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Finanzierung 6 Min Lesezeit

Pflegereform 2027: Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag

Pflegegrad 1 hat schon heute weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung – nur den Entlastungsbetrag von 131 €. Genau der soll ab 2027 wegfallen. Was der Entwurf konkret vorsieht und wie Sie Ihr Budget jetzt noch sichern.

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Yves Towae

1. Juli 2026

Unter allen Pflegegraden trifft die geplante Pflegereform 2027 Menschen mit Pflegegrad 1 bei den Geldleistungen am härtesten. Der Grund: Pflegegrad 1 hat schon heute weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung – die einzige direkte Geldleistung ist der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Und genau der soll nach dem Entwurf ab 2027 wegfallen. Was das konkret bedeutet und wie Sie jetzt noch handeln, erklären wir hier.

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Das Wichtigste auf einen Blick (Stand: Juli 2026)
  • ⚠️ Noch kein geltendes Recht – der Wegfall steht im Referentenentwurf, ist aber nicht beschlossen
  • Entlastungsbetrag (131 € / Monat) soll für Pflegegrad 1 ab 2027 komplett entfallen
  • 🔄 Ersatz: Anspruch auf Pflegebegleitung – aber eine Sachleistung, kein Geld, und erst ab 2028
  • 🏠 Heim-Zuschuss (131 €) entfällt nur für Neufälle – Bestandsfälle haben Besitzstandsschutz
  • Bis dahin gilt: Die 131 € monatlich stehen Ihnen 2026 weiter zu – jetzt nutzen

Stand: Juli 2026 | Quelle: Referentenentwurf PNOG (BMG, 04.06.2026), § 45b SGB XI

Warum Pflegegrad 1 in den Budget-Tabellen fehlt

In den großen Vergleichstabellen zur Pflegereform (Pflegegeld → Entlastungsbudget, Pflegesachleistung → Sachleistungsbudget) taucht Pflegegrad 1 nicht auf – und das ist korrekt. Denn:

  • Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld (0 €)
  • Pflegegrad 1 erhält keine Pflegesachleistung (0 €)
  • Die einzige direkte Geldleistung ist der Entlastungsbetrag: 131 € / Monat (§ 45b SGB XI)

Genau deshalb ist der geplante Wegfall für Pflegegrad 1 so einschneidend: Es gibt kein anderes Budget, das den Verlust auffängt.

Was Pflegegrad 1 heute (2026) bekommt

Leistung Höhe 2026
Entlastungsbetrag (§ 45b) 131 € / Monat
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € / Monat
Zuschuss vollstationäre Pflege (§ 43 Abs. 3) 131 € / Monat
Pflegegeld / Pflegesachleistung 0 € (kein Anspruch)

Quelle: SGB XI | Stand: 2026 | Dazu kommen u. a. Pflegeberatung und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Was ab 2027 wegfallen soll

Der Referentenentwurf formuliert es unmissverständlich. Wörtlich heißt es dort:

„Beim Pflegegrad 1 wird künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet, dafür wird im Gegenzug ein Anspruch auf entsprechende Pflegebegleitung eingeführt."

Für Betroffene bedeutet das den vollständigen Wegfall der einzigen Geldleistung. Als Ausgleich ist lediglich ein Anspruch auf Pflegebegleitung vorgesehen – also eine Beratungs- und Betreuungsleistung, kein frei verfügbares Budget. Und diese Pflegebegleitung soll erst ab 2028 starten, während der Wegfall des Entlastungsbetrags bereits 2027 greifen soll.

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„Halbierung" oder „Wegfall"? Beides stimmt – aus verschiedenen Blickwinkeln

In den Medien liest man mal „Halbierung", mal „Wegfall". Die Auflösung: Für den einzelnen Betroffenen mit Pflegegrad 1 fällt der Entlastungsbetrag komplett weg. In der Spar-Aufstellung des Ministeriums heißt die Maßnahme dagegen „50 %-Streichung" – weil die andere Hälfte der eingesparten Mittel in die Finanzierung der neuen Pflegebegleitung umgeleitet wird. Das ist die fiskalische Sicht, nicht die des Betroffenen.

Auch der Heim-Zuschuss entfällt – aber mit Besitzstandsschutz

Neben dem Entlastungsbetrag soll für Pflegegrad 1 auch der Zuschuss von 131 € bei vollstationärer Pflege (§ 43 Abs. 3 SGB XI) wegfallen. Wichtig: Das gilt nur für Neufälle. Wer diesen Zuschuss bereits bezieht, genießt laut Entwurf Besitzstandsschutz und behält die Leistung.

Was Sie mit Pflegegrad 1 jetzt tun sollten

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Der wichtigste Hebel: Höherstufung auf Pflegegrad 2 prüfen

Genau weil Pflegegrad 1 seine einzige Geldleistung verliert, wird der Wechsel nach Pflegegrad 2 so wertvoll – dort bleiben Pflegegeld und die neuen Budgets erhalten. Vielen Betroffenen ist gar nicht bewusst, dass ihr Pflegebedarf oft schon heute für Pflegegrad 2 ausreichen würde. Unser kostenloser Anspruchs-Check ermittelt Ihren voraussichtlichen Pflegegrad und zeigt, welche Budgets Ihnen zustehen.

