Bei Pflegegrad 5 ist der Unterstützungsbedarf am höchsten: Betroffene sind in der Regel rund um die Uhr auf Hilfe angewiesen. Für Angehörige stellt sich dann schnell die Frage, welche Pflegegrad 5 Leistungen die Pflegekasse übernimmt und wie sich Geldleistungen, Sachleistungen und Entlastungsangebote sinnvoll kombinieren lassen.
Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Ansprüche bei Pflegegrad 5, Stand 2026, und zeigt, warum bei diesem hohen Bedarf besonders die Kombination aus Verhinderungspflege und stundenweiser Betreuung eine Rolle spielt.
Was bedeutet Pflegegrad 5?
Pflegegrad 5 ist die höchste von fünf Pflegegrad-Stufen. Er wird vergeben, wenn im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) mindestens 90 von 100 möglichen Punkten im Begutachtungsassessment erreicht werden. Grundlage ist §15 SGB XI, der die Einstufung anhand der Selbstständigkeit in mehreren Lebensbereichen regelt (siehe Quellenangaben). Betroffen sind häufig Menschen mit schwerer Demenz, nach schweren Schlaganfällen oder mit weit fortgeschrittenen neurologischen Erkrankungen.
Ob eine Höherstufung von Pflegegrad 4 auf Pflegegrad 5 infrage kommt, hängt vom individuellen Verlauf ab. Einen Vergleich der Leistungen finden Sie in unserem Artikel Pflegegrad 4: Was steht mir zu?. Wer die Serie von Anfang an lesen möchte, startet mit Pflegegrad 2: Was steht mir zu?.
Pflegegrad 5 Leistungen im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 5, Stand 2026. Die Ansprüche gelten für die häusliche Versorgung. Die vollständigen Rechtsgrundlagen zu jeder Leistung finden Sie im Anschluss an die Tabelle sowie in den Quellenangaben am Ende des Artikels.
| Leistung | Höhe | Paragraf |
|---|---|---|
| Pflegegeld (bei Versorgung durch Angehörige) | 990 € monatlich | §37 |
| Pflegesachleistung (bei ambulantem Pflegedienst) | 2.299 € monatlich | §36 |
| Entlastungsbetrag | 131 € monatlich | §45b |
| Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag) | 3.539 € jährlich | §39, §42a |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € monatlich | §40 (2) |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis zu 4.180 € je Maßnahme | §40 (4) |
Ausführlich: §37 SGB XI (Pflegegeld), §36 SGB XI (Pflegesachleistung), §45b SGB XI (Entlastungsbetrag), §39 SGB XI in Verbindung mit §42a SGB XI (Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege), §40 Abs. 2 SGB XI (Pflegehilfsmittel zum Verbrauch) sowie §40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen), jeweils gesetze-im-internet.de (siehe Quellenangaben).
Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich als Kombinationsleistung nach §38 SGB XI anteilig kombinieren, wenn zum Beispiel Angehörige einen Teil der Betreuung übernehmen und für den Rest ein Pflegedienst beauftragt wird (siehe Quellenangaben). Der Entlastungsbetrag von 131 € steht Ihnen zusätzlich zu, unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld oder Sachleistung nutzen.
Wichtig zu wissen: Nur das Pflegegeld wird als Geldleistung direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, ohne Belegpflicht gegenüber der Pflegekasse (§37 SGB XI, siehe Quellenangaben). Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege sind dagegen zweckgebundene Budgets beziehungsweise Kostenerstattungen gegenüber der Pflegekasse und müssen für konkrete Unterstützungsangebote eingesetzt werden. Wie sich die verschiedenen Budgets bei Ihnen konkret zusammensetzen, erarbeiten wir gern gemeinsam mit Ihnen, mehr dazu auf unserer Seite Kosten & Finanzierung.
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* Diese Einschätzung basiert auf Ihren Angaben und dem aktuellen Begutachtungsinstrument für Pflegegrade. Sie stellt keine rechtlich verbindliche Zusage dar — die offizielle Pflegegradfeststellung erfolgt durch den Medizinischen Dienst. Wir klären Ihren konkreten Anspruch kostenlos im Beratungsgespräch.
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Warum Verhinderungspflege bei Pflegegrad 5 besonders wichtig ist
Bei einem so hohen Betreuungsbedarf sind pflegende Angehörige oft an ihrer Belastungsgrenze. Die Verhinderungspflege nach §39 SGB XI federt genau das ab: Sie können die Betreuung zeitweise an andere übergeben, etwa im Urlaub, bei Krankheit oder einfach zur eigenen Erholung, ohne dass die Versorgung Ihres Angehörigen unterbrochen wird.
