergedorf, Hamburg-Nord und Hamburg-Mitte durch den gesamten Prozess – von der Antragsvorbereitung bis zur laufenden Betreuung.

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Yves Towae

Inhaber, Agentur für Betreuungsdienste Hamburg

Yves Towae betreibt die Agentur für Betreuungsdienste Hamburg und begleitet Familien in allen sieben Hamburger Bezirken bei Fragen rund um Seniorenbetreuung, Alltagsbegleitung und Schulbegleitung. Sein Schwerpunkt liegt auf der praktischen Unterstützung von Familien, die sich im Hamburger Behördendschungel zurechtfinden müssen.

Quellen & Hinweise

Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg (BSB): Hinweise und Unterlagen zur Schulbegleitung, hamburg.de/schulbegleitung, abgerufen Mai 2026.

Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg (BSB): Kurzinformation Schulbegleitung (PDF), Stand 2015/2016.

ReBBZ Eimsbüttel Hamburg: Schulbegleitung, rebbz-eimsbuettel.hamburg.de, abgerufen Mai 2026.

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), §12 Abs. 4, in der Fassung vom 16. April 1997, zuletzt geändert 2023.

Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, §35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche).

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Verfahrensdetails können sich ändern. Für aktuelle Formulare und Ansprechpartner wenden Sie sich direkt an die BSB Hamburg oder das zuständige ReBBZ.

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