Zum Hauptinhalt springen
seniorenbetreuung alltag begleitung — Symbolbild zum Ratgeber „Pflegegrad 1: Was steht mir zu? Alle Leistungen 2026 — und was 2027 wegfallen soll“
Finanzierung 7 Min. Lesezeit Lesezeit

Pflegegrad 1: Was steht mir zu? Alle Leistungen 2026 — und was 2027 wegfallen soll

Pflegegrad 1 bringt kein Pflegegeld, aber mehrere konkrete Leistungen: Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld-Zuschuss. Ein Überblick für 2026, inklusive Ausblick auf die geplante Pflegereform 2027.

Y

Yves Towae

21. Juli 2026 · Aktualisiert: 23. Juli 2026

Der Pflegegrad-Bescheid für Ihre Mutter oder Ihren Vater ist da: Pflegegrad 1. Viele Angehörige sind zunächst erleichtert, dann aber ratlos. Denn Pflegegrad 1 fühlt sich anders an als erwartet: Es gibt kein Pflegegeld, keine Sachleistungen für einen Pflegedienst, und trotzdem mehrere Leistungen, die bares Geld wert sind.

Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Leistungen Ihnen mit Pflegegrad 1 im Jahr 2026 konkret zustehen, wie Sie den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI sinnvoll nutzen und was die geplante Pflegereform 2027 an diesen Leistungen verändern könnte.

Pflegegrad 1: Was bedeutet das eigentlich?

Pflegegrad 1 ist die niedrigste der fünf Pflegegrad-Stufen. Er wird vergeben, wenn die Selbstständigkeit einer Person nur geringfügig beeinträchtigt ist, etwa nach einem Sturz, bei beginnender Demenz oder zunehmender Gebrechlichkeit im Alter. Pflegegeld steht laut §37 SGB XI erst Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu (siehe Quellenangaben). Auch Pflegesachleistungen, mit denen ein ambulanter Pflegedienst medizinische Behandlungspflege oder Körperpflege abrechnet, sind laut §36 Abs. 1 SGB XI erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen (siehe Quellenangaben).

Das sorgt bei vielen Familien für Verwirrung: Ein Pflegegrad wurde anerkannt, doch die bekannten „großen" Leistungen bleiben aus. Die Ansprüche bei Pflegegrad 1 konzentrieren sich stattdessen auf Entlastung im Alltag, nicht auf medizinische oder körperbezogene Pflege.

Diese Leistungen stehen Ihnen mit Pflegegrad 1 zu

Auch ohne Pflegegeld haben Versicherte mit Pflegegrad 1 mehrere konkrete Ansprüche gegenüber der Pflegekasse:

  • Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat. Nach §45b SGB XI steht dieser zweckgebundene Betrag allen Versicherten mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, Stand 2026 (siehe Quellenangaben). Er ist für Angebote zur Unterstützung im Alltag gedacht, etwa Betreuung, Begleitung oder Unterstützung im Haushalt als Teil der Alltagsbegleitung.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 € pro Monat. Nach §40 Abs. 2 SGB XI werden damit Verbrauchsgüter für die häusliche Versorgung bezuschusst, etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel (siehe Quellenangaben).
  • Zuschuss für Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.180 € je Maßnahme (Stand 2026). Wird beispielsweise eine barrierearme Dusche eingebaut oder eine Treppe abgesichert, kann sich die Pflegekasse nach §40 Abs. 4 SGB XI an den Umbaukosten beteiligen (siehe Quellenangaben).
  • Kostenlose Pflegeberatung. Unabhängig vom Pflegegrad haben Versicherte laut §7a SGB XI Anspruch auf eine kostenlose, individuelle Beratung zu ihren Ansprüchen und Möglichkeiten (siehe Quellenangaben).

Von diesen Ansprüchen ist der Entlastungsbetrag in der Praxis der wichtigste, weil er sich regelmäßig und flexibel nutzen lässt, während Wohnumfeld-Zuschuss und Pflegehilfsmittel eher punktuell greifen.

