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Finanzierung 15 Min Lesezeit

Verhinderungspflege 2027: Abgeschafft? Was vom 3.539-€-Topf bleibt

3.539 € und bis zu 8 Wochen Vertretung pro Jahr – dieser eigene Topf steht ab 2027 zur Streichung. Der PNOG-Entwurf verteilt die Verhinderungspflege auf neue Monats- und Notfall-Budgets. Was heute gilt, was geplant ist und welche Ansprüche Sie 2026 noch voll ausschöpfen sollten.

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Yves Towae

1. Juli 2026 · Aktualisiert: 6. Juli 2026

3.539 € pro Jahr, bis zu acht Wochen Vertretung, frei einteilbar für Urlaub oder Notfall – das ist die Verhinderungspflege, wie Sie sie 2026 kennen. Genau dieser eigene Topf steht im Referentenentwurf zur Pflegereform 2027 (PNOG) zur Streichung: Ab dem 1. Januar 2027 soll die Verhinderungspflege nicht mehr als eigenständige Leistung existieren, sondern auf neue Monats- und Notfall-Budgets aufgeteilt werden. Zwei Dinge vorweg: Für 2026 ändert sich nichts – Ihr Anspruch gilt in voller Höhe. Und beschlossen ist die Reform ebenfalls noch nicht. Wer den geplanten Umbau aber einmal durchrechnet, erkennt schnell, warum vor allem die geplante Auszeit – der Urlaub, die Erholungswoche – künftig anders finanziert werden müsste. Dieser Ratgeber zeigt Zeile für Zeile, was heute gilt, was der Entwurf wirklich vorsieht und welche Ansprüche Sie dieses Jahr noch voll ausschöpfen sollten.

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Das Wichtigste auf einen Blick (aktualisiert: 6. Juli 2026)
  • 2026 unverändert: 3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag, bis zu 8 Wochen, keine Vorpflegezeit
  • ⚠️ Geplant ab 2027: Verhinderungspflege (§ 39) und der gemeinsame Jahresbetrag (§ 42a) sollen gestrichen werden
  • 🔄 Ersatz: Leistungen laufen künftig über Sachleistungs-, Entlastungs- und Überbrückungsbudget
  • 🆕 Überbrückungsbudget: nur für Akut-/Notfälle – 1.855 € (PG 2–3) bzw. 2.285 € (PG 4–5) pro Jahr
  • Der Haken: Für die geplante Auszeit (Urlaub) gibt es keinen eigenen Topf mehr

Quelle: Referentenentwurf PNOG (BMG, 04.06.2026), §§ 39, 42a SGB XI | noch nicht beschlossen

Update 6. Juli 2026: Klarstellung zur Angehörigen-Vergütung (seit 01.07.2025 zwei Monatsbeträge statt 1,5-fach, § 39 Abs. 3 SGB XI); zuvor FAQ und Verbändekritik erweitert.

ℹ️
Wichtig: Entwurf, kein geltendes Recht

Die geplanten Änderungen stammen aus dem Referentenentwurf vom 4. Juni 2026. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen erst zustimmen. Bis dahin gilt für Ihre Verhinderungspflege vollständig das heutige Recht 2026 – nutzen Sie es.

Abgeschafft oder umgebaut? Was der Entwurf tatsächlich vorsieht

Die kurze Antwort: Als eigener Leistungsanspruch mit eigenem Jahresbetrag soll die Verhinderungspflege zum 1. Januar 2027 gestrichen werden – die Funktion „Ersatzpflege" bleibt bestehen, wandert aber in drei neue Budgets. Beschlossen ist davon noch nichts.

Je nachdem, welchen Teil man betont, stimmen also beide Schlagzeilen:

  • Der eigene Anspruch fällt weg. Der Entwurf hebt sowohl den Verhinderungspflege-Paragrafen in seiner heutigen Form (§ 39 alt) als auch den gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a) auf. Einen separaten Topf, den Familien gezielt für Vertretung reservieren können, gäbe es ab 2027 nicht mehr.
  • Die Vertretung selbst bleibt finanzierbar. Wer eine Ersatzpflege braucht, bezahlt sie künftig aus dem Sachleistungs- oder Entlastungsbudget des laufenden Monats – und in Akutsituationen aus dem neuen Überbrückungsbudget.

