Die Pflegeversicherung steht finanziell unter Druck – und die Politik reagiert. Seit dem 4. Juni 2026 liegt der offizielle Referentenentwurf für das sogenannte Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) von Gesundheitsministerin Nina Warken vor. Er würde die häusliche Pflege ab 2027 grundlegend umbauen: Aus den vertrauten Einzelleistungen werden vier Budgets, die Nominalbeträge steigen – aber unterm Strich bleibt vielen Familien weniger. In diesem Ratgeber trennen wir sauber zwischen dem, was heute gilt, und dem, was nur geplant ist.
- ⚠️ Noch kein geltendes Recht: Es ist ein Entwurf – Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen erst zustimmen
- ✅ Vier neue Budgets ersetzen Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Kurzzeitpflege
- ✅ Beträge steigen nominal – aus ihnen sind aber künftig zusätzliche Leistungen zu zahlen
- ⚠️ Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen
- ⚠️ Start 1. Januar 2027 mit Kürzungen – die Verbesserungen folgen erst 2028
Stand: Juli 2026 | Quelle: Referentenentwurf PNOG (BMG, 04.06.2026) | Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich
Alle mit „geplant" oder „soll" gekennzeichneten Angaben stammen aus dem Referentenentwurf und sind noch nicht beschlossen. Bis zur Verabschiedung kann sich vieles ändern. Für Ihre aktuelle Situation gilt weiterhin das heutige Recht 2026 – die Beträge dazu finden Sie in jeder Zeile unter „gilt heute".
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Der Referentenentwurf ist der erste offizielle Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Das Bundeskabinett soll die Pläne noch vor der Sommerpause beschließen, anschließend beraten Bundestag und Bundesrat. Erst danach steht fest, was tatsächlich kommt. Der Großteil der Maßnahmen soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Hintergrund ist ein für 2027 erwartetes Defizit der Pflegeversicherung von rund 7,6 Milliarden Euro, das ohne Reform bis 2030 auf über 17 Milliarden anwachsen würde.
Das Grundprinzip: Vier Budgets ersetzen die Einzelleistungen
Der Kern der Reform ist ein Systemwechsel. Die heute getrennten Leistungen werden zu Budgets zusammengefasst:
| Gilt heute (2026) | Geplant ab 2027 | Kernänderung |
|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37) | Entlastungsbudget | Höher – muss aber auch Ersatzpflege & Pflegehilfsmittel decken |
| Pflegesachleistung (§ 36) | Sachleistungsbudget | Leicht höher – muss auch professionelle Ersatzpflege decken |
| Entlastungsbetrag 131 € (§ 45b) | Sozialraumbudget | 175 € (Pflegegrad 2–5), aber zweckgebunden; Pflegegrad 1 fällt raus |
| Kurzzeitpflege (§ 42) | Überbrückungsbudget | Nur noch für Akut- und Krisensituationen |
| Verhinderungspflege (§ 39) | entfällt als eigene Leistung | Geht anteilig in die Budgets auf – Gesamtvolumen sinkt |
Quelle: Referentenentwurf PNOG (BMG, 04.06.2026) | Stand: Juli 2026
Pflegegeld 2027 – die Tabelle: Vom Pflegegeld zum Entlastungsbudget je Pflegegrad
Das Entlastungsbudget soll das heutige Pflegegeld ablösen. Die Monatsbeträge liegen nominal höher als heute:
| Pflegegrad | Pflegegeld heute (2026) | Entlastungsbudget 2027 (geplant) | Differenz |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | – |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 386 € | +39 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 638 € | +39 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 889 € | +89 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.079 € | +89 € |
Quelle: Referentenentwurf PNOG | Stand: Juli 2026 | Beträge im Gesetzgebungsverfahren noch änderbar
Aus dem neuen Entlastungsbudget müssen künftig auch die selbst organisierte Ersatzpflege (heute: eigener Verhinderungspflege-Topf) und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (heute bis 42 € / Monat separat) bezahlt werden. Der höhere Nominalbetrag muss also mehr abdecken als das bisherige Pflegegeld.