Was Pflegegrad 1 nicht beinhaltet

Zur Ehrlichkeit gehört auch das: Pflegegeld, das Angehörige für die eigene Pflege erhalten, gibt es laut §37 SGB XI erst ab Pflegegrad 2 (siehe Quellenangaben). Ebenso sind Pflegesachleistungen, mit denen ein ambulanter Pflegedienst medizinische Behandlungspflege oder Körperpflege abrechnet, laut §36 Abs. 1 SGB XI erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen (siehe Quellenangaben). Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse also keinen Pflegedienst.

💡
Wichtig zur Abgrenzung

Auch wir als Betreuungsdienst nach §45b SGB XI übernehmen keine medizinische Behandlungspflege, Medikamentengabe oder Wundversorgung. Bei einem solchen Bedarf ist ein ambulanter Pflegedienst oder Ihr Hausarzt die richtige Anlaufstelle. Unser Bereich ist die Alltagsbegleitung: Gesellschaft leisten, Spaziergänge, Begleitung zu Terminen und Unterstützung im Haushalt.

Der Entlastungsbetrag: Ihr wichtigster Hebel bei Pflegegrad 1

Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort: Ungenutzte Monatsbeträge können Sie innerhalb des Kalenderjahres ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen, danach verfällt der Restbetrag (§45b Abs. 1 SGB XI, siehe Quellenangaben). Es lohnt sich also, den Entlastungsbetrag regelmäßig auszuschöpfen, statt ihn über Monate ungenutzt liegen zu lassen.

Gesetzlich ist der Entlastungsbetrag als Kostenerstattung gegen Beleg ausgestaltet: Sie zahlen die Leistung zunächst selbst und erhalten das Geld anschließend von Ihrer Pflegekasse zurück, gegen Vorlage entsprechender Belege (§45b Abs. 2 SGB XI, siehe Quellenangaben). Bei uns entfällt dieser Schritt: Als anerkannter Betreuungsdienst rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie müssen keine Rechnungen sammeln und einreichen.

Wie Sie den Entlastungsbetrag konkret beantragen und welche Nachweise die Pflegekasse verlangt, erklären wir ausführlich im Artikel Entlastungsbetrag in Hamburg beantragen. Einen ersten Überblick über alle Finanzierungswege bietet unsere Seite Kosten & Finanzierung. Mehr zu unserem Beratungsangebot rund um Pflegegrad-Anträge und Höherstufung finden Sie auf unserer Seite Pflegegrad-Beratung & Antragshilfe. Da die 131 € in der Praxis meist genau die Betreuung finanzieren, die wir im Rahmen der Alltagsbegleitung Hamburg anbieten, lohnt sich ein Blick auch dorthin.

Kostenlos & anonym

Ihr persönlicher Anspruchs-Check

Frage 1 von 6— ca. 2 Minuten

Modul 1 · Mobilität

Wie bewegt sich die Person im Alltag fort?

Aufstehen, Gehen, Treppensteigen, Fortbewegen in der Wohnung.

Zugelassener Betreuungsdienst · Zertifiziert §45b SGB XI · Hamburg seit 2018

* Diese Einschätzung basiert auf Ihren Angaben und dem aktuellen Begutachtungsinstrument für Pflegegrade. Sie stellt keine rechtlich verbindliche Zusage dar — die offizielle Pflegegradfeststellung erfolgt durch den Medizinischen Dienst. Wir klären Ihren konkreten Anspruch kostenlos im Beratungsgespräch.

Sprechen wir über Ihre Situation

Kostenlose Erstberatung – bei Ihnen zu Hause oder telefonisch. Persönlich, ohne Druck, kein Callcenter.

kostenlos & unverbindlich · keine Vorkasse · 040 325 990 56

Schritt für Schritt: So nutzen Sie Ihre 131 € monatlich

  1. Pflegegrad-Bescheid bereithalten: Er ist die Voraussetzung für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
  2. Anerkannten Anbieter wählen: Nur Leistungen bei nach §45b anerkannten Anbietern werden erstattet.
  3. Bedarf besprechen: In einem kostenlosen Gespräch klären wir, wie viele Stunden Betreuung im Monat realistisch und sinnvoll sind.
  4. Feste Bezugsperson kennenlernen: Sie lernen die Betreuungskraft vorab persönlich kennen.
  5. Direktabrechnung starten: Wir übernehmen die Abrechnung mit der Pflegekasse, damit Sie sich nicht um Papierkram kümmern müssen.