Für Ihre Planung zählt deshalb weniger die Schlagzeile als diese Frage: Bleibt unterm Strich genug Geld übrig – und dürfen Sie es weiterhin frei für eine geplante Auszeit einsetzen? Genau das rechnen wir weiter unten durch.

So funktioniert die Verhinderungspflege heute (2026)

Um die Reform einordnen zu können, muss man den Status quo kennen. Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege) greift, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt – wegen Urlaub, Krankheit, eines Termins oder schlicht zur Erholung. Die wichtigsten Eckdaten 2026:

Merkmal Regelung 2026
Jahresbetrag 3.539 € gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI)
Voraussetzung mind. Pflegegrad 2, überwiegend häusliche Pflege, eingetragene Pflegeperson
Vorpflegezeit entfällt seit Juli 2025 – sofort nutzbar
Maximaldauer (tageweise) 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr
Stundenweise unter 8 Std./Tag – zählt nicht auf die 56 Tage, Pflegegeld bleibt voll
Nahe Angehörige max. das Zweifache des Pflegegeldes + Fahrtkosten/Verdienstausfall
Pflegegrad 1 kein Anspruch (nutzt stattdessen den Entlastungsbetrag)

Quelle: §§ 39, 42a SGB XI | Stand: 2026 | Ausführlich: unser Ratgeber „Verhinderungspflege richtig nutzen"

Wie Sie die heutige Verhinderungspflege optimal ausschöpfen – inklusive der Tricks zu stundenweiser Nutzung und Fahrtkosten – lesen Sie im Detail in unserem Ratgeber Verhinderungspflege 2026 richtig nutzen.

Verhinderungspflege-Rechner: Was zahlt die Pflegekasse 2026?

Bevor es um die Reform geht, die Frage, die die meisten Familien wirklich beschäftigt: Wie viel bekomme ich konkret erstattet – und was bleibt vom Budget übrig? Stellen Sie Pflegegrad, Vertretungsart und Dauer ein; der Rechner nutzt die amtlichen Werte 2026 und berücksichtigt automatisch den Angehörigen-Deckel, die 56-Tage-Grenze und die Wirkung auf Ihr Pflegegeld.

Kostenloser Budget-Check · amtliche Werte 2026

Verhinderungspflege-Rechner: Was zahlt die Pflegekasse?

Pflegegrad der gepflegten Person
Wer übernimmt die Vertretung?
Art der Vertretung

Erstattung durch die Pflegekasse (Schätzung)

800 €

von 800 € geschätzten Gesamtkosten · 10 Einsatztage

Restbudget danach: 2.739 € von 3.539 € (gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege)

  • Pflegegeld läuft voll weiter (599 €/Monat) – stundenweise Einsätze zählen nicht auf die 56-Tage-Grenze.

Hinweis: Ungefähre Richtwerte ohne Gewähr – verbindlich entscheidet allein Ihre Pflegekasse. Grundlage: amtliche Leistungsbeträge 2026 (§§ 39, 42a, 37 SGB XI). Und ab 2027? Der PNOG-Entwurf (nicht beschlossen) würde den eigenen Jahresbetrag streichen – bis dahin gelten die hier berechneten Werte.

Wie viel Geld gibt es genau? Die Beträge je Pflegegrad

Der volle Jahresbetrag von 3.539 € steht zur Verfügung, wenn ein Pflegedienst, Nachbarn oder Bekannte die Vertretung übernehmen. Springen nahe Angehörige ein (verwandt oder verschwägert bis zum 2. Grad oder im selben Haushalt lebend), ist die Vergütung auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt (seit 01.07.2025 – bis dahin galt das 1,5-Fache) – nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten (0,20 €/km) oder Verdienstausfall kommen zusätzlich obendrauf, bis maximal zum Restbudget:

Pflegegrad Pflegegeld / Monat Max. Vergütung nahe Angehörige (2×) Halbiertes Pflegegeld (tageweise VP)
Pflegegrad 2 347 € 694 € + Aufwendungen 173,50 €
Pflegegrad 3 599 € 1.198 € + Aufwendungen 299,50 €
Pflegegrad 4 800 € 1.600 € + Aufwendungen 400 €
Pflegegrad 5 990 € 1.980 € + Aufwendungen 495 €

Quelle: §§ 37, 39 SGB XI | Stand: 2026 | Profis & Bekannte: voller Jahresbetrag 3.539 € ohne Vergütungsdeckel

Der wichtigste Spar-Hebel steckt dabei in der dritten Spalte: Bleiben die Einsätze unter 8 Stunden pro Tag, wird das Pflegegeld gar nicht erst gekürzt – und die 56-Tage-Grenze bleibt unberührt. Erst ab 8 Stunden („tageweise") greift die Halbierung, wobei der erste und der letzte Tag eines zusammenhängenden Zeitraums voll gezahlt werden.