Seit Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nach §42a SGB XI zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € zusammengefasst (siehe Quellenangaben). Bei Pflegegrad 5 wird dieses Budget aufgrund des hohen Bedarfs besonders häufig ausgeschöpft, zum Beispiel für eine stundenweise Vertretung durch eine Betreuungskraft oder für einen kurzzeitigen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung.
Viele Familien mit Pflegegrad 5 suchen zudem nach einer durchgehenden Betreuung rund um die Uhr. Was eine 24-Stunden-Betreuung rechtlich und praktisch bedeutet, welche Modelle es gibt und wo die Grenzen liegen, erklären wir ausführlich im Artikel 24-Stunden-Pflege in Hamburg.
Wir sind Betreuungsdienst nach §45b SGB XI, kein Pflegedienst. Bei Pflegegrad 5 geht es häufig auch um medizinische Behandlungspflege, Medikamentengabe oder Wundversorgung. Diese Aufgaben übernehmen wir nicht, sondern verweisen Sie ehrlich an einen ambulanten Pflegedienst oder Ihren Hausarzt. Unser Beitrag ist die stundenweise Alltagsbegleitung und Entlastung, damit pflegende Angehörige durchatmen können.
So kombinieren Sie Betreuung sinnvoll mit Pflege
In der Praxis bewährt sich bei Pflegegrad 5 oft ein Zusammenspiel aus mehreren Bausteinen: ein ambulanter Pflegedienst für die medizinische Versorgung, eine Betreuungskraft für Gesellschaft, Alltagsbegleitung und stundenweise Entlastung sowie die Verhinderungspflege für längere Auszeiten der Angehörigen. Unsere Betreuungskräfte übernehmen dabei den Alltagsbegleitungs-Teil: Gespräche, Gesellschaft leisten, kleine Spaziergänge im Rahmen der Möglichkeiten oder die Begleitung bei Behörden- und Arztterminen.
Mehr zu unserem Leistungsspektrum in der Seniorenbetreuung, inklusive Demenzbegleitung, finden Sie auf der Seite Senioren- & Demenzbetreuung.
Schritt für Schritt: Leistungen bei Pflegegrad 5 beantragen oder anpassen
- Pflegegrad prüfen oder Höherstufung beantragen: Verschlechtert sich der Zustand Ihres Angehörigen, können Sie bei der Pflegekasse formlos eine Neubegutachtung beantragen.
- Leistungsmix festlegen: Klären Sie mit der Pflegekasse, wie Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag in Ihrem Fall am besten kombiniert werden.
- Anbieter für Entlastung auswählen: Für den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege brauchen Sie einen nach §45b anerkannten Anbieter.
- Bedarf besprechen: In einem kostenlosen Gespräch ermitteln wir gemeinsam, wie viele Stunden Betreuung sinnvoll sind und wie sich das mit einem eventuell vorhandenen Pflegedienst ergänzt.
- Direktabrechnung starten: Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, Sie müssen keine Rechnungen sammeln und einreichen.
Wenn Sie bei Pflegegrad 5 den Überblick über Ihre Ansprüche behalten möchten oder eine verlässliche Bezugsperson für die stundenweise Betreuung suchen, sprechen Sie uns an.
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Wie viel Pflegegeld bekomme ich bei Pflegegrad 5?
Bei Versorgung durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen beträgt das Pflegegeld bei Pflegegrad 5 Stand 2026 monatlich 990 € gemäß §37 SGB XI (siehe Quellenangaben). Der Betrag wird direkt an die versicherte Person ausgezahlt.
Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistung bei Pflegegrad 5 kombinieren?
Ja, als Kombinationsleistung nach §38 SGB XI (siehe Quellenangaben) ist eine anteilige Kombination möglich, wenn ein Teil der Versorgung durch Angehörige und ein Teil durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt. Die genaue Aufteilung besprechen Sie am besten mit Ihrer Pflegekasse.
Übernehmen Sie als Betreuungsdienst auch die Pflege bei Pflegegrad 5?
Nein. Wir sind ein Betreuungsdienst nach §45b SGB XI und keine Pflegefachkraft. Medizinische Behandlungspflege, Medikamentengabe oder Wundversorgung übernehmen wir nicht, dafür ist ein ambulanter Pflegedienst zuständig. Wir kümmern uns um Alltagsbegleitung, Gesellschaft und stundenweise Entlastung, oft als Ergänzung zum Pflegedienst.
Quellenangaben:
- §15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
- §36 SGB XI, Pflegesachleistung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
- §37 SGB XI, Pflegegeld, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
- §38 SGB XI, Kombination von Geldleistung und Sachleistung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html
- §39 SGB XI, Verhinderungspflege, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html
- §40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- §42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html
- §45b SGB XI, Entlastungsbetrag, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html