Pflegegrad 1 oder 2: Wann lohnt sich ein Höherstufungsantrag?

Verschlechtert sich der Zustand Ihrer Mutter oder Ihres Vaters, kann ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein. Ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld und Pflegesachleistungen hinzu, die bei Pflegegrad 1 fehlen (siehe Quellenangaben). Welche Leistungen konkret bei Pflegegrad 2 dazukommen, lesen Sie im Artikel Pflegegrad 2: Was steht mir zu?.

Pflegereform 2027: Was sich für Pflegegrad 1 ändern könnte

Die Bundesregierung arbeitet an einer Pflegereform, die ab 2027 wirken soll. Stand Sommer 2026 liegt dazu ein Referentenentwurf vor, noch kein beschlossenes Gesetz. In der öffentlichen Diskussion wird unter anderem darüber gesprochen, ob und wie sich der Entlastungsbetrag künftig verändert. Was das für Pflegegrad 1 konkret bedeuten könnte, halten wir in unserem Artikel Pflegereform 2027 und Pflegegrad 1 aktuell.

Solange kein Gesetz beschlossen ist, gilt: Die 131 € Entlastungsbetrag stehen Ihnen 2026 wie beschrieben zu. Es lohnt sich, den Anspruch jetzt zu nutzen, statt auf die Reform zu warten.

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegeld steht laut §37 SGB XI erst Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu (siehe Quellenangaben). Mit Pflegegrad 1 stehen Ihnen stattdessen der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und ein Zuschuss für Wohnumfeldverbesserung zu.

Kann ich den Entlastungsbetrag für eine Betreuungskraft nutzen?

Ja. Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist für Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen, dazu zählt Betreuung durch einen anerkannten Betreuungsdienst wie uns. Wir prüfen gern kostenlos, wie viele Stunden im Monat für Ihre Situation realistisch sind.

Muss ich bei Pflegegrad 1 in Vorkasse gehen?

Gesetzlich ist der Entlastungsbetrag als Erstattung gegen Beleg angelegt, Sie würden also zunächst selbst zahlen und das Geld anschließend zurückerhalten. Bei uns entfällt dieser Schritt für Sie: Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie müssen keine Rechnungen sammeln.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht sofort nutze?

Nicht sofort. Nach §45b Abs. 1 SGB XI können nicht genutzte Monatsbeträge innerhalb des Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden (siehe Quellenangaben). Danach verfällt der Restbetrag, es lohnt sich also, ihn regelmäßig auszuschöpfen.

Wenn Sie unsicher sind, wie Sie die Leistungen bei Pflegegrad 1 für Ihre Familie am besten nutzen, rufen Sie uns an.

040 325 990 56, kostenlos und unverbindlich, kein Callcenter, Rückruf vom Inhaber persönlich.

Welche Budgets stehen Ihnen zu?

Unser kostenloser Anspruchs-Check zeigt in 2 Minuten Ihren voraussichtlichen Pflegegrad und alle Budgets, die Ihnen zustehen.

Jetzt kostenlos Anspruch prüfen

kostenlos & unverbindlich · keine Vorkasse · 040 325 990 56

Quellenangaben:

  1. §45b SGB XI, Entlastungsbetrag, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  2. Bundesgesundheitsministerium, Leistungen der Pflege: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege
  3. Verbraucherzentrale, Gesundheit & Pflege: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege
  4. §40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  5. §37 SGB XI, Pflegegeld, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
  6. §36 SGB XI, Pflegesachleistung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
  7. §7a SGB XI, Anspruch auf Pflegeberatung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7a.html

Nächster Schritt

Kostenlose Erstberatung in Hamburg

Wir kommen zu Ihnen nach Hause, schauen uns die Situation an und zeigen Ihnen, welche Unterstützung möglich ist – und was die Pflegekasse übernimmt. Unverbindlich, ohne Druck.