Wer darf die Ersatzpflege übernehmen?

Grundsätzlich jede Person, der Sie die Pflege zutrauen – entscheidend ist nur, in welche Vergütungskategorie sie fällt:

  • Zugelassene Pflegedienste & anerkannte Betreuungsagenturen (wie unsere Seniorenbetreuung in Hamburg): voller Jahresbetrag bis 3.539 €, Direktabrechnung mit der Pflegekasse möglich – ohne Vorkasse für die Familie. Muss es schnell gehen, weil die Pflegeperson ausgefallen ist: kurzfristige Betreuung oft binnen 24–48 Stunden.
  • Nachbarn, Freunde, entfernte Verwandte (ab dem 3. Verwandtschaftsgrad): ebenfalls voller Jahresbetrag, solange sie nicht erwerbsmäßig pflegen; eine formlose Quittung genügt der Kasse in der Regel.
  • Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer über anerkannte Organisationen: voll erstattungsfähig.
  • Nahe Angehörige (bis 2. Grad oder gleicher Haushalt): Vergütung gedeckelt auf das Zweifache des Pflegegeldes, Aufwendungen zusätzlich (siehe Tabelle oben).

Verhinderungspflege beantragen: die 5 Schritte

Die gute Nachricht vorweg: Ein Genehmigungsverfahren vor der Vertretung verlangen die meisten Kassen nicht – abgerechnet wird hinterher. So gehen Sie vor:

  1. Vertretung festlegen: Wer übernimmt – Dienst, Bekannte oder Angehörige? Bei geplanten längeren Auszeiten den Anbieter 2–3 Wochen vorher anfragen.
  2. Einsätze dokumentieren: Datum, Uhrzeit von/bis und Tätigkeit notieren – bei stundenweisen Einsätzen ist der Stundenzettel der wichtigste Beleg.
  3. Belege sammeln: Rechnung des Dienstes bzw. Quittung der Privatperson, dazu Fahrtnachweise (0,20 €/km) oder eine Arbeitgeberbescheinigung bei Verdienstausfall.
  4. Bei der Pflegekasse einreichen: Kassenformular oder formloser Antrag mit Zeitraum, Grund der Verhinderung, Ersatzperson und Kosten. Frist beachten: nur noch für das laufende und das Vorjahr möglich.
  5. Mit der Kurzzeitpflege abstimmen: Beide zahlen aus demselben 3.539-€-Topf – wer im Herbst noch eine stationäre Übergangslösung braucht, sollte das Budget vorab aufteilen.

Einen ausformulierten Muster-Quittungstext für private Ersatzpflegepersonen und alle Detail-Kniffe finden Sie in unserem Praxis-Ratgeber Verhinderungspflege richtig nutzen. Und wenn Sie die Abrechnung gar nicht selbst anfassen wollen: Wir übernehmen die Direktabrechnung mit allen Hamburger Pflegekassen.

Was der Gesetzentwurf ab 2027 plant

Der Referentenentwurf ist an dieser Stelle eindeutig. Zwei Paragrafen werden gestrichen und einer neu belegt:

  • § 42a (gemeinsamer Jahresbetrag, 3.539 €) wird gestrichen. Wörtlich: „Die Regelungen zum Gemeinsamen Jahresbetrag sind nicht mehr erforderlich und werden gestrichen."
  • Die Verhinderungspflege (§ 39 alt) entfällt als eigene Leistung. Wörtlich: „Eine gesonderte Abrechnung der Leistungen der Verhinderungspflege ist nicht mehr notwendig." Die Leistungen „können künftig über das Sachleistungsbudget nach § 36, das Entlastungsbudget nach § 37 oder das Sozialraumbudget nach § 45b bezogen werden".
  • § 39 wird zum neuen Überbrückungsbudget – für Not- und Akutsituationen.