Pflegesachleistung wird zum Sachleistungsbudget
Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, bezieht heute die Pflegesachleistung. Sie soll durch das Sachleistungsbudget ersetzt werden:
| Pflegegrad | Sachleistung heute (2026) | Sachleistungsbudget 2027 (geplant) | Differenz |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 889 € | +93 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 1.590 € | +93 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 2.089 € | +230 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 2.529 € | +230 € |
Quelle: Referentenentwurf PNOG | Stand: Juli 2026 | Pflegegrad 1: keine Sachleistung (0 €)
Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget – Pflegegrad 1 verliert
Der heutige Entlastungsbetrag von 131 € monatlich soll zum Sozialraumbudget werden. Für die Pflegegrade 2 bis 5 ist sogar eine Erhöhung geplant – für Pflegegrad 1 dagegen der komplette Wegfall:
| Pflegegrad | Heute (2026) | Geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € / Monat | entfällt (dafür Pflegebegleitung ab 2028) |
| Pflegegrad 2–5 | 131 € / Monat | 175 € / Monat (unter 25 J.: 300 €), zweckgebunden |
Quelle: Referentenentwurf PNOG, § 45b | Sozialraumbudget verfällt bei Nichtnutzung
Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist das der Wegfall ihrer einzigen direkten Geldleistung. Was das konkret bedeutet und wie Sie Ihr Budget jetzt noch sichern, lesen Sie im ausführlichen Spezial-Ratgeber: Pflegereform 2027 – Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag.
Verhinderungspflege: Was aus der wichtigsten Auszeit wird
Für pflegende Angehörige ist die Verhinderungspflege oft das einzige Mittel, um selbst durchzuatmen. Nach dem Entwurf soll sie ab 2027 nicht mehr als eigenständige Leistung abgerechnet werden, sondern anteilig aus dem Entlastungs- bzw. Sachleistungsbudget bezahlt werden. Das Gesamtvolumen soll dabei sinken. Konkret heißt das: Wer die Urlaubsvertretung heute aus dem separaten Jahresbetrag (bis 3.539 €) finanziert, müsste sie künftig aus dem laufenden Monatsbudget nehmen. Warum gerade die geplante Auszeit ihren eigenen Topf verliert und was das neue Überbrückungsbudget leistet, lesen Sie im Detail im Spezial-Ratgeber Verhinderungspflege 2027: Wird sie abgeschafft?.
Die Verhinderungspflege ist heute nicht abgeschafft. Ihnen stehen weiterhin bis zu 3.539 € Jahresbetrag (gemeinsam mit der Kurzzeitpflege) und bis zu 8 Wochen pro Jahr zu. Unser Rat: Nutzen Sie die bestehenden Ansprüche 2026 vollständig aus, solange sie in dieser Form gelten.
Was sich sonst noch ändert – für alle Pflegegrade
- Höherstufung erst 6 Monate später: Wer sich verschlechtert, soll erst mit einem halben Jahr Verzögerung in den höheren Pflegegrad rutschen – in der Übergangszeit gibt es weniger Leistung.
- Neu eingestufte Pflegegrade 2 & 3 – halbes Budget für 3 Monate: In den ersten drei Monaten soll nur die Hälfte des Entlastungsbudgets fließen (Pflegegrad 2: 193 € statt 386 €, Pflegegrad 3: 319 € statt 638 €) – ausgerechnet in der teuren Anfangsphase.
- Höhere Hürden bei der Neu-Begutachtung: Neuanträge könnten künftig häufiger abgelehnt oder niedriger eingestuft werden.
- Rente für pflegende Angehörige: Die Pflegeversicherung soll nur noch 70 statt 100 Prozent der Rentenbeiträge übernehmen.
- Flexirente entfällt: Pflegende Rentner sammeln durch die Pflege keine zusätzlichen Rentenpunkte mehr.