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  • Höherstufung auf Pflegegrad 2 prüfen: Der stärkste Schritt (siehe Kasten oben). Wenn sich der Pflegebedarf erhöht hat, sichert Pflegegrad 2 Pflegegeld und Budgets, die Pflegegrad 1 ab 2027 verliert. Nutzen Sie dafür den Anspruchs-Check – und wie der Höherstufungsantrag samt MD-Begutachtung genau läuft, zeigt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen in Hamburg. Beachten Sie aber: Ab 2027 ist eine 6-Monats-Verzögerung bei Höherstufungen geplant – je früher der Antrag, desto besser.
  • Entlastungsbetrag konsequent nutzen: Die 131 € monatlich stehen Ihnen 2026 weiter zu. Nicht genutzte Beträge des laufenden Jahres verfallen – setzen Sie das Budget also aktiv für Alltagsbegleitung, Betreuung oder anerkannte Angebote ein.
  • Anerkannten Anbieter mit Direktabrechnung sichern: So läuft das Budget ohne Vorkasse und ohne Papierkram – und Sie haben die Struktur bereits etabliert, falls sich die Regeln ändern.
  • Unabhängig beraten lassen: Die Pflegestützpunkte in Hamburg informieren kostenlos und neutral.

Mehr zum Gesamtbild der Reform – mit allen Budgets und Beträgen je Pflegegrad – lesen Sie in unserem Überblick: Pflegereform 2027: Alle geplanten Änderungen im Überblick. Wie Sie den Entlastungsbetrag praktisch beantragen, erklären wir unter Entlastungsbetrag in Hamburg beantragen.

Häufige Fragen: Pflegegrad 1 und die Pflegereform 2027

Verliert Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag wirklich?

Nach dem Referentenentwurf ja – für Pflegegrad 1 soll ab 2027 auf die Zahlung des Entlastungsbetrags verzichtet werden. Es ist aber ein Entwurf und noch nicht beschlossen.

Bekomme ich als Ersatz Geld?

Nein. Vorgesehen ist ein Anspruch auf Pflegebegleitung – eine Beratungs- und Betreuungsleistung, kein frei verfügbares Budget. Sie soll zudem erst ab 2028 starten.

Gilt der Wegfall auch, wenn ich den Entlastungsbetrag schon nutze?

Der Entwurf sieht für den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 keinen ausdrücklichen Bestandsschutz vor. Besitzstandsschutz ist nur für den vollstationären Zuschuss (§ 43 Abs. 3) für bereits laufende Fälle vorgesehen. Den genauen Stand klärt das laufende Gesetzgebungsverfahren – nutzen Sie Ihren Anspruch daher, solange er gilt.

Was ist mit Pflegehilfsmitteln?

Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (heute bis 42 € / Monat) sollen im Zuge der Reform nicht mehr separat laufen, sondern in die neue Budgetlogik integriert werden. Für Pflegegrad 1 ist die Ausgestaltung im Entwurf noch nicht abschließend geklärt.

Der nächste Schritt: Wir sichern Ihr Budget – kostenlos geprüft

Solange die Reform nicht beschlossen ist, gilt Ihr Anspruch auf 131 € monatlich unverändert. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dieses Budget in Hamburg ohne Vorkasse für Alltagsbegleitung und Betreuung einsetzen – und wie Sie sich für den Fall der Reform bestmöglich aufstellen. Ohne Vertragspflichten, ohne Papierkram.

Rufen Sie uns an unter 040 325 990 56 oder schreiben Sie uns über unser Online-Anfrageformular. In allen Hamburger Stadtteilen sind wir innerhalb weniger Tage bei Ihnen.

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Yves Towae – Inhaber, Agentur für Betreuungsdienste Hamburg

Yves Towae hat mehr als 500 Hamburger Familien rund um Pflegeleistungen beraten und begleitet. Er kennt den Entlastungsbetrag aus der täglichen Praxis – und ordnet ein, was die geplante Reform für Menschen mit Pflegegrad 1 konkret bedeutet.

Quellenangaben: (1) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Bundesgesundheitsministerium, 04.06.2026 (2) § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag; § 43 Abs. 3 SGB XI – Leistungen bei vollstationärer Pflege, gesetze-im-internet.de | Letzte Aktualisierung: Juli 2026

Hinweis: Dieser Artikel beschreibt einen noch nicht verabschiedeten Gesetzentwurf und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen zugelassenen Pflegeberater. Geplante Regeln können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern – bitte prüfen Sie stets den aktuellen Stand und den Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Nächster Schritt

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Wir kommen zu Ihnen nach Hause, schauen uns die Situation an und zeigen Ihnen, welche Unterstützung möglich ist – und was die Pflegekasse übernimmt. Unverbindlich, ohne Druck.