Das Ministerium überträgt die bisherigen Ausgaben laut Entwurf „ausgabenneutral" auf Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget und Überbrückungsbudget. Auf dem Papier geht also kein Geld verloren – die Frage ist, wie es sich für die einzelne Familie verteilt.

Das neue Überbrückungsbudget im Detail

Das Überbrückungsbudget (§ 39 SGB XI neu) ist ausdrücklich für pflegerische Akutsituationen sowie sonstige Überbrückungssituationen gedacht – zum Beispiel den unfall- oder krankheitsbedingten Ausfall der Hauptpflegeperson oder eine gesundheitliche Krise. Die Höhe ist gestaffelt:

Pflegegrad Überbrückungsbudget 2027 (geplant)
Pflegegrad 2 & 3 bis zu 1.855 € / Jahr
Pflegegrad 4 & 5 bis zu 2.285 € / Jahr

Quelle: Referentenentwurf PNOG, § 39 SGB XI neu | zweckgebunden für Akut- und Überbrückungssituationen

Ergänzt wird das Ganze durch zwei neue Instrumente, die allerdings erst ab 2028 greifen sollen: Pflegesachleistungen in Akutsituationen (§ 39a) und eine Akut-Kurzzeitpflege mit Notdiensten in der ambulanten Pflege.

Der Kern-Unterschied: Die geplante Auszeit verliert ihren eigenen Topf

Hier liegt der wichtigste – und in den Schlagzeilen meist untergehende – Punkt. Heute ist der Jahresbetrag von 3.539 € flexibel: Sie können ihn für den geplanten Urlaub genauso einsetzen wie für einen Notfall. Der Entwurf trennt das künftig auf:

Situation Heute (2026) Geplant ab 2027
Geplante Auszeit (Urlaub, Erholung) aus dem Jahresbetrag (bis 3.539 €) aus dem laufenden Monatsbudget (Entlastungs-/Sachleistungsbudget)
Akut / Notfall (Ausfall der Pflegeperson) aus dem Jahresbetrag (bis 3.539 €) Überbrückungsbudget (1.855 / 2.285 €)

Das bedeutet in der Praxis: Wer künftig geplant eine Vertretung braucht – etwa zwei Wochen Urlaub –, muss diese Kosten aus dem laufenden Monatsbudget nehmen. Dieses Geld fehlt dann für die reguläre Versorgung im selben Monat. Der bisher separate, allein für die Entlastung reservierte Topf entfällt.

🧮
Rechenbeispiel: Zwei Wochen Urlaub bei Pflegegrad 3

Heute: Die zwei Wochen Ersatzpflege werden aus dem Jahresbetrag von 3.539 € bezahlt – das monatliche Pflegegeld (599 €) läuft parallel weiter.
Ab 2027 (geplant): Die geplante Auszeit ist kein Akutfall, das Überbrückungsbudget greift also nicht. Die Vertretung müsste aus dem Entlastungsbudget (638 € / Monat) bezahlt werden – das für diesen Monat vorgesehene Geld für die reguläre Pflege wäre damit weitgehend aufgebraucht. Unterm Strich bleibt für viele Familien deutlich weniger echte Entlastung.

Die Sicht des Ministeriums – der Fairness halber

Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Änderung nicht mit Sparzwang allein, sondern mit drei Argumenten, die man kennen sollte:

  • Bürokratieabbau: „Eine aufwändige Beantragung zusätzlicher Mittel im Verhinderungsfall ist nicht mehr notwendig." Familien sollen „auf einen Blick" wissen, welches Budget ihnen im Monat zur Verfügung steht.
  • Weniger Missbrauch: Der Entwurf verweist auf „Missbrauchspotenzial, das in der Vergangenheit bei der Verhinderungspflege … festgestellt wurde".
  • Ausgabenneutralität: Die Mittel des Jahresbetrags werden nach eigenen Angaben nicht gestrichen, sondern auf die neuen Budgets übertragen.