- Inflationsanpassung ab 2028: Erstmals sollen die Leistungen automatisch – allerdings gedeckelt – an die Inflation angepasst werden.
Zeitplan: 2027 die Kürzungen, 2028 die Verbesserungen
Die Reform rollt in zwei Wellen – und die Reihenfolge ist entscheidend:
| Ab 1. Januar 2027 (v. a. Kürzungen) | Ab 1. Januar 2028 (Verbesserungen) |
|---|---|
| Entlastungsbudget ersetzt Pflegegeld | Neue professionelle Pflegebegleitung |
| Sachleistungsbudget ersetzt Pflegesachleistung | Ambulante Notdienste für Pflege & Betreuung |
| Sozialraumbudget ersetzt Entlastungsbetrag | Neue Akut-Kurzzeitpflege |
| Überbrückungsbudget ersetzt Kurzzeitpflege | Erstmalige Inflationsanpassung aller Leistungen |
| Pflegegrad 1 verliert Entlastungsbetrag; Rente sinkt auf 70 % | Digitales „Pflege-Cockpit" |
Der Knackpunkt: Im Jahr 2027 kommen fast ausschließlich Kürzungen, während die Gegenleistungen – allen voran die neue Pflegebegleitung – erst 2028 starten. Wer 2027 neu in die Pflege einsteigt, bekommt also weniger Geld und noch keine zusätzliche Unterstützung.
Was Sie jetzt tun sollten
- Noch keinen Pflegegrad? Antrag nicht aufschieben. Die geplanten höheren Einstufungshürden sollen nur für Neuzugänge gelten – wer vor Inkrafttreten eingestuft wird, könnte besser dastehen. Wie der Antrag Schritt für Schritt läuft und wer dabei hilft: Pflegegrad beantragen in Hamburg.
- Pflegegrad 1? Den Entlastungsbetrag jetzt konsequent nutzen und lokale, anerkannte Angebote sichern. Und – vielen ist das gar nicht bewusst – gerade jetzt lohnt sich die Prüfung einer Höherstufung auf Pflegegrad 2: Denn ab 2027 verliert Pflegegrad 1 seine einzige Geldleistung, während Pflegegrad 2 weiterhin Pflegegeld und die neuen Budgets erhält. Ob sich ein Antrag lohnt, zeigt Ihnen unser kostenloser Anspruchs-Check in wenigen Minuten (Details im Spezial-Ratgeber Pflegegrad 1).
- Bestehender Pflegegrad 2–5? Ansprüche 2026 voll ausschöpfen: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Entlastungsbetrag.
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Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Seit dem 4. Juni 2026 liegt der Referentenentwurf vor, aber noch kein Gesetz. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Bis dahin können sich Beträge und Regeln ändern.
Was ändert sich ab 2027 in der Pflege?
Vier neue Budgets ersetzen die bisherigen Einzelleistungen: das Entlastungsbudget (statt Pflegegeld), das Sachleistungsbudget (statt Pflegesachleistung), das Sozialraumbudget (statt Entlastungsbetrag) und das Überbrückungsbudget (statt Kurzzeitpflege). Die Verhinderungspflege entfällt als eigenständige Leistung.
Wie hoch ist das Entlastungsbudget ab 2027?
Geplant sind monatlich 386 € (Pflegegrad 2), 638 € (Pflegegrad 3), 889 € (Pflegegrad 4) und 1.079 € (Pflegegrad 5) – nominal mehr als das heutige Pflegegeld, aber mit zusätzlichen Verwendungszwecken.
Wird das Pflegegeld 2027 erhöht oder gekürzt?
Beides steckt im Entwurf: Die Nominalbeträge steigen (siehe Tabelle oben), weil das Pflegegeld im Entlastungsbudget aufgeht – daraus sind aber auch Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel zu zahlen, real bleibt vielen weniger. Neu eingestufte Pflegegrade 2 und 3 erhalten die ersten drei Monate nur die Hälfte; eine Inflationsanpassung kommt erst ab 2028.
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget?
Zwei verschiedene Leistungen mit ähnlichem Namen: Der Entlastungsbetrag ist die heutige 131-€-Pauschale für Alltagsunterstützung (§ 45b) – sie soll zum Sozialraumbudget (175 €) werden. Das Entlastungsbudget ist der geplante Nachfolger des Pflegegeldes (386–1.079 €).
Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?
Als eigenständige Leistung soll sie entfallen und in die neuen Budgets aufgehen. Heute (2026) gilt sie unverändert mit bis zu 3.539 € Jahresbetrag.
Gilt Bestandsschutz für meinen Pflegegrad?
Ja – ein zuerkannter Pflegegrad bleibt bestehen. Die höheren Einstufungshürden sollen nur für Neuzugänge gelten. Die neuen Budget-Regeln gelten aber für alle.
Was ändert sich für pflegende Angehörige?
Die Rentenbeiträge für Pflegepersonen sollen nur noch zu 70 statt 100 Prozent übernommen werden, die Flexirente für pflegende Rentner entfällt. Die als Ausgleich geplante Pflegebegleitung startet erst 2028 – ein Jahr nach den Kürzungen.
Was wird aus der Nachbarschaftshilfe?
Sie soll gestärkt werden: Das neue Sozialraumbudget (175 €/Monat, unter 25 Jahren 300 €) ist ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag gedacht. Nachbarschaftshelfende sollen künftig direkt von den Pflegekassen anerkannt werden – bundeseinheitlicher als heute. Das Budget verfällt bei Nichtnutzung.
Was passiert mit Tagespflege und Pflegehilfsmitteln?
Die Tagespflege bleibt bestehen, soll aber nicht mehr zusätzlich mit Mitteln aus Verhinderungspflege oder Entlastungsbetrag aufgestockt werden können – für viele wären damit weniger Tage finanzierbar. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (heute bis 42 €/Monat separat) sind künftig aus dem Entlastungsbudget zu zahlen.
Was bedeutet die Reform für Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag (131 €) verlieren. Als Ersatz ist eine Pflegebegleitung vorgesehen – allerdings erst ab 2028. Details im Spezial-Ratgeber Pflegegrad 1.
Der nächste Schritt: Wir prüfen Ihre Leistungen kostenlos
Bis die Reform greift, gilt das heutige Recht – und viele Hamburger Familien schöpfen ihre aktuellen Ansprüche nicht aus. Wir kommen zu Ihnen nach Hause, rechnen Ihren konkreten Fall durch und zeigen, welche Budgets Sie 2026 noch sichern sollten, bevor sich die Regeln ändern. Ohne Vertragspflichten, ohne Papierkram.
Rufen Sie uns an unter 040 325 990 56 oder schreiben Sie uns über unser Online-Anfrageformular. In allen Hamburger Stadtteilen sind wir innerhalb weniger Tage bei Ihnen.
Yves Towae – Inhaber, Agentur für Betreuungsdienste Hamburg
Yves Towae hat mehr als 500 Hamburger Familien rund um Pflegeleistungen beraten und begleitet. Er verfolgt die Pflegereform 2027 seit dem ersten Entwurf und ordnet für Familien ein, was davon heute schon zählt – und was erst geplant ist.
Quellenangaben: (1) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Bundesgesundheitsministerium, 04.06.2026 (2) §§ 36, 37, 39, 42, 42a, 45b SGB XI – gesetze-im-internet.de (3) Deutsches Ärzteblatt, „Pflegeversicherung soll durch Sparpläne und Zusatzbelastungen saniert werden", 04.06.2026 | Letzte Aktualisierung: Juli 2026
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt einen Gesetzentwurf, der noch nicht verabschiedet ist, und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen zugelassenen Pflegeberater. Geplante Beträge und Regeln können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern – bitte prüfen Sie stets den aktuellen Stand und den Bescheid Ihrer Pflegekasse.