Unter allen Pflegegraden trifft die geplante Pflegereform 2027 Menschen mit Pflegegrad 1 bei den Geldleistungen am härtesten. Der Grund: Pflegegrad 1 hat schon heute weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung – die einzige direkte Geldleistung ist der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Und genau der soll nach dem Entwurf ab 2027 wegfallen. Was das konkret bedeutet und wie Sie jetzt noch handeln, erklären wir hier.
- ⚠️ Noch kein geltendes Recht – der Wegfall steht im Referentenentwurf, ist aber nicht beschlossen
- ❌ Entlastungsbetrag (131 € / Monat) soll für Pflegegrad 1 ab 2027 komplett entfallen
- 🔄 Ersatz: Anspruch auf Pflegebegleitung – aber eine Sachleistung, kein Geld, und erst ab 2028
- 🏠 Heim-Zuschuss (131 €) entfällt nur für Neufälle – Bestandsfälle haben Besitzstandsschutz
- ✅ Bis dahin gilt: Die 131 € monatlich stehen Ihnen 2026 weiter zu – jetzt nutzen
Stand: Juli 2026 | Quelle: Referentenentwurf PNOG (BMG, 04.06.2026), § 45b SGB XI
Warum Pflegegrad 1 in den Budget-Tabellen fehlt
In den großen Vergleichstabellen zur Pflegereform (Pflegegeld → Entlastungsbudget, Pflegesachleistung → Sachleistungsbudget) taucht Pflegegrad 1 nicht auf – und das ist korrekt. Denn:
- Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld (0 €)
- Pflegegrad 1 erhält keine Pflegesachleistung (0 €)
- Die einzige direkte Geldleistung ist der Entlastungsbetrag: 131 € / Monat (§ 45b SGB XI)
Genau deshalb ist der geplante Wegfall für Pflegegrad 1 so einschneidend: Es gibt kein anderes Budget, das den Verlust auffängt.
Was Pflegegrad 1 heute (2026) bekommt
| Leistung | Höhe 2026 |
|---|---|
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 € / Monat |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € / Monat |
| Zuschuss vollstationäre Pflege (§ 43 Abs. 3) | 131 € / Monat |
| Pflegegeld / Pflegesachleistung | 0 € (kein Anspruch) |
Quelle: SGB XI | Stand: 2026 | Dazu kommen u. a. Pflegeberatung und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Was ab 2027 wegfallen soll
Der Referentenentwurf formuliert es unmissverständlich. Wörtlich heißt es dort:
„Beim Pflegegrad 1 wird künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet, dafür wird im Gegenzug ein Anspruch auf entsprechende Pflegebegleitung eingeführt."
Für Betroffene bedeutet das den vollständigen Wegfall der einzigen Geldleistung. Als Ausgleich ist lediglich ein Anspruch auf Pflegebegleitung vorgesehen – also eine Beratungs- und Betreuungsleistung, kein frei verfügbares Budget. Und diese Pflegebegleitung soll erst ab 2028 starten, während der Wegfall des Entlastungsbetrags bereits 2027 greifen soll.
In den Medien liest man mal „Halbierung", mal „Wegfall". Die Auflösung: Für den einzelnen Betroffenen mit Pflegegrad 1 fällt der Entlastungsbetrag komplett weg. In der Spar-Aufstellung des Ministeriums heißt die Maßnahme dagegen „50 %-Streichung" – weil die andere Hälfte der eingesparten Mittel in die Finanzierung der neuen Pflegebegleitung umgeleitet wird. Das ist die fiskalische Sicht, nicht die des Betroffenen.
Auch der Heim-Zuschuss entfällt – aber mit Besitzstandsschutz
Neben dem Entlastungsbetrag soll für Pflegegrad 1 auch der Zuschuss von 131 € bei vollstationärer Pflege (§ 43 Abs. 3 SGB XI) wegfallen. Wichtig: Das gilt nur für Neufälle. Wer diesen Zuschuss bereits bezieht, genießt laut Entwurf Besitzstandsschutz und behält die Leistung.
Was Sie mit Pflegegrad 1 jetzt tun sollten
Genau weil Pflegegrad 1 seine einzige Geldleistung verliert, wird der Wechsel nach Pflegegrad 2 so wertvoll – dort bleiben Pflegegeld und die neuen Budgets erhalten. Vielen Betroffenen ist gar nicht bewusst, dass ihr Pflegebedarf oft schon heute für Pflegegrad 2 ausreichen würde. Unser kostenloser Anspruchs-Check ermittelt Ihren voraussichtlichen Pflegegrad und zeigt, welche Budgets Ihnen zustehen.
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- Höherstufung auf Pflegegrad 2 prüfen: Der stärkste Schritt (siehe Kasten oben). Wenn sich der Pflegebedarf erhöht hat, sichert Pflegegrad 2 Pflegegeld und Budgets, die Pflegegrad 1 ab 2027 verliert. Nutzen Sie dafür den Anspruchs-Check – und wie der Höherstufungsantrag samt MD-Begutachtung genau läuft, zeigt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen in Hamburg. Beachten Sie aber: Ab 2027 ist eine 6-Monats-Verzögerung bei Höherstufungen geplant – je früher der Antrag, desto besser.
- Entlastungsbetrag konsequent nutzen: Die 131 € monatlich stehen Ihnen 2026 weiter zu. Nicht genutzte Beträge des laufenden Jahres verfallen – setzen Sie das Budget also aktiv für Alltagsbegleitung, Betreuung oder anerkannte Angebote ein.
- Anerkannten Anbieter mit Direktabrechnung sichern: So läuft das Budget ohne Vorkasse und ohne Papierkram – und Sie haben die Struktur bereits etabliert, falls sich die Regeln ändern.
- Unabhängig beraten lassen: Die Pflegestützpunkte in Hamburg informieren kostenlos und neutral.
Mehr zum Gesamtbild der Reform – mit allen Budgets und Beträgen je Pflegegrad – lesen Sie in unserem Überblick: Pflegereform 2027: Alle geplanten Änderungen im Überblick. Wie Sie den Entlastungsbetrag praktisch beantragen, erklären wir unter Entlastungsbetrag in Hamburg beantragen.
Häufige Fragen: Pflegegrad 1 und die Pflegereform 2027
Verliert Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag wirklich?
Nach dem Referentenentwurf ja – für Pflegegrad 1 soll ab 2027 auf die Zahlung des Entlastungsbetrags verzichtet werden. Es ist aber ein Entwurf und noch nicht beschlossen.
Bekomme ich als Ersatz Geld?
Nein. Vorgesehen ist ein Anspruch auf Pflegebegleitung – eine Beratungs- und Betreuungsleistung, kein frei verfügbares Budget. Sie soll zudem erst ab 2028 starten.
Gilt der Wegfall auch, wenn ich den Entlastungsbetrag schon nutze?
Der Entwurf sieht für den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 keinen ausdrücklichen Bestandsschutz vor. Besitzstandsschutz ist nur für den vollstationären Zuschuss (§ 43 Abs. 3) für bereits laufende Fälle vorgesehen. Den genauen Stand klärt das laufende Gesetzgebungsverfahren – nutzen Sie Ihren Anspruch daher, solange er gilt.
Was ist mit Pflegehilfsmitteln?
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (heute bis 42 € / Monat) sollen im Zuge der Reform nicht mehr separat laufen, sondern in die neue Budgetlogik integriert werden. Für Pflegegrad 1 ist die Ausgestaltung im Entwurf noch nicht abschließend geklärt.
Ich bezahle meine Haushaltshilfe mit den 131 € – habe ich 2027 gar keine Hilfe mehr?
Nach dem Entwurf fällt der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 ab 2027 weg – und ein Geld-Ersatz ist nicht vorgesehen. Die geplante Pflegebegleitung ist eine Beratungsleistung, keine Haushaltshilfe, und startet erst 2028. Eine über die 131 € finanzierte Alltagshilfe müssten Sie dann privat bezahlen.
Zwei Auswege: Lassen Sie prüfen, ob Ihr Bedarf inzwischen für Pflegegrad 2 reicht – dort blieben Entlastungsbudget und Sozialraumbudget erhalten. Und setzen Sie privat gezahlte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich ab: 20 Prozent der Kosten, bis zu 4.000 € im Jahr. Bis dahin gilt: die 131 € 2026 konsequent nutzen – wie Sie nicht ausgegebene Beträge noch mitnehmen, zeigt Entlastungsbetrag ansparen.
Ich habe Pflegegrad 1 und bin über 80 – lohnt sich jetzt ein Antrag auf Höherstufung?
Wenn sich der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung erhöht hat, ja – und zwar noch 2026. Typische Auslöser: Hilfe beim Waschen und Anziehen, Unsicherheit beim Gehen oder ein Sturz, nächtliche Unruhe, nachlassendes Gedächtnis, ein Krankenhausaufenthalt.
Mit Pflegegrad 2 stehen 2026 Pflegegeld (347 €), Verhinderungspflege und Pflegesachleistung zu, ab 2027 das Entlastungsbudget von 386 € plus Sozialraumbudget. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden; ab 2027 ist laut Entwurf eine sechsmonatige Verzögerung bei Höherstufungen geplant – ein weiterer Grund, den Antrag jetzt zu stellen. Wie Sie sich auf den Besuch des Medizinischen Dienstes vorbereiten, lesen Sie in MD-Begutachtung vorbereiten.
Ab wie vielen Punkten bekomme ich Pflegegrad 2?
Ab 27 Punkten im Begutachtungsverfahren. Die Grenzen lauten: Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70, Pflegegrad 5 ab 90 Punkten. Wer mit Pflegegrad 1 bei 20 bis 26 Punkten liegt, ist also nah an der Schwelle.
Die Punkte entstehen aus sechs gewichteten Modulen; am schwersten wiegt die Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang) mit 40 Prozent. Die erreichte Punktzahl steht im Bescheid der Pflegekasse – Online-Selbsttests liefern nur eine Näherung; wie die Punkte im Detail entstehen, zeigt die Pflegegrad-Punkte-Tabelle. Liegt der Bescheid knapp daneben, hilft unser Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid.
Ich bin gesetzlicher Betreuer – muss ich wegen der Reform etwas veranlassen?
Für betreute Personen mit Pflegegrad 1 lohnen sich drei Schritte noch 2026:
- den Entlastungsbetrag vollständig ausschöpfen – dazu eine Vereinbarung mit einem anerkannten Anbieter schließen, damit die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse läuft;
- prüfen, ob der Hilfebedarf inzwischen für Pflegegrad 2 reicht, und den Höherstufungsantrag zusammen mit Ihrer Betreuerbestellung einreichen;
- Belege für erstattungsfähige Kosten zeitnah bei der Kasse vorlegen.
Lebt die betreute Person im Heim und bezieht den 131-€-Zuschuss bereits, ist nichts zu tun – der Entwurf sieht hier Besitzstandsschutz vor; den Bescheid sollten Sie aber aufbewahren.
Der nächste Schritt: Wir sichern Ihr Budget – kostenlos geprüft
Solange die Reform nicht beschlossen ist, gilt Ihr Anspruch auf 131 € monatlich unverändert. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dieses Budget in Hamburg ohne Vorkasse für Alltagsbegleitung und Betreuung einsetzen – und wie Sie sich für den Fall der Reform bestmöglich aufstellen. Ohne Vertragspflichten, ohne Papierkram.
Rufen Sie uns an unter 040 325 990 56 oder schreiben Sie uns über unser Online-Anfrageformular. In allen Hamburger Stadtteilen sind wir innerhalb weniger Tage bei Ihnen.
Yves Towae – Inhaber, Agentur für Betreuungsdienste Hamburg
Yves Towae hat mehr als 500 Hamburger Familien rund um Pflegeleistungen beraten und begleitet. Er kennt den Entlastungsbetrag aus der täglichen Praxis – und ordnet ein, was die geplante Reform für Menschen mit Pflegegrad 1 konkret bedeutet.
Quellenangaben: (1) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Bundesgesundheitsministerium, 04.06.2026 (2) § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag; § 43 Abs. 3 SGB XI – Leistungen bei vollstationärer Pflege, gesetze-im-internet.de | Letzte Aktualisierung: Oktober 2026 (FAQ erweitert)
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt einen noch nicht verabschiedeten Gesetzentwurf und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen zugelassenen Pflegeberater. Geplante Regeln können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern – bitte prüfen Sie stets den aktuellen Stand und den Bescheid Ihrer Pflegekasse.