Was Sozialverbände konkret kritisieren

Die Gegenposition kommt nicht von irgendwem, sondern von den großen Sozial- und Pflegeverbänden – und sie argumentiert mit Zahlen:

  • Sozialverband VdK: Der Verband warnt, dass durch die geplante strengere Begutachtung künftig jährlich rund 120.000 Menschen keinen Pflegegrad mehr erhielten und etwa 155.000 niedriger eingestuft würden. Die Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen auf rund 70 Prozent treffe zudem genau die Menschen, die das Pflegesystem täglich tragen.
  • Der Paritätische Gesamtverband: hält den Entwurf in seiner Grundausrichtung für verfehlt – die Sanierung dürfe nicht einseitig zulasten der Pflegebedürftigen und ihrer Familien gehen.
  • wir pflegen e. V.: Der Verband pflegender Angehöriger kritisiert vor allem, dass etablierte, eigenständige Leistungen – allen voran die Verhinderungspflege und der Entlastungsbetrag – als solche aus dem Gesetz verschwinden und in Budgets aufgehen, deren praktischer Wert noch niemand belastbar beziffern kann.
  • GKV-Spitzenverband: Auch die Kassenseite nennt das Paket unausgewogen – auf Pflegebedürftige und Beitragszahlende kämen zu viele Lasten zu, während Bund und Länder sich der Finanzierungsverantwortung entzögen.

Ob diese Einwände den Entwurf noch verändern, entscheidet das Gesetzgebungsverfahren im Herbst. Eine ausgewogene Einordnung aller Reformpunkte finden Sie in unserem Gesamtüberblick zur Pflegereform 2027.

Zeitplan: Was wann kommen soll

Zeitpunkt Was passiert (geplant)
Ganzes Jahr 2026 Verhinderungspflege unverändert: 3.539 € Jahresbetrag, 8 Wochen
1. Januar 2027 § 42a und Verhinderungspflege (§ 39 alt) entfallen; Überbrückungsbudget startet
1. Januar 2028 Akut-Kurzzeitpflege, ambulante Notdienste, Pflegesachleistung in Akutsituationen (§ 39a)
⚠️
Die Lücke 2027

Die Kürzungen greifen bereits 2027, die ergänzenden Notdienste und die Akut-Kurzzeitpflege aber erst 2028. Ein Jahr lang gibt es also die neue, engere Struktur – ohne die versprochenen zusätzlichen Angebote.

Ihr Fahrplan bis Jahresende: diese Ansprüche 2026 sichern

  • Verhinderungspflege 2026 voll ausschöpfen: Solange die heutigen Regeln gelten, steht Ihnen der volle Jahresbetrag von 3.539 € zu. Planen Sie Auszeit oder regelmäßige Entlastung? Nutzen Sie den Anspruch jetzt – nicht genutztes Budget verfällt zum Jahresende ohnehin.
  • Ansprüche prüfen lassen: Viele Familien wissen nicht, wie viel Budget ihnen tatsächlich zusteht und wie es sich mit Entlastungsbetrag und Pflegesachleistung kombinieren lässt. Unser kostenloser Anspruchs-Check schafft in wenigen Minuten Klarheit.
  • Höherstufung im Blick behalten: Da mehrere Budgets künftig am Pflegegrad hängen, kann sich die Prüfung eines höheren Pflegegrads lohnen – auch hier hilft der Anspruchs-Check.
  • Struktur mit Direktabrechnung aufbauen: Ein anerkannter Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – ohne Vorkasse. So sind Sie unabhängig davon, wie sich die Regeln entwickeln.
Wie viel Entlastungsbudget steht Ihnen 2026 wirklich zu?

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Hamburger Fallbeispiel: Warum sich Handeln jetzt lohnt

Eine Familie aus Wandsbek pflegt den Vater (Pflegegrad 3) zu Hause. Die Tochter, Hauptpflegeperson, möchte im Herbst zwei Wochen verreisen und plant zusätzlich einen festen Entlastungsnachmittag pro Woche. Nach heutigem Recht deckt der Jahresbetrag von 3.539 € beides bequem ab – die zweiwöchige Vertretung ebenso wie die wöchentliche stundenweise Entlastung –, während das Pflegegeld ungekürzt weiterläuft. Wir richten die Betreuung so ein, dass die stundenweisen Einsätze unter der 8-Stunden-Grenze bleiben und das Pflegegeld geschützt ist. Unsere Empfehlung an die Familie: Diese Struktur noch 2026 etablieren und den Jahresbetrag ausschöpfen – so ist die Entlastung gesichert, unabhängig davon, wie die Reform 2027 ausfällt.

Häufige Fragen zur Verhinderungspflege 2027

Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?

Als eigenständige Leistung ja – laut Entwurf werden § 39 (Verhinderungspflege) und § 42a (gemeinsamer Jahresbetrag) gestrichen. Die Leistungsinhalte gehen in Sachleistungs-, Entlastungs- und Überbrückungsbudget auf. Für 2026 ändert sich nichts, und beschlossen ist der Entwurf nicht.

Wird die Verhinderungspflege 2027 erhöht?

Nein. Eine Erhöhung ist im Entwurf nicht vorgesehen – im Gegenteil: Der eigene Jahresbetrag soll gestrichen und auf neue Budgets verteilt werden. Eine automatische Inflationsanpassung aller Pflegeleistungen ist erst ab 2028 geplant. Für 2026 bleibt es bei 3.539 €.

Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2027?

Einen eigenen Betrag soll es 2027 nicht mehr geben. Die Ersatzpflege müsste aus den Monatsbudgets bezahlt werden (Entlastungsbudget 386–1.079 € je Pflegegrad oder Sachleistungsbudget); für Not- und Akutfälle kommt das Überbrückungsbudget (1.855 € bei PG 2/3, 2.285 € bei PG 4/5 – jährlich). 2026 gilt weiterhin der eigene Jahresbetrag von 3.539 €.

Wann wird über die Pflegereform entschieden – und ab wann würde die Verhinderungspflege wegfallen?

Der Entwurf liegt seit dem 4. Juni 2026 vor; der Kabinettsbeschluss war für Juli 2026 angepeilt, danach beraten Bundestag und Bundesrat im Herbst 2026. Greifen soll die Streichung zum 1. Januar 2027. Eine offizielle Verschiebung gibt es bislang nicht – bis zu einem Beschluss gilt das heutige Recht unverändert.

Wird die Verhinderungspflege schon 2026 gekürzt oder abgeschafft?

Nein. 2026 bleibt alles beim Alten: 3.539 €, bis zu 8 Wochen, keine Vorpflegezeit. Die einzige Neuerung ist die verkürzte Abrechnungsfrist (nur noch laufendes + vorangegangenes Kalenderjahr).

Wie viel Verhinderungspflege gibt es 2026 noch?

Den vollen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI) sowie bis zu 56 Tage tageweise Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2 – ohne Vorpflegezeit.

Läuft das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weiter?

Ja. Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Std./Tag) bleibt das volle Pflegegeld erhalten, und die Tage zählen nicht auf die 56-Tage-Grenze. Bei tageweiser Nutzung (ab 8 Std.) wird es zur Hälfte weitergezahlt – erster und letzter Tag eines zusammenhängenden Zeitraums bleiben voll.

Bekommen nahe Angehörige das 1,5-Fache oder das Zweifache des Pflegegeldes?

Seit dem 1. Juli 2025 das Zweifache: § 39 Abs. 3 SGB XI begrenzt die Vergütung nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige auf den Pflegegeldbetrag „für bis zu zwei Monate" je Kalenderjahr – bei Pflegegrad 3 also 1.198 €. Die ältere 1,5-fach-Grenze galt nur bis zum 30.06.2025. Nachgewiesene Aufwendungen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) kommen zusätzlich obendrauf, gedeckelt auf den Jahresbetrag von 3.539 €.

Was ist das Überbrückungsbudget?

Das neue Budget für Not- und Akutsituationen (§ 39 neu) – etwa den krankheitsbedingten Ausfall der Pflegeperson: bis zu 1.855 € jährlich bei Pflegegrad 2/3, bis zu 2.285 € bei Pflegegrad 4/5, zweckgebunden. Für planbare Auszeiten wie Urlaub ist es nicht vorgesehen.

Bekomme ich ab 2027 noch Geld für die Urlaubsvertretung?

Einen eigenen Topf dafür gäbe es nicht mehr. Die geplante Vertretung müsste aus dem laufenden Entlastungs- oder Sachleistungsbudget des Monats bezahlt werden – dieses Geld fehlt dann für die reguläre Versorgung.

Was passiert mit dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €?

Er soll ab 2027 ersatzlos gestrichen werden. Die Mittel fließen laut Entwurf „ausgabenneutral" in Sachleistungs-, Entlastungs- und Überbrückungsbudget – der flexibel für Auszeiten reservierbare Topf entfällt damit.

Bis wann kann ich Verhinderungspflege rückwirkend beantragen?

Seit dem 1. Januar 2026 nur noch für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr – Kosten aus 2026 müssen bis zum 31. Dezember 2027 abgerechnet sein. Die frühere Vier-Jahres-Frist gilt nicht mehr: regelmäßig abrechnen statt Belege sammeln.

Was unterscheidet Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Verhinderungspflege ersetzt die Pflegeperson in der Regel zu Hause – stunden- oder tageweise. Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Unterbringung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Seit Juli 2025 teilen sich beide den Jahresbetrag von 3.539 €; ab 2027 soll die Kurzzeitpflege über das Überbrückungsbudget laufen, ab 2028 ergänzt um die Akut-Kurzzeitpflege.

Gilt Bestandsschutz – und was ist mit Pflegegrad 1?

Einen speziellen Bestandsschutz für die bisherige Verhinderungspflege nennt der Entwurf nicht – die Budgetlogik soll für alle gelten. Ein zuerkannter Pflegegrad bleibt dagegen erhalten. Pflegegrad 1 hat schon heute keinen Anspruch auf Verhinderungspflege; für diese Gruppe wiegt der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags schwerer – Details im Spezial-Ratgeber Pflegegrad 1.

Sollte ich meine Verhinderungspflege 2026 noch nutzen?

Ja. Solange die heutigen Regeln gelten, steht Ihnen der volle Jahresbetrag zu – und nicht genutztes Budget verfällt ohnehin am 31. Dezember. Wie Sie das Maximum herausholen, zeigt unser Praxis-Ratgeber Verhinderungspflege richtig nutzen.

Der nächste Schritt: Wir sichern Ihre Auszeit – solange es geht

Bis die Reform greift, gilt der volle Anspruch auf Verhinderungspflege. Wir kommen zu Ihnen nach Hause, rechnen Ihren konkreten Fall durch und organisieren die Ersatzpflege so, dass Sie 2026 das Maximum an Entlastung herausholen – ohne Vorkasse, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Ob geplanter Urlaub oder regelmäßige stundenweise Entlastung: Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Budget optimal einsetzen.

Rufen Sie uns an unter 040 325 990 56 oder schreiben Sie uns über unser Online-Anfrageformular. In allen Hamburger Stadtteilen sind wir innerhalb weniger Tage bei Ihnen.

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Yves Towae – Inhaber, Agentur für Betreuungsdienste Hamburg

Yves Towae hat mehr als 500 Hamburger Familien rund um Pflegeleistungen beraten und begleitet. Er organisiert Verhinderungspflege in allen Hamburger Stadtteilen und ordnet ein, was die geplante Pflegereform 2027 für die Auszeit pflegender Angehöriger konkret bedeutet.

Quellenangaben: (1) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Bundesgesundheitsministerium, 04.06.2026 – u. a. § 39 (Überbrückungsbudget), Streichung § 42a (2) §§ 39, 42, 42a SGB XI (geltendes Recht 2026) – gesetze-im-internet.de (3) Deutsches Ärzteblatt, 04.06.2026 (4) Stellungnahmen von Sozialverband VdK, Der Paritätische Gesamtverband, wir pflegen e. V. und GKV-Spitzenverband zum PNOG-Referentenentwurf (Juni/Juli 2026) | Erstveröffentlichung: 1. Juli 2026 | Letzte inhaltliche Aktualisierung: 5. Juli 2026

Hinweis: Dieser Artikel beschreibt teils einen noch nicht verabschiedeten Gesetzentwurf und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen zugelassenen Pflegeberater. Geplante Beträge und Regeln können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern – bitte prüfen Sie stets den aktuellen Stand und den Bescheid Ihrer Pflegekasse.

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Wir kommen zu Ihnen nach Hause, schauen uns die Situation an und zeigen Ihnen, welche Unterstützung möglich ist – und was die Pflegekasse übernimmt. Unverbindlich, ohne